Resolution: Nicht-Diskriminierungsklausel

Beim gesamtösterreichischen Treffen der Selbstbestimmt-Leben-Initiative Österreich - SLIÖ, vom 12. - 14. April 1996 in Abtsdorf/Attersee, wurde nachstehende Resolution verfaßt und verabschiedet:

SLIÖ Selbstbestimmt Leben Initiative Österreich
SLIÖ

Bereits seit längerer Zeit existiert auf europäischer Ebene die Forderung nach Aufnahme einer Nicht-Diskriminierungsklausel für behinderte Menschen in den Nach-Maastrichtvertrag.

Dies deshalb, weil mehr als 40 Millionen EU-Bürgerinnen und Bürger noch immer aufgrund ihrer Behinderung in allen Lebensbereichen mannigfaltigen Aussonderungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Anläßlich der Präsentation einer Studie stellte EU-Kommissar Padraig Flynn kürzlich fest, daß behinderte Menschen in Europa systematisch diskriminiert werden.

Die Reflexionsgruppe der EU schlägt in ihrem Bericht die Aufnahme eines Allgemeinen Diskriminierungsverbotes unter anderem auch für behinderte Menschen vor. Anläßlich des „Europäischen Tages für Menschen mit Behinderungen“ am 7. 12. 1995 in Brüssel sprach sich der Präsident des Europaparlaments, Klaus Hänsch, neben anderen EU-Kommissaren für die Aufnahme einer Nicht-Diskriminierungsklausel in die EU-Verträge aus.

In einer Sitzung des EU-Parlaments am 14. 12. 1995 faßte dieses eine Entschließung, in der die Europäische Kommission sowie die Mitgliedsstaaten der EU aufgefordert werden, bei der Revision der EU-Verträge im Rahmen der Regierungskonferenz eine Nicht-Diskriminierungsklausel aufgrund von Behinderung einzuführen.

Die Aufnahme einer solchen Klausel wird weiters von verschiedenen EU-Gremien, aber vor allem von den davon betroffenen Menschen mit Behinderung vehement gefordert.

Entgegen diesen Forderungen hat es die Österreichische Bundesregierung unterlassen, eine solche Klausel in ihr Positionspapier aufzunehmen. Hier heißt es bloß: „Österreich wird ferner für eine bessere Absicherung der Behinderten eintreten.“ Anstatt für Menschenrechte, spricht sich dieses Papier für sozialstaatliche Maßnahmen mildtätiger Natur aus.

Die von SLIÖ vertretenen behinderten Menschen fordern die Aufnahme nachfolgenden Wortlauts als Ergänzung der österreichischen Position im Rahmen der Regierungskonferenz:

Änderung beziehungsweise Ergänzung des Artikels 6 EU-V und 6a EU-V

Artikel 6 EU-V

„Innerhalb des Anwendungsbereiches dieses Vertrages und unbeschadet irgendwelcher darin enthaltenen besonderen Bestimmungen ist jede Diskriminierung aufgrund von Nationalität, Rasse, Geschlecht, sexueller Orientierung, Alter, Behinderung, Religion oder des sozialen Status verboten.

Für den Zweck dieses Vertrages ist Diskriminierung definiert als Beeinträchtigung oder Benachteiligung bei der Entfaltung der Persönlichkeit, bei der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und bei der selbstbestimmten Lebensführung. Dabei sind alle Planungen und Maßnahmen an dem Prinzip gleicher Rechte auszurichten.“

Artikel 6a EU-V

„Bei allen Aktivitäten im Rahmen dieses Vertrages berücksichtigt die Europäische Union die Bedürfnisse behinderter Menschen.“

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