Reaktion der AMB auf die Presseaussendung der Wirtschaftskammer Kärnten (WK)

BGStG enthält sowohl großzügige Übergangs- als auch Unzumutbarkeitsbestimmungen - Gesetz ist bereits seit 01.01.2006 in Kraft

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Die Anwältin für Menschen mit Behinderung (AMB), Frau Mag. Scheiflinger, begrüßt es sehr, dass sich Kärntner Wirtschaftstreibende im Rahmen einer Veranstaltung intensiv mit der Frage der (teilweise noch herzustellenden) umfassenden Barrierefreiheit – am Beispiel des Geschäftsinhabers Habenicht – auseinandersetzen.

Frau Mag. Scheiflinger hebt hervor, dass bis zu 20 % aller Menschen heute mit einer (unterschiedlich schwer ausgeprägten) Behinderung leben und es sich daher bei den Menschen mit Behinderung um eine sehr große potenzielle Kundengruppe handelt.

Isabella Scheiflinger
AMB

Gleichzeitig weist Frau Mag. Scheiflinger auch darauf hin, dass das jetzt diskutierte BGStG bereits seit 01.01.2006 in Kraft ist und eine bis zu zehnjährige (!) Übergangsfrist für Unternehmen zur Herstellung der Barrierefreiheit vorsieht; Handels- und Dienstleistungsbetriebe haben daher grundsätzlich bis zum 31.12.2015 Zeit, um bestehende bauliche Barrieren zu beseitigen.

„Während viele Unternehmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung bereits nachgekommen sind, beginnen andere Unternehmen erst jetzt damit, sich mit den Fragen der Barrierefreiheit auseinanderzusetzen“. Aus diesem Grund kann Frau Mag. Scheiflinger die jetzt aufkommende Diskussion über die „strengen“ Vorgaben des BGStG nicht nachvollziehen.

Festgehalten wird von Frau Mag. Scheiflinger auch, dass der Gesetzgeber auf die bauliche und wirtschaftliche Gegebenheit größtmöglich Rücksicht genommen hat: „Unbestritten ist, dass nach dem 01.01.2006 bewilligte Gebäude jedenfalls umfassend barrierefrei gestaltet sein müssen“ erläutert Frau Mag. Scheiflinger, während für „ältere“ Gebäude die – von der Wirtschaftskammer geforderte – Zumutbarkeit bereits gesetzlich verankert worden ist.

Sollte die Beseitigung einzelner Barrieren aufgrund rechtlicher Beschränkungen (zB Denkmalschutz) oder aufgrund der wirtschaftlichen Situation des einzelnen Unternehmens nicht möglich bzw. nicht zumutbar sein, so kann der jeweilige Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung erfüllen, indem er eine maßgebliche Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderung sicherstellt.

Frau Mag. Scheiflinger tritt auch der Argumentation entgegen, dass das Land Kärnten selbst sein „Verwaltungsangebot“ nicht barrierefrei gestalten müsste und verweist darauf, dass – auch ohne Berücksichtigung der Bestimmungen des BGStG – bereits aufgrund der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sowie aufgrund entsprechender verfassungsrechtlicher Bestimmungen selbstverständlich eine Verpflichtung des Landes zum barrierefreien Verwaltungshandeln besteht.

Sie verweist darauf, dass das Land Kärnten diese Verpflichtung sehr ernst nimmt: So erstellt Kärnten derzeit – erst als zweites Bundesland von Österreich – einen Landesetappenplan zur Umsetzung der UN-BRK, in welchem selbstverständlich auch ein Schwerpunkt auf der baulichen Barrierefreiheit aller Landesverwaltungsgebäude liegen wird.

Darüber hinaus hält Frau Mag. Scheiflinger ausdrücklich fest, dass die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung davon ausgeht, dass das BGStG auch für Landes- und Gemeindeverwaltungsgebäude anwendbar ist – jedenfalls für Gebäude, in denen von Landes- und Gemeindebediensteten Aufgaben der (mittelbaren) Bundesverwaltung vollzogen werden.

Nach Einschätzung der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung müssen daher nahezu alle Verwaltungsgebäude auf Landes- und Gemeindeebene bis zum 31.12.2015 – also innerhalb derselben Umsetzungsfrist, die auch für die Unternehmen gilt – bestehende bauliche Barrieren für ein funktionierendes Verwaltungshandeln beseitigt haben.

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