Rot-Grün novelliert das Wiener Antidiskriminierungsgesetz

Birgit Hebein: "Damit wird eine unabhängige Monitoring-Stelle, die dem Schutz, der Förderung und der Überwachung der Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen dient, eingeführt."

Birgit Hebein
GRÜNE

Hebein: „Wir haben gestern eine  Novelle des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes einstimmig beschlossen. Neu im Gesetz ist die Installierung einer sogenannten Monitoring-Stelle, die dem Schutz, der Förderung und der Überwachung der Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen dient. Der Novellierungsvorschlag berücksichtigt die Wünsche der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung, soweit noch keine besonderen Regelungen bestehen und soweit bestehende Bestimmungen zu präzisieren wären.“

Die Novelle sieht vor:

  1. eine eigene Bestimmung für die Monitoringstelle (Stelle erhält einen eigenen Paragraphen und wird optisch hervorgehoben)
  2. die Klarstellung, dass die Leiterin oder der Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen eines von sieben weisungsfreien (mit gleichem Stimmrecht ausgestatteten) Mitgliedern der Monitoringstelle ist (ist nicht mehr automatisch der Vorsitzende)
  3. eine Regelung zur Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden
  4. Regelungen zur Einberufung von Sitzungen
  5. die Beiziehung von betroffenen Personen und sachkundigen Personen mit beratender Stimme, vor allem um Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen in den Überwachungsprozess einzubeziehen (Einladungskreis kann die Stelle selbst bestimmen und die Größenordnung ebenso – de facto ist damit verstärkt die Einbeziehung der Zivilgesellschaft nun gegeben)
  6. Anwesenheitsquorum und Abstimmungsquorum für die Beschlussfassung
  7. Beschlussfassung im Umlaufweg (mit Ausnahme der Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Festlegung der Geschäftsordnung) (Beschlüsse können auch außerhalb der Sitzung eingeholt werden)
  8. Erlassung einer Geschäftsordnung (Festschreibung im Gesetz, dass Geschäftsordnung zu erlassen ist)
  9. Zusammenarbeit mit Monitoringausschuss und ähnlichen Gremien
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