"Nicht die Ursache, sondern die notwendige Hilfsmittelversorgung, sowie die berufliche und soziale Integration, müssen der Maßstab aller Rehabilitationsleistungen sein" bringt Dr. Klaus Voget, Präsident der ÖAR das Ziel der Aktion auf den Punkt.
Das ist nur durch ein einheitliches Rehabilitationsgesetz erreichbar, das nicht von der Ursache, sondern vom Ausmaß der Behinderung und dem daraus resultierenden Bedarf ausgeht, so die klare Forderung der Interessenvertretung behinderter Menschen in Österreich.
In der ÖAR sind mittlerweile 80 Behindertenverbände, die 380.000 Menschen vertreten, organisiert. Die Aktion „Rehabilitation – Gleiches Recht für alle“ wird zur Zeit bundesweit von allen Organisationen umgesetzt. Eine breit angelegte Unterschriftenaktion unterstreicht die Forderung nach einem einheitlichem Rehabilitationsrecht. Schon in den ersten Tagen sind über 5.000 Unterschriften eingetroffen.
In Österreich haben rund 10 Prozent der Bevölkerung eine Behinderung. Sie sind auf ein Hilfsmittel angewiesen, brauchen Unterstützung bei der beruflichen Integration, sowie Hilfestellungen in ihrem privaten Umfeld. So muß beispielsweise ein Elektrorollstuhl, aber auch ein Zweitrollstuhl finanziert werden.
Im beruflichen Bereich muß vielleicht der Arbeitsplatz adaptiert werden. Auch in diesem Fall müssen Kosten übernommen werden. Vielleicht muß aber auch nach einem Unfall die Wohnung barrierefrei umgebaut werden. Hier entstehen ebenfalls Kosten.
Entsteht Behinderung durch einen „Arbeitsunfall“, so ist eine ganzheitliche Rehabilitation durch den Versicherungsträger „Allgemeine Unfallversicherungsanstalt“, die den tatsächlichen Notwendigkeiten entspricht, gewährleistet.
Entsteht Behinderung aber außerhalb der Dienstzeit, so sind andere Versicherungsträger zuständig; dann wird Rehabilitation zum Problem. Pensionsversicherungsträger sowie die Gebietskrankenkasse haben einen sehr eingeschränkten Rehabilitationsbegriff, – und daher auch stark eingeschränkte Leistungen.
So prüft der Persionsversicherungsträger zunächst, ob eine Chance auf berufliche Eingliederung besteht. Das Ergebnis ist Grundlage für die Entscheidung, in welchem Ausmaß Rehabilitation gewährleistet wird. Personen, die wieder beruflich eingegliedert werden können, bekommen beispielsweise einen Zweitrollstuhl finanziert. Personen, die nicht mehr erwerbstätig sein können, haben massive Schwierigkeiten, einen solchen Zweitrollstuhl zu bekommen. Defacto sind sie dann während der Reparatur des einzigen Hilfsmittels, das ihnen zur Verfügung steht, ans Bett gefesselt.
„Es kann nicht angehen“, so Heinz Schneider, Generalsekretär der ÖAR, „daß im ausgehenden 20. Jahrhundert die Qualität einer Rehabilitation vom jeweiligen Kostenträger abhängig ist. Jeder behinderter Menschen muß unabhängig von der Ursache seiner Behinderung das Recht auf eine umfassende Rehabilitation haben. Die jetzigen, willkürlichen Qualitätsunterschiede bei der Hilfsmittelversorgung entsprechen keineswegs einer zeitgemäßen Sozialpolitik“.
„Mit der Verabschiedung eines einheitlichen Rehabilitationsanspruches würde nach der Einführung des Bundespflegegeldes eine weitere große Lücke im Sozialsystem geschlossen,“ vermerkt Präsident Voget.
Die ÖAR veranstaltete im April dieses Jahres zu diesem Themenkomplex ein eintägiges Symposium. Die Ergebnisse liegen nun in Form einer Dokumentation vor. In dieser wird anhand von konkreten Beispielen eindrucksvoll aufgezeigt, welche markanten Qualitätsunterschiede in der Rehabilitation vorhanden sind. Gleichzeitung unterstreicht der Tagungsbericht die Forderung nach einem einheitlichen Rehabilitationsanspruch.