Rechtsschutz für Kinder und Jugendliche verbessern

VertretungsNetz fordert Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

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Das Heimaufenthaltsgesetz gilt in allen Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen für Menschen mit intellektuellen oder psychischen Beeinträchtigungen. Die Einrichtungen sind verpflichtet, Freiheitsbeschränkungen an die Bewohnervertretung zu melden. Die BewohnervertreterInnen überprüfen diese dann anlassbezogen. Dieser Rechtsschutz gilt jedoch nicht für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen, wenn sie in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht sind.

Wenn es in einer Einrichtung vorrangig um die Pflege und Erziehung von Minderjährigen geht, stehen diese unter der Aufsicht des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe. Doch auch Kinder und Jugendliche mit psychischen oder intellektuellen Beeinträchtigungen werden oft in sozialpädagogischen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht und unterliegen dort – mit dem Ziel des Schutzes vor Eigen- oder Fremdgefährdung – Freiheitsbeschränkungen. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz aus dem Jahr 2013 regelt jedoch nicht, unter welchen Voraussetzungen freiheitsbeschränkende Maßnahmen an Kindern und Jugendlichen zulässig sind.

Rechtsschutz unzureichend

Der Bewohnervertretung von VertretungsNetz ist bekannt, dass auch in diesen Einrichtungen immer wieder Freiheitsbeschränkungen an den BewohnerInnen durchgeführt werden. Dies jedoch ohne den Rechtsschutz, der Erwachsenen oder über die Behindertenhilfe untergebrachten Kindern und Jugendlichen in der gleichen Situation gewährt wird.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) prüft nun auf Antrag von VertretungsNetz zwei Fälle von Freiheitsbeschränkungen in einer oberösterreichischen Betreuungseinrichtung, in der Kinder und Jugendliche mit intellektuellen Beeinträchtigungen leben. Konkret verwendete die Einrichtung u. a. sogenannte abschließbare „Pflegegitterbetten“. Die Einrichtung vertritt die Rechtsmeinung, dass sie unter der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers stehe und deshalb nicht unter das Heimaufenthaltsgesetz falle. Es ist zu klären, ob die Bewohnervertretung dennoch zuständig ist.

„Wir haben hier derzeit nämlich die absurde Situation, dass die Vormundschaft und Finanzierung des Heimplatzes durch die jeweilige Trägerorganisation bestimmt, ob das Heimaufenthaltsgesetz greift oder nicht. Diese Ungleichbehandlung ist aus menschenrechtlicher Sicht problematisch“, so Susanne Jaquemar, Fachbereichsleiterin der Bewohnervertretung bei VertretungsNetz und Mitglied im Menschenrechtsbeirat der Volksanwaltschaft.

Breite Kritik an der Praxis

Die Volksanwaltschaft hat die Rechtslücke in ihrem vor kurzem erschienenen Jahresbericht kritisiert. Der Rechtsschutz für Kinder und Jugendliche mit psychischen oder intellektuellen Beeinträchtigungen müsse gestärkt werden – verbunden „mit einer Aufstockung ihrer Ressourcen für die individuelle Rechtsvertretung“, so der Bericht. Angestrebt wird eine „Klarstellung des Gesetzgebers“, sodass alle Kinder und Jugendlichen mit psychischen oder intellektuellen Beeinträchtigungen den gleichen Rechtsschutz wie Erwachsene genießen.

Auch auf internationaler Ebene ist Kritik zu erwarten: Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) prüft Österreich im Lauf dieses Jahres. Susanne Jaquemar betont: „Es ist davon auszugehen, dass Österreich ermahnt werden wird, sicherzustellen, dass allen Menschen, die in Institutionen aufgrund ihrer Behinderungen oder psychischen Erkrankungen untergebracht sind, der gleiche Rechtsschutz zur Verfügung steht.“

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