Schadenersatz für Kind, das nicht erwünscht war

Kurier: "Behinderung blieb unerkannt: Keine Abtreibung"

Broschüre alles unter Kontrolle?
Aktion Leben

Der deutsche Bundesverfassungsgerichtshof hütet sich davor, das Dasein eines Kindes als Schadensquelle zu werten. Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat hingegen für die Geburt eines unerwünschten behinderten Kindes erstmals Schadenersatz zugesprochen, berichtet die Tageszeitung Kurier.

Die Eltern waren – so der Kurier weiter – über die Mißbildungen des Embryos nicht aufgeklärt worden und hatten sich nicht zur Abtreibung entschlossen. Nun sollen ihnen Bund und Gemeinde als Spitalserhalter jenen Mehraufwand ersetzen, der durch die Behinderung des Kindes entsteht.

Elf Jahre nach der Geburt sprach das Höchstgericht nun Ersatz für die „Unterhaltsschäden“ des unerwünschten Kindes zu. Die Eltern seien von der durch die Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht hervorgerufenen wirtschaftlichen Belastung freizustellen.

Im Urteil (1 Ob 91/99k) wird betont, daß der Fall nicht mit „dem Problem einer bloß fehlgeschlagenen Familienplanung“ vergleichbar sei.

Gertraude Steindl, Sprecherin von „Aktion Leben“, meldete angesichts des OGH-Urteils Bedenken an. Sie befürchtet einen Anstieg pränataler Untersuchungen, die dem Zweck dienten, behinderte Kinder aufzuspüren und auszusondern.

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