Resolutionsantrag „Menschen mit Behinderung brauchen Arbeitsplätze“ einstimmig angenommen

Es wurden eine Reihe von wichtigen Forderungen im Arbeitsbereich beschlossen.

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„Die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich hat am 15. November 2012 in Schrems mit den Stimmen aller Fraktionen einen Resolutionsantrag über eine Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes angenommen“, informierte kürzlich Reinhard Schmitt (AK-NÖ) die BIZEPS-Redaktion. (Hier finden Sie alle Unterlagen zur Vollversammlung.)

Resolutionsantrag „Menschen mit Behinderung brauchen Arbeitsplätze“:

Das Behinderteneinstellungsgesetz soll die Nachteile ausgleichen, die Menschen mit Behinderung auf dem Arbeitsmarkt haben. Die derzeitigen Bestimmungen können diesen Anspruch nicht erfüllen.

Die AKNÖ hat in einer Enquete gemeinsam mit Behindertenvertrauenspersonen, Betroffenen und Behindertenorganisationen erarbeitet, wie das Gesetz neu gestaltet werden soll:

  • Die besondere Fürsorgepflicht der Dienstgeber gegenüber Menschen mit Behinderung soll in Form eines durchsetzbaren Anspruchs mit einer Sanktionsmöglichkeit bei Verstößen neu geregelt werden und auch auf begünstigbare Behinderte ausgeweitet werden.
  • Bei Diskriminierung von Menschen mit Behinderung sollen für das Schlichtungsverfahren Mindestschadenersätze bei allen Formen der Diskriminierung und die Kriterien dafür im Gesetz festgelegt werden. Diese Mindestschadenersätze sollen in einer abschreckenden Höhe festgelegt werden. Der Schadenersatz für Beschäftigte in der Privatwirtschaft ist gleich hoch anzusetzen wie für Beschäftigte im öffentlichen Dienst.
  • Bei einer Einigung im Schlichtungsverfahren soll ein Rechtsanspruch auf Einhaltung dieser Einigung verankert werden. Für den Fall, dass im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden kann, soll eine Begrenzung des Prozesskostenrisikos für die diskriminierte Person gesetzlich festgelegt werden. Die Verpflichtung zur Beseitigung von Diskriminierungen soll im Gesetz verankert werden.
  • Eine Verbandsklage soll auch für andere Organisationen als die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und unter weniger einschränkenden Bedingungen ermöglicht werden.
  • Die Informationspflicht der Dienstgeber gegenüber Behindertenvertrauenspersonen und Betriebsräten (§§ 12 Abs. 1 und 22a Abs. 9 Beh EinstG) soll verbessert und eine Sanktionsmöglichkeit bei Verstoß gegen diese Verpflichtung durch die Dienstgeber eingeführt werden.
  • Der Anspruch auf Freizeitgewährung und Dienstfreistellung für Behindertenvertrauenspersonen, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen soll in das Behinderteneinstellungsgesetz aufgenommen werden. Unterschiede zwischen der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Dienst sind zu beseitigen.
  • Bei geringfügig beschäftigten begünstigten Behinderten sollen diese nur dann für die Erfüllung der Pflichtzahl angerechnet werden, wenn das Entgelt zumindest die Höhe der Ausgleichstaxe erreicht. Alternativ sollen die Dienstgeber die Differenz zwischen dem Entgelt und der Ausgleichstaxe an den Ausgleichstaxfonds entrichten müssen.
  • Die Ausgleichtaxe für die Nichtbeschäftigung begünstigter Behinderter soll zur besseren Motivation der Dienstgeber auf € 1.500,00 pro Monat für jede nicht besetzte Stelle angehoben werden. Verbunden damit könnten auch begünstigbare Behinderte auf die Pflichtzahl angerechnet werden. Zusätzlich soll ein je nach Wirtschaftlage variables Bonus-/Malussystem für Dienstgeber eingeführt werden.
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