Der große Schritt in ein rundum erneuertes Sachwalterrecht ist getan.
Am 24. Mai 2006 wurde im Plenum des Nationalrates ein Bundesgesetz, mit dem das Sachwalterrecht im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und das Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz, die Notariatsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2006 geändert werden, also kurz das sogenannte Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 – SWRÄG 2006 -, beschlossen und am 23. Juni 2006 mit BGBl. I Nr. 92/2006 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
Das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, dem ein langer Entwicklungsprozess, in den sowohl die Vertreter der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Sachwalter, der Richterschaft als auch der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung eingebunden waren, voranging, ist nun endlich Wirklichkeit geworden.
Die Kerninhalte des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006 sind:
- Die Zurückdrängung des Instituts der Sachwalterschaft zugunsten der Besorgung der Aufgaben in der Familie,
- eine gesetzliche Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger,
- die rechtliche Regelung einer Vorsorgevollmacht,
- die Möglichkeit einer Sachwalterverfügung,
- die Verhinderung von Massensachwalterschaften durch eine Höchstzahl von 5 Sachwalterschaften bei Privatpersonen als Sachwalter und 25 bei Rechtsanwälten und Notaren,
- eine Bestellung des Vereines – bei Vereinssachwalterschaften – und nicht der Mitarbeiter des Vereines zum Sachwalter,
- die Befugnis geeigneter Vereine, Sachwalter, Patientenanwälte und Bewohnervertreter namhaft zu machen,
- die konsumentenschutzrechtliche Pflicht zur Offenlegung der vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen bei Unterbringung in Wohn- oder Pflegeheimen auf Kosten der Sozial- oder Behindertenhilfe.
In Kraft tritt dieses Gesetzespaket im wesentlichen mit 1. Juli 2007.
Ursula Schlee,
16.08.2007, 21:00
Meine Mutter lebt in Wien im Haus der Barmherzigkeit,sie ist demenzkrank und hat Pflegestufe 5. Wir sind 3 Kinder, ich bin die älteste Tochter, lebe in Deutschland mein Bruder und meine Schwester sind jünger, leben in Spanien und in Wien.
Mein Bruder möchte nun gegen meinen Willen und den Willen meiner Schwester unsere Mutter wieder aus dem Heim herausholen und zu sich nach Spanien nehmen. Er begründet seine Forderung mit einem angeblichen Alleinvertretungsrecht, das ihm als Sohn laut Gesetz für unsere nicht mehr geschäftsfähige Mutter seit dem 1.7.2007 in Österreich zustehen würde.
Meine Frage: Stimmt es, dass ein Sohn in diesem Fall gegen den Willen der anderen Geschwister seine Forderung, nur begründet mit dem Recht „Sohn“ durchsetzen kann?
Zählt nach dem geänderten Gesetz in Österreich ein Sohn mehr als eine Tochter? Er behauptet mir gegenüber, dass ihm das von einer Richterin in Österreich so bestätigt worden wäre. Für eine klare Auskunft wäre ich Ihnen sehr verbunden. Mit freundlichem Gruß Ursula Schlee geb. Belohlav