Salzburgs Behindertengesetz wird zum Teilhabegesetz

Der Begutachtungsentwurf zur wiederholten Änderung des Salzburger Behindertengesetzes war nicht sehr ambitioniert. Doch durch die Umbenennung in Salzburger Teilhabegesetz wird fälschlicherweise der Eindruck einer großen Reform erweckt.

Salzburger Teilhabegesetz - Novelle zum Behindertengesetz
Norbert Krammer

Die Diskussion rund um eine umfassende Reform des Behindertengesetzes aus dem Jahr 1981 wurde in den letzten Jahren bereits sehr intensiv geführt. Im Vergleich zu anderen Bundesländern muss für Salzburg ein deutlicher Aufholbedarf attestiert werden.

Das zeigte sich bereits bei der „Reform“ 2016. Daher wurde nach dem schon 2011 gestarteten partizipativen Diskussionsprozess die im Mai 2019 angekündigte Novelle des im Kern fast vierzig Jahre alten Behindertengesetzes mit Vorfreude erwartet.

Neuer Name für alte Konzepte

Das alte Behindertengesetz heißt nach der Beschlussfassung der Regierungsvorlage ab November 2019 „Salzburger Teilhabegesetz“. Aber warum? Eine Antwort kann im Bericht des Verfassungsausschusses gefunden werden. Dieser erläutert, dass es sich „nicht nur um einen Austausch von Begrifflichkeiten handelt, sondern vielmehr um den Ausdruck eines neuen Verständnisses in der Unterstützung von Menschen mit Behinderungen“.

Und tatsächlich zieht sich die Änderung durch das Gesetz, da der Begriff „Eingliederungshilfe“ ein gutes Dutzend mal durch „Hilfe zur Teilhabe“ ersetzt wird. Obwohl Worte bekanntlich mächtig sind und Inhalte definieren, bedarf es neben neuer Begriffe auch neuer Zielsetzungen und Inhalte. So bleibt es eine weitere administrative Novelle, die nur wenige Akzente zu setzen vermag.

Die Zielsetzungen des alten Behindertengesetzes werden unverändert im Teilhabegesetz beibehalten. Auch wenn bei der neuen Namensgebung auf das Tiroler Teilhabegesetz verwiesen wird, hält ein Vergleich der Ziele dem Praxistest der Vorbildwirkung nicht stand: Im Tiroler Landesgesetz wird der Beitrag zur Verwirklichung einer inklusiven Gesellschaft ebenso benannt, wie das Ziel eines selbstbestimmten Lebens für Menschen mit Behinderungen.

Salzburg hingegen bleibt weiterhin bei der Hilfeleistung, die eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen soll. Damit geht es weiterhin um gewährte Hilfen und nicht um ein selbstbestimmtes Leben, wie dies in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtend im Sinn der Zugangsverschaffungspflicht der Länder als Leitlinie festgelegt wurde.

Weiterhin alter Begriff von Behinderung

Das Teilhabe-Behindertengesetz bleibt weiter beim medizinischen – und damit defizitorientierten – Modell von Behinderungen und definiert in § 2 Abs 2 den Personenkreis, der mit Leistungen aus dem Titel des Teilhabegesetzes rechnen kann. Die Beeinträchtigung muss durch ein Gutachten einer sogenannten Sozialärztin oder eines Sozialarztes festgestellt werden, wobei das Heranziehen weiterer Expertinnen und Experten auf dem Gebiet der jeweiligen Beeinträchtigung optional erfolgen kann.

Die Fähigkeiten der leistungsberechtigten Menschen stehen nicht im Mittelpunkt und müssen nicht dargestellt werden. Warum der neue Terminus „altersbedingter Beeinträchtigungen“ eingeführt und als Ausschlusskriterium definiert wird, gibt auch Rätsel auf. Die Abgrenzung zum Seniorenbereich darf nicht durch eine Diskriminierung von alten Menschen mit Behinderungen erfolgen, denn die UN-BRK kennt keine Altersgrenze.

Politik der sehr kleinen Schritte

Heinrich Schellhorn, grüner Sozialressortchef, rechtfertigte den Verzicht einer großen Überarbeitung oder gar Neukonzeption der Gesetzesmaterie auch anlässlich der Diskussion im Landtag mit der notwendigen Finanzierungszustimmung der Gemeinden und Städte.

Zu große Ausgaben könnten zur Verweigerung der Zustimmung und damit zum Blockieren der Umsetzung neuer Leistungen führen. Daher können nur kleine Schritte mit überschaubaren Kosten geplant, dafür aber auch realisiert werden.

Die Umsetzung der UN-BRK würde aber eine engagiertere Herangehensweise erwarten lassen: Nicht nur das Land ist hier gefordert, nein auch alle Gemeinden und Städte stehen in der Pflicht der UN-BRK.

Drei große Änderungen werden laut Ausschussbericht mit der aktuellen Novelle angestrebt und auch umgesetzt: Die Änderung des Namens in Teilhabegesetz, die Streichung des Pflegeregresses auch im Gesetzestext und die Aufnahme der Leistungen des psychosozialen Dienstes direkt im Gesetz. Hier war der Landtag erfolgreich.

Bei der Abschaffung des Pflegeregresses gibt es sogar eine umfassendere Regelung, als dies das Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis notwendig machte. Das Land Salzburg verzichtet künftig auch im ambulanten Bereich auf den Einsatz des Vermögens.

Von diesen Änderungen leiten sich direkt die vielen sprachlichen Anpassungen an die Hilfe zur Teilhabe ab. Ersatzlos gestrichen wurde auch die diskriminierende Hilfe zur sozialen Betreuung, die von einem nicht mehr verbesserungsfähigen Entwicklungsstatus von Menschen mit Behinderungen ausgegangen war. Ein alternatives, neues Angebot wurde jedoch nicht geschaffen.

Wichtige Entwicklungen unterbleiben

Viele Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren listen die –  im Endeffekt unberücksichtigt gebliebenen – erforderlichen Entwicklungen in Salzburg auf. Persönliche Assistenz wird weiterhin nicht als Maßnahme zur Hilfe zur Teilhabe beschrieben, sondern als Pilotprojekt nur für Eingeweihte sichtbar, aber ohne Rechtsanspruch und ohne Absicherung im Sinn der UN-BRK.

Dass damit De-Institutionalisierung auch nicht voranschreitet, liegt auf der Hand. Das wird auch am unverständlichen Neu- und Ausbau der Landes-Behinderteneinrichtung Konradinum sichtbar.

Bleibt nur zu hoffen, dass die vorhersehbare nächste Änderung des als Teilhabegesetz bezeichneten alten Behindertengesetzes ambitionierter ausfällt!

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