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Salzburg: Endlich Landtagswahlordnung überarbeitet

Extrem behäbig erweisen sich die Landesgesetzgeber bei der Beseitigung von diskriminierenden Bestimmungen im Landesrecht. Nun wurde in Salzburg das Wahlrecht geändert - nach 7 Jahren Nachdenkpause.

Mit dem Landesgesetzblatt 85/2005 wurde die Salzburger Landtagswahlordnung geändert. Darin enthalten ist auch jene, seit 1998 bekannte, verfassungswidrige Bestimmung in § 66 Absatz 4: „In Anstalten unter ärztlicher Leitung kann letztere in Einzelfällen den in den Abs 2 und 3 bezeichneten gehfähigen und bettlägerigen Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechtes aus gewichtigen medizinischen Gründen untersagen.“

Diese Bestimmung ist verfassungswidrig, weil der Artikel 26 der Verfassung deutlich sagt: „Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein.“

Schlafender Landesgesetzgeber

Nun ist diese Erkenntnis nicht neu. Schon seit dem Jahr 1998 ist in Österreich bekannt, dass solche Bestimmungen beseitigt werden müssen. Die Nationalrats- und Europawahlordnung wurde im Jahr 1998 geändert, die Wiener Wahlordnung beispielsweise im Jahr 2001.

Der behäbige Salzburger Gesetzgeber hat bis zum Jahr 2005 gebraucht, um diese verfassungswidrige Bestimmung ersatzlos zu streichen. (Wir berichteten im Jahr 2004 über das verfassungswidrige Salzburger Wahlrecht.)

Die Novelle der Salzburger Landtagswahlordnung ist mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten.

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