Salzburger Sozialamt kürzt Mindestsicherung um erlaubten Sparbetrag

Das Salzburger Sozialamt greift auf das erlaubte Sparguthaben zu und verschärft für Menschen mit Beeinträchtigungen damit die finanzielle Notlage.

Sozialamt Jugendamt Wohnungsamt
Norbert Krammer

Für den 37-jährigen Markus Huber (Name und Daten aus Datenschutzgründen verändert) ist der Bescheid des Sozialamtes völlig unverständlich und schränkt seine Mittel für den Lebensbedarf nochmals ein. Wegen des Verlusts seines Arbeitsplatzes stellte Herr Huber bereits vor Monaten einen Antrag auf Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS).

Dieser berechtigte Antrag wurde für zwei Monate genehmigt, dann war ein Folgeantrag notwendig. Nachdem mehrfach für einen Monat die BMS gewährt wurde und immer wieder die notwendigen Nachweise – von der Bezahlung der Miete bis hin zur Sparbuchkopie – eingefordert wurden, folgte aktuell ein starke Kürzung:

Statt dem Mindeststandard von € 844,46 werden nur mehr knapp € 244,– für den laufenden Monat gewährt. Die fehlenden € 600,– wurden im Beiblatt des Bescheids damit erklärt, dass Herr Huber von seinem der Behörde als Vermögensfreibetrag bekannten Sparbuch insgesamt € 600,– behoben hat. Damit hat er in dem Monat laut Behördenansicht ohnehin genügend Geld zur Verfügung.

Markus Huber schaffte nach längerer stationärer Behandlung in der Psychiatrie und dem Arbeitsplatzverlust die BMS-Antragstellung nicht ohne Hilfe. Er konnte aber auf die Unterstützung der Reha-Betreuerin zählen. Das kleine, in der Zeit der Erwerbstätigkeit angesparte Guthaben, brauchte er während des BMS-Bezugs schrittweise auf.

Für die BetreuerInnen entstand zunehmend der Eindruck, dass Herr Huber seine Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst erledigen könne. Also regten sie beim Bezirksgericht ein Sachwalterbestellungsverfahren an.

Das Schonvermögen als „Notgroschen“

Österreichweit wird bei der BMS-Berechnung ein sogenanntes Schonvermögen in Höhe des 5-fachen Mindeststandards nicht berücksichtigt. In Salzburg liegt der Betrag derzeit bei € 4.222,30. Diese „eiserne Reserve“ ermöglicht es BMS-Bezieher_innen kleine Anschaffungen zu tätigen, notwendige Reparaturen zu begleichen oder mal eine andere Freizeitgestaltung, wie einen Kinobesuch, einen Ausflug oder ein neues Computerprogramm.

Notwendige größere Reparaturen können im Einzelfall auch gesondert beim Sozialamt beantragt werden. Real funktioniert die Finanzierung problemloser über das Schonvermögen, wenn vorhanden.

Kuriose Anrechnung der Sparbuchbehebung als Einkommen

Formal wird vom Sozialamt nicht die Verwertung des kleinen Sparvermögens gefordert, denn dies ist im Mindestsicherungsgesetz als Vermögensfreibetrag geschützt. Im BMS-Bescheid von Herrn Huber wird aber behauptet, dass die Behebung eines kleinen Betrages vom Sparbuch und die Einzahlung auf das eigene Konto als „eigene Mittel“ ein „anrechenbares Einkommen“ darstellt.

Versuche, dies aufzuklären, scheiterten. Auch die Vereinssachwalterin fand kein Gehör. Sie erhielt lediglich die Zusatzinformation, dass die Anrechnung nicht erfolgt wäre, wenn Herr Huber das Geld einfach ausgegeben und nicht zur weiteren Verwendung auf sein Konto eingezahlt hätte.

Diese Realitätsferne der Behörden bestätigt auch noch ein anderes Sozialamt in Salzburg, das beharrlich den Eigenerlag als Einkunft anrechnete.

Hintergrund war, dass ein Leistungsbezieher das gesamte Guthaben vom Konto behob, dann aber bemerkte, dass eine vereinbarte Lastschrift so nicht mehr durchgeführt werden könnte und mit dem Eigenerlag diese Zahlung sicherstellte. Die Folge war die Kürzung der BMS für den Monat der Einzahlung.

Barrierefreier Zugang zu BMS

Ziel der BMS ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. So formuliert es das Salzburger Mindestsicherungsgesetz. Dieses Ziel wird in den genannten Beispielen klar verfehlt.

Auch die Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention, durch geeignete Maßnahmen eine gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen zu gewährleisten, werden nicht erfüllt. Stattdessen wird ein Sachwalterbestellungsverfahren notwendig.

Über die eingebrachten Rechtsmittel zum Bescheid für Herrn Huber werden Verwaltungsgerichte entscheiden. Bis dahin wird er seine eiserne Reserve für Notfälle zur Gänze aufbrauchen müssen, um die durch die BMS-Reduktion entstandene Lücke auszugleichen. Dann kann keine weitere Anrechnung auf die monatlichen BMS-Leistungen mehr erfolgen.

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9 Kommentare

  • Einfach übel wie die Schreibtischtäter die Gesetze sich zurechtbiegen.

    Einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht kommt laut Gesetz standardmäßig eine aufschiebende Wirkung zu! Insofern ist der letzte Absatz vermutlich nicht ganz richtig.

    • Danke für den Hinweis, der natürlich im Rechtsmittelweg zutrifft. Aber noch geht es um das Landes-Verwaltungsgericht und nicht um das Höchstgericht. Leider – und das ist ja die Schwierigkeit – wird der Leistungsbetrag einfach gekürzt und da hilft die aufschiebende Wirkung nicht, da einfach zu wenig ausbezahlt wird. Bei den Rückforderungen (die auch gestellt werden), kann dies aber geltend gemacht werden, es werden auch die geforderten Rückzahlungen bis zur Entscheidung (vielleicht ist auch ein Revisionsrekurs an den Verwaltungsgerichtshof noch notwendig) nicht geleistet. Die finanzielle Situation im laufenden Monat wird dadurch für Herrn H. nicht leichter.

  • Ich bin auch ganz weg, was da auf der Liste für diskriminierende Kommentare abgegeben werden dürfen die letzte Zeit!
    Selbst wollen Sie nicht diskriminiert werden, Herr Kadlex, aber auf andere hinhacken.

    Ich bewundere den Verfasser des Beitrags und danke ihm für sein unermüdliches Engagement in Angelegenheiten der BMS und zu anderen existenzsichernden Themen, die u.a. auch Menschen mit Behinderungen betreffen.

    • Danke vielmals für die wertschätzende Rückmeldung, die gestreuten Rosen gebe ich gerne zurück!

  • Günther, du schon wieder! Immer fest diskriminieren, das istwohl das einzige was du kannst!

  • Der Ösi kann nicht viel aber raunzen, da macht ihm keiner was vor.

    Mangels barrierefreier Angebote und natürlich auch PartnerInnen und Kinder brauchen Menschen mit Behinderungen nicht so viel Geld wie Nichtbehinderte. Sofern sie, und das tun auch nur sehr wenige Menschen mit Behinderung, in ihrer arbeit keine repräsentative Position innehaben, können sie auch dort machen, was sie wollen. Sicherheitshalber würde ich erst nach 4 Jahren die Sau rauslassen, aber ältere Semester haben das Problem des gelockerten Kündigungsschutzes nicht. Es entstünde selbst in der Arbeit also kein mehraufwand wegen sauberer und geeigneter Kleidung und der Körperhygiene.

    Ich glaube, es ist logisch und verständlich, dass bei Sozialleistungen nach Bedarf vorgegangen wird. Man kann ganz einfach zeigen, dass Menschen mit behinderung durch ihre, zugegeben unfreiwillige, Ausgrenzung weniger Geld brauchen als solche ohne.

    Vielleicht denkt der hochverehrte Verfasser dieses Artikels mal darüber nach.

    • Sind Sie sicher das Sie den Beitrag auch so meinen wie Sie ihn geschrieben haben ?

    • Menschenfeindlicher gehts wohl nimmer! 😡