Rauer Wind für Menschen mit Behinderungen

Leider weiterhin keine ernsthafte Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Österreich

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Der internationale Tag der Menschen mit Behinderungen gilt als Aufruf der Vereinten Nationen, auf die Anliegen und Rechte von Menschen mit Behinderungen hinzuweisen. Gleichberechtigte Teilhabe und umfassende Barrierefreiheit sind als Menschenrecht in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) normiert.

Blickt man auf den Herbst 2016, scheint es sich um schlechte Zeiten für Menschen mit Behinderungen zu handeln. Gesetze werden ohne relevante Einbeziehung beschlossen – von echter Partizipation im Sinne der UN-BRK kann keine Rede sein. Gesetzesänderungen ignorieren weiterhin die Vorgaben, die in der UN-BRK für Gesetzgebung und Vollziehung in Österreich gelten. Gleichzeitig verändert sich der Arbeitsmarkt zunehmend in eine Richtung, bei der für Inklusion und Wertschätzung von Vielfalt offenbar wenig Raum bleibt.

Eine Politik, in der Randgruppen gegeneinander ausgespielt werden, schafft ein gesellschaftliches Klima, in dem sich benachteiligte Personengruppen nicht ernst genommen und von der Politik allein gelassen fühlen. Jetzt wären deutliche Signale in Richtung einer inklusiven Gesellschaft nötig, um die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für alle Menschen zu ermöglichen.

Barrierefreiheit ist durch die UN-BRK als Menschenrecht verankert

Die Republik Österreich hat diesen großen Auftrag durch die Ratifikation 2008 übernommen. Der Paradigmenwechsel zum sozialen Modell von Behinderung (Stichwort: wir sind nicht behindert, sondern wir werden behindert) ist aber noch lange nicht vollzogen. Ökonomische Barrieren werden nicht abgebaut, sondern die Armutsgefährdung für Menschen mit Behinderungen verschärft sich weiter.

Etwa durch die aktuellen Entwicklungen bei der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderungen steigt wesentlich stärker als bei nichtbehinderten Menschen. Und es fehlt an ambitionierten und zukunftsweisenden Programmen, diesen Problemlagen ernsthaft und im Sinne der UN-BRK zu begegnen.

Die Ausgleichstaxe ist immer noch so niedrig bemessen, dass sie kein Umdenken in der Wirtschaft und vor allem seitens einstellungspflichtiger Unternehmen bewirkt. Es stockt die längst geplante Novellierung des Behinderten-Einstellungsgesetzes hin zum sozialen Modell von Behinderung, das sich am Unterstützungsbedarf orientiert.

In Bezug auf die bauliche und gestalterische Barrierefreiheit sind gegenwärtig vorwiegend Rückschritte feststellbar. Die Bundesländer senken die Standards für Barrierefreiheit in den Bauordnungen nach und nach, anstatt die UN-BRK endlich mit österreichweit einheitlichen Normen umzusetzen.

Bleibt zu hoffen, dass bei politischen Vorhaben wie einer bundeseinheitlichen Bauordnung oder der Novelle der Gewerbeordnung mit Augenmaß und Sensibilität vorgegangen wird und nicht auf die Menschen (mit und ohne Behinderung) vergessen wird. Wann wird endlich erkannt, dass der Abbau von Barrieren aller Art letztlich allen Menschen zugutekommt?

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2 Kommentare

  • Die Damen und Herren Politiker_innen von SPÖ und ÖVP haben der tatsächlichen Anwendung der UN-BRK einen Riegel vorgeschoben: Der Nationalrat hat zu diesem Zweck einen sogenannten Gesetzesvorbehalt beschlossen. Er verhindert, dass sich Einzelpersonen bei gericht oder in Verwaltungsverfahren auf die UN_BRK berufen können.
    Zur Nicht-Anwendbarkeit der UN-BRK schreibt das Sozialministerium:

    „Sie nehmen Bezug auf Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG. Diese Ziffer umschreibt den sog. Erfüllungsvorbehalt. Der Nationalrat hat im Sinn des Art 50 Absatz 2 Ziffer 3 (jetzt: Ziffer 4) Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) anlässlich der Genehmigung der UN-BRK beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag „durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen“ sei. Nach allgemeiner Ansicht führt ein derartiger Erfüllungsvorbehalt dazu, dass eine Vorschrift eines Staatsvertrags nicht „unmittelbare Grundlage für einen (generellen oder individuellen) Verwaltungsakt oder für ein Urteil sein kann“, auch wenn sie im Übrigen hinreichend bestimmt wäre, um unmittelbar angewendet zu werden. Ein unter Erfüllungsvorbehalt genehmigter Staatsvertrag kann folglich „ohne Hinzutreten eines (schon vorhandenen oder erst zu erlassenden) Gesetzes nicht unmittelbare Grundlage für einen Verwaltungsakt oder ein Urteil bilden“. Der Nationalrat hat so „die Möglichkeit, die mangelnde unmittelbare Anwendbarkeit authentisch, d.h. in einer für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden verbindlichen Weise, festzustellen“. Ein derartiger Vertrag vermag dementsprechend als solcher keine subjektiven Rechte und Pflichten für den Einzelnen zu begründen. Dies bringt auch die Regierungsvorlage zum Übereinkommen zum Ausdruck, wenn sie festhält, dass durch den Beschluss des Nationalrats „ausgeschlossen [sei], dass Einzelpersonen oder Personengruppen unmittelbar aus dem Übereinkommen Rechte geltend machen können“. Dies wurde hinsichtlich des Übereinkommens auch bereits von der Rechtsprechung bestätigt. Das Anbringen eines Erfüllungsvorbehalts entspricht der gängigen Praxis des Nationalrats in Bezug auf Menschenrechtsverträge. Er hat dies z.B. auch beim Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte („UN-Menschenrechtspakt I“) und beim Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte („UN-Menschenrechtspakt II“), bei der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, beim Übereinkommen über die Rechte des Kindes oder bei der Europäischen Sozialcharta getan.“ (Mail vom 6. 10. 2016)

    Fällt uns da was auf? Österreich spielt bei internationalen Menschenrechtsverträgen ein Doppelspiel: Der Nationalrat ratifiziert das Abkommen. Das schaut international gut aus und kann bei Sonntagsreden bejubelt werden. Gleichzeitig beschließt man aber einen Gesetzesvorbehalt, was bedeutet, dass der Vertrag in Österreich nicht gleichberechtigt mit den österreichischen Gesetzen ist. Daher kann man behinderte Personen daran hindern, mittel des UN-BRK ihre Rechte durchzusetzen. Das Sozialminsiterium rechtfertigt diese Praxis auch noch, während Menschenrechtler_innen sie bedauern und sagen, man müsse eben politischen Druck machen.

  • Die Richtlinien der Barrierefreiheit werden nicht mal von den Ämtern befolgt, sh. z.B. das Amtshaus im 21. Bezirk…will dort ein Rollifahrer zum Bürgerdienst, sieht es schlecht aus, über die hohe Stufe kommt keiner, schon gar nicht ein Elektrorolli, den man nicht anheben kann. Noch schlimmer ist es im gleichen Bezirk, in der Dunantstraße. Die dortige Volkschule ist nur per viele Stufen zugänglich, wehe dir, diese Schule ist für dich als Wahllokal zuständig….