Schikane beim Behindertenzuschlag

Es gibt immer mehr Beschwerden von Menschen mit Behinderungen, dass ihnen vom Sozialamt der angepriesene Behindertenzuschuss zur Sozialhilfe nicht gewährt wird.

Behindertenpass
Norbert Krammer

Bei der Vorbereitung zur neuen Sozialhilfe und dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) hat die türkis-blaue Bundesregierung den Kritiker*innen der Leistungsreduktionen immer die kleinen „Vorteile“ und „Zuschläge“ – gelegentlich auch als Boni bezeichnet – entgegengehalten.

Konkret handelt es sich um die nach Kinderanzahl gestaffelten Zuschläge für alleinerziehende Personen sowie den Zuschlag für Menschen mit Behinderungen.

Voraussetzung für den „Behindertenbonus“

Das SH-GG regelt als Bundesgesetz sehr genau die Voraussetzungen und die Höchstbeträge der Richtsätze in ganz Österreich. Berechnungsgrundlage für die Sozialhilfe ist durchgehend die Netto-Ausgleichszulage der ASVG-Pension.

Bei laufendem Sozialhilfe-Bezug kann dem Richtsatz bei Menschen mit Behinderungen ein 18 Prozent Zuschlag gewährt werden.

Das geschieht aber nicht automatisch, sondern es muss der vom Sozialministeriumservice ausgestellte Behindertenpass vorgelegt werden. So jedenfalls behauptet das beispielsweise das Sozialamt der Stadt Salzburg mit Verweis auf die Bestimmung im Salzburger Sozialunterstützungsgesetz.

Verweis auf Bundesbehindertengesetz

Wie leider so oft im Sozialrecht üblich, wird von einer rechtlichen Bestimmung auf die nächste verwiesen. Da ist es für Politik und Verwaltung offensichtlich gar nicht so einfach, den Überblick zu bewahren. Realpolitisch kann die Verantwortung aber auch weitergereicht werden.

Die Bundespolitik nutzt zur Definition der Voraussetzung für den Zuschlag für Personen mit Behinderung in § 5 des SH-GG – und damit als Vorgabe für die Ausführungsgesetze der Bundesländer – nur einen Verweis auf die Bestimmung im Bundesbehindertengesetz.

Konkret wird auf die Voraussetzung für das Ausstellen eines Behindertenpasses verwiesen. Der „Behindertenbonus“ wird „zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes“ gewährt. Es ist also nicht der Behindertenpass vorzulegen, wie teilweise in Ausführungsgesetzen und beim Vollzug der landesgesetzlichen Interpretationen angenommen wird, sondern es sind die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Passes zu erfüllen.

Voraussetzungen müssen wahlweise vorliegen

Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. einem Grad von Behinderung von mindestens 50 Prozent kann dies für die Ausstellung eines Behindertenpasses nachgewiesen werden:

  • durch einen Bescheid oder durch ein Urteil oder
  • wenn wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen bezogen werden oder
  • wenn Pflegegeld oder gleichartige Leistungen erhalten werden oder
  • die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder
  • bei Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigt behinderten Personen.

Wird diese Voraussetzung auf das SH-GG übertragen, dann könnte ein deutlich leichterer Zugang zu dem Zuschuss möglich sein.

In der Praxis sind die bisher vorliegenden Landes-Ausführungsgesetze teilweise viel strenger und verschärfen den Zugang zum Zuschuss für Leistungsbezieher*innen mit Behinderung.

Niederösterreich gewährt den Zuschuss nur an „Inhaber eines Behindertenpasses“ (§ 14 Abs 4 Nö Sozialhilfe-Ausführungsgesetz), Kärnten sieht ebenfalls den “Behindertenpass“ als Voraussetzung (§ 12 Abs 2 Z 6 Kärntner Sozialhilfegesetz). 

Oberösterreich (§ 7 Abs 4 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz) und Salzburg (§ 10 Abs 2 Z 2 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz) verweisen auf § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG) und damit die erwähnten Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses.

Ohne auf die unterschiedlichen Umsetzungen und mögliche Interpretationen noch weiter einzugehen, kann festgestellt werden, dass das SH-GG mit seiner ungenauen Festlegung über den Zuschuss die Unklarheiten in den Landesgesetzen ermöglicht, aber auch die Länder hier das Fingerspitzengefühl zugunsten von Menschen mit Behinderungen vermissen lassen und der Verwaltungsvereinfachung den Vorzug geben.

Voraussetzung erfüllt, aber doch keinen Behindertenbonus erhalten

Für Hubert Schwab, 56 Jahre, hat die bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreterin im Jänner 2021 beim Sozialamt Salzburg die neue Sozialunterstützung beantragt, da das Einkommen nicht für die Abdeckung der Lebenshaltungskosten und des Wohnbedarfs ausreicht.

Schon in den Vorjahren erhielt Hubert Schwab Hilfe durch die Mindestsicherung, da das Einkommen mit seiner Waisenpension unter dem Schwellenwert für die Zuerkennung einer Unterstützung liegt.

Darüber hinaus erhält Herr Schwab wegen der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit aufgrund der Behinderungen die erhöhte Familienbeihilfe, aber auch ein Pflegegeld zur Abdeckung der zusätzlichen Aufwendungen. Die Erwachsenenvertreterin beantragte auch die Zuerkennung des Zuschlags für Menschen mit Behinderungen.

Die Sozialunterstützung, der neue Begriff für die Sozialhilfe in Salzburg, wurde antragsgemäß gewährt, der Antrag für den Behindertenbonus in Höhe von 18 Prozent des Richtsatzes, aktuell sind dies € 170,90 monatlich, wurde abgewiesen. Begründet hat das Sozialamt die Abweisung mit der fehlenden Vorlage des Behindertenpasses, obwohl mit dem Antrag die Waisenpension, das Pflegegeld und der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nachgewiesen wurden.

Den Behindertenpass hat Hubert Schwab verlegt, verloren und er will keinen neuen beantragen, da er keine behördliche Festschreibung als behinderter Mensch will.

Das lehnt Herr Schwab massiv ab, wie dies aus unserer Erfahrung auch andere Menschen mit psychischen Erkrankungen manchmal tun. Denn sie erleben diese Feststellung als „Behinderter“ als diskriminierend und beziehen sich – bei entsprechender Compliance – mehr auf die vorliegende Erkrankung. Da wird die diskriminierende Wirkung so selbstverständlicher Zuschreibungen, Belege, Ausweise und Bescheide deutlich.

Für den Behindertenpass ist das Beibringen eines Passfotos erforderlich. Schon aus diesem Grund ist die ersatzweise Beantragung durch eine Erwachsenenvertretung nicht möglich. Aber auch das Erwachsenenschutzgesetz hat die Unterstützung eines selbstbestimmten Lebens zu fördern, die Wünsche der vertretenen Person zu respektieren und umzusetzen. Nur bei erheblicher Gefährdung kann davon abgegangen werden.

Die unverständliche Formvorschrift zur Vorlage des Behindertenpasses wird so zur unüberwindbaren Hürde. Hubert Schwab verliert dadurch monatlich € 170,90 bzw. jährlich € 2.050,80. Und Hubert Schwab ist kein Einzelfall!

Landesgesetze ändern und SH-GG novellieren

Die Bestimmungen zum Zuschlag für Menschen mit Behinderungen in den Ausführungsgesetzen zum SH-GG ist dringend zu ändern und die Bestimmungen im Einklang mit dem Bundesbehindertengesetz zu erweitern.

Die SPÖ hat im Salzburger Landtag im Zuge der Diskussion einer kleinen Novelle zum Sozialunterstützungsgesetz bereits im Dezember 2020 auf mögliche Ungleichbehandlungen gegenüber Menschen mit Behinderungen auch ohne Vorlage des Passes hingewiesen und eine Überprüfung bzw. Ergänzung angeregt.

Noch wirkungsvoller als die Anpassung der einzelnen Landesgesetze wäre die Novellierung des SH-GG mit einer deutlich nutzer*innenfreundlichen Beschreibung der Voraussetzung für den Zuschlag für Menschen mit Behinderungen.

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20 Kommentare

  • Ich bin wegen meiner psychischen Erkrankung gehbehindert und beziehe keine sozial geförderten Einkünfte, weil meine Pension zu hoch ist. Da ich seit drei Jahren Taxi fahren muss und psychische Erkrankungen nicht sozialpolitisch unterstützt werden, meine Medikamenten- und Behandlugskosten (+ Miete) hoch sind, bin ich momentan zahlungsunfähig. Gibt es in Wien eine Möglichkeit, den Grad einer unter 50% bestehenden Behinderung feststellen zu lassen, ohne einen Antrag auf einen Behindertenpass stellen zu müssen? Wäre zumindest eine geringfügige Hilfe. Danke

  • Mir wurde der Behindertenpass von 80 % auf 60% herabgestuft ,obwohl mein mein Hüftleiden und mein Knie viel schlechter gworden ist.Auch der Fersensporn will nicht besser weden.Bin 72 Jahre alt.Hier meine Versicherungsnr.1479 021050 Meine Ausweisnr.552 7261 Ausserdem hab ich ein Herzleiden und muss tägl viele Medikamente nehmen.

  • Ich habe den Behindertenzuschlag in Wien auch 1 Jahr nicht bekommen, da das Gesetz erst ab Mai 2020 war und mein Antrag zur Verlängerung Mitte April, also wenige Tage vorher eingereicht wurde und damals das Formular noch nicht angepasst war für diesen Zuschuss, obwohl dem Amt bekannt war durch die Unterlagen, dass ich Pflegestufe 4 bin und nicht arbeiten gehen kann mit Invaliditätspension. Auf meinen Einspruch wurde bisher nicht reagiert, da ich es erst im Folgejahr, also April 2021 durch das neue Formular erfahren hatte. Da wurde dann natürlich auch der Behindertenpass mit 100% vorgelegt. Doch rückwirkend habe ich es eben trotz dieses Gesetzes nicht bekommen! Sollte man das einklagen? Und wie lange hat man da Verjährungsfrist?

  • Hallo, ich wohne in niederösterreich, habe einen Behindertenausweis(seit 10 Jahren) über 70%! Habe ich eventuell auch einen Anspruch auf behindertenzuschlag? Wenn ja, wo ist er zu beantragen? Ich beziehe scon seit 9 Jahren mindestsicherung und jetzt seit einem Jahr Krankengeld, da ich eine HWS OP hatte! Vielen Dank im voraus!
    Mit freundlichen Grüßen

  • Hallo ich hätte eine frage. Ich komme aus dem Burgenland und habe einen Behindertenausweis mit 50 Prozent Behinderung. Bekomme ich auch den Zuschuss. Danke und lg

    • Im Burgenland wird diese Leistung seit Inkrafttreten des Gesetzes (01.01.2020) verweigert. Kein einziger Behinderter, der die Kriterien der verpflichtenden Zulage erfüllt, bekommt sie.

      https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Sozialhilfe-und-Mindestsicherung/Leistungen.html

      „Darüber hinaus haben die Bundeländer einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (2023: max. rund 190 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.“

  • Bin aus Oberösterreich. Hab ein Behindertenpass mit 50 Prozent.
    Arbeite Vollzeit. Hab ich da auch Anspruch auf den Behindertenzuschlag.
    Wenn ja wie lange rückwirkend kann ich sie Beantragen

  • Hallo ich bin in der Steiermark in einer Tagesstruktur ,wie ist es da braucht man einen solchen Pass das ich denn Zuschüsse bekomme , oder an wenn kann man sich wenden . Da ich verheiratet bin ob ich irgendwo einen Zuschuss bekommen

  • Ich finde es sehr fragwürdig, wenn man als behindert abgestempelt sein muss, um mehr Sozialhilfe zu bekommen.

    Alleine bei der Behinderteneinstufung wird im Hintergrund darauf geschaut, dass so viel Menschen wie möglich als behindert eingestuft werden und das ist alles im Vorhinein abgesprochen und ausgeschnapst, da gibt es auch noch ein Gefälligkeitsgutachten und das ist schwer kriminell Menschen als behindert abzustempeln.

  • Frage: betrifft mich das?

    bei mir liegt eine Behinderung vor (Zeit Geburt) das Pflegegeld wurde mir auf Stufe 1 Reduziert.
    Wenn ich einen Neuantrag stellen/Neueinstufung kann ich auch noch die Stufe eins verlieren?
    Meine Einkommen ist Aktuelle.
    Invalidenpension Eigenpension 567,26 AZ433,22 PG102,50 SV51,02 SVBG1000,48
    Wohnhaft bin ich in Oberösterreich.
    Bin ich hier einer der begünstigten wie es im Artikel heiß und ich könnte mir was verbessern wenn ich den richtigen Antrag stellen.

    • In der Familienberatungsstelle der Miteinander GmbH kann Ihnen hier Auskunft gegeben werden. Bitte melden Sie sich: 0732-603533

  • wie komme ichals besitzer eines behindertenpassesmit 60% behinderung und pflegegeldbeziehers zu einem zuschuss vom sozialamt?

    • Der Zuschuss für Menschen mit Behinderungen wird im Rahmen der Sozialhilfe ausbezahlt, wenn dies in Ihrem Bundesland schon nach dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz neu geregelt wurde. Beispielsweise in Niederösterreich, Oberösterreich, Vorarlberg, Salzburg und Kärnten. In Wien gibt es auch eine Zuschuss, der trotz fehlender Umsetzung des Grundsatzgesetzes schon gewährt wird.
      Voraussetzung ist immer, dass die Voraussetzung der materiellen Notlage erfüllt wird. Dazu gibt es vielschichtige Voraussetzungen (auch durch Anrechnung der Einkünfte). Die Homepage des zuständigen Landes gibt dazu erste Auskunft, aber auch gute Sozialberatungsstellen helfen weiter.

    • Die Zulage von 18% bezieht sich ausschließlich auf Bezieher von Mindestsicherung/Sozialhilfe.

  • Bei der Beantragung der Mindestsicherung und jetzt der Sozialhilfe NEU fühlte man sich seit jeher wie ein Dompteur der ein Bürokratiemonster zähmt. Nachweise über Nachweise die vorgelegt werden müssen. Klagen auf Unterhalt, Anträge auf Wohnbeihilfe-obwohl keine Chance auf eine solche Zuwendeung besteht etc.. Durch das Sozialhilfegesetz Neu wurden weitere Verschärfungen auch legistisch umgesetzt. Die Medien scheinen aber eine Konfrontation mit den Machthabern zu scheuen, da die bestehenden Ungerechtigkeiten kaum den Weg an eine breite Öffentlichkeit finden. Im Gegenteil, so loben manche Umsetzer der Sozialhilfe Neu in OÖ auch noch deren Zielgerichtetheit und die Ersparnis von EUR 4,4 Millionen im Jahre 2020. In einem Krisenjahr, Ersparnisse im Bereich der Armutsbekämpfung als Erfolg anzupreisen, erscheint zynisch! In der Beratung nehmen Fälle von massiver Existenzgefährdung zu. Menschen mit Behinderung und chronischen sowie psychischen Erkrankungen sind hier extrem exponiert und werden durch überzogene Bemühungspflicheten diskriminiert. Manche Bezirke tun sich hier zudem durch besondere Härte hervor! Das Wegschauen muss endlich ein Ende haben!!!!

    • Vielen Dank, Nicole, für deine klaren Worte! Ich sehe es auch so, dass sich die oö. Medien den PolitikerInnen/Verwaltung anbiedern und ihnen nach dem Mund reden anstatt auch einmal die Stimme für wehrlose Betroffene zu erheben. Auch den meisten Behinderteneinrichtungen ist das eigene Hemd näher als der Rock. „Das Klientel“ kann sich leider auch von dort kein Lobbying erwarten (sh. Ella-Beitrag unten). Sehr traurig!

  • Was noch hinzukommt (zumindest in OÖ) – wenn man, aufgrund der Behinderung, schon eine anderweitige „höhere“ Leistung, wie z.B. betreutes Wohnen, bezieht, bekommt man den Zuschlag auch nicht.

    Und gerade da, wenn man eben in einer betreuten Einrichtung lebt, wird einem ja schon die Sozialhilfe gekürzt, weil man ja mit anderen Menschen zusammenwohnt und dies, unfairerweise, als Wirtschaftsgemeinschaft gewertet wird (was nicht der Fall ist)!

    Wenn das alles nicht Diskriminierung/Ungerechtigkeit ist, was dann? Schämen sollten sich die Politiker, die dafür verantwortlich sind und alles daran setzen, genau dort zu kürzen, wo es am meisten gebraucht wird!