Seit dem 1. Jänner 2006 ist das Behindertengleichstellungsgesetz in Österreich in Kraft. Das Gesetz sieht vor einer allfälligen Klage einen verpflichtenden Schlichtungsversuch vor.

Am 3. Dezember 2007 präsentieren Sozialminister Dr. Erwin Buchinger (SPÖ) und Dr. Günther Schuster, provisorischer Leiter des Bundessozialamts, den Tätigkeitsbericht „Behindertengleichstellung – Bericht des Bundessozialamtes 2006/2007“ über das Behindertengleichstellungspaket.
Die Zahlen
Diese Schlichtungsverfahren sind ein „großer Erfolg“, hält Sozialminister Buchinger fest. Eine begleitende schriftliche Befragung des Bundessozialamtes ergab auch ein positives Bild. 78 % der Befragten fanden das Schlichtungsverfahren „sehr gut“ und immerhin 54 % leiten aus dem Verfahren eine Verbesserung ihrer persönlichen Situation ab, wird im Rahmen der Pressekonferenz bekannt gegeben. Doch es wurden nur 62 % der Vereinbarungen auch eingehalten, wurde ebenso erläutert.
Mit Stand Ende Oktober 2007 gab es seit Jänner 2006 bisher 243 Anträge auf ein Schlichtungsverfahren. Davon wurde in 84 Fällen eine Einigung (35 %), in 91 Fällen keine Einigung erzielt (37 %), in 33 Fällen der Antrag zurückgezogen (14 %) und 35 Verfahren sind noch offen (14 %).
Mediation wurde trotz Angebots in nur vier Schlichtungsverfahren in Anspruch genommen.
Fast zwei Jahre Erfahrung
Jetzt gibt es nunmehr – nachdem des mit 1.1.2006 in Kraft getreten ist – fast zwei Jahre Erfahrung mit diesem Instrument und ich glaube, es ist nicht zu weit gegriffen, wenn man feststellt – und ich tu das -, dass das Gleichstellungspaket – und insbesondere die Schlichtungsverfahren doch als großer Erfolg zu bewerten sind.
Jetzt gibt es nunmehr – nachdem des mit 1.1.2006 in Kraft getreten ist – fast zwei Jahre Erfahrung mit diesem Instrument und ich glaube, es ist nicht zu weit gegriffen, wenn man feststellt – und ich tu das -, dass das Gleichstellungspaket – und insbesondere die Schlichtungsverfahren doch als großer Erfolg zu bewerten sind.
Der Tätigkeitsbericht des Bundessozialamtes 2006/2007 umfasst 43 Seiten und beinhaltet statistisches Material zu den Schlichtungen, gerichtsanhängige Fälle, Rückmeldungen zu den Schlichtungsverfahren und eine Reihe von Fallbeispielen.
„Selbe Niveau wie 2006“
Dr. Schuster vermutet, anhand der derzeit vorliegenden Zahlen, dass die Zahl der Schlichtungen im Jahr 2007 etwa das selbe Niveau erreichen wird wie 2006″.
Zu den Ergebnissen: Im Bereich der Arbeitswelt haben wir in etwa einem Drittel der Fälle Einigungen erzielt, in knapp der Hälfte blieb der Schlichtungsversuch ergebnislos und etwa jeder fünfte Antrag wurde zurückgezogen.
In den anderen Lebensbereichen ist die Einigungsquote deutlich höher liegt bei etwas über 50 %, knapp 40 % ohne Einigungen und haben wir nur ungefähr halb so viele Zurückziehungen, wie im Bereich der Arbeitswelt.
Insgesamt doch eine deutliche höhere Zahl an Einigungen im Bereich des Bundes-Behindertengleichstellungsrechts und eine doch deutlich höhere Zurückziehungsquote im Bereich der Arbeitswelt.
Zu den Ergebnissen: Im Bereich der Arbeitswelt haben wir in etwa einem Drittel der Fälle Einigungen erzielt, in knapp der Hälfte blieb der Schlichtungsversuch ergebnislos und etwa jeder fünfte Antrag wurde zurückgezogen. In den anderen Lebensbereichen ist die Einigungsquote deutlich höher liegt bei etwas über 50 %, knapp 40 % ohne Einigungen und haben wir nur ungefähr halb so viele Zurückziehungen, wie im Bereich der Arbeitswelt. Insgesamt doch eine deutliche höhere Zahl an Einigungen im Bereich des Bundes-Behindertengleichstellungsrechts und eine doch deutlich höhere Zurückziehungsquote im Bereich der Arbeitswelt.
Unterschiedlichkeit der Schlichtungsverfahren
Im Bericht wird auf diese Unterschiedlichkeit der Schlichtungsverfahren in der Arbeitswelt (Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG) und den anderen Bereichen (Behindertengleichstellungsgesetz BGStG) genau eingegangen: „Ein differenzierteres Bild ergibt sich, betrachtet man die abgeschlossenen Schlichtungsverfahren nach ihrem Geltungsbereich. So beträgt die Einigungsquote im BGStG-Bereich 52 %. In 38,7 % der Fälle konnte keine Einigung erreicht werden und in 9,3 % der Fälle wurde der Antrag zurückgezogen. Im Bereich des Behinderteneinstellungsgesetztes konnten hingegen 33,8 % der Fälle mit einer Einigung abgeschlossen werden, 46,6 % endeten ohne eine Einigung und 19,5 % der Anträge wurden zurückgezogen. Insbesondere für den Bereich des BEinstG gilt aber, dass den zurückgezogenen Anträgen zu zwei Drittel eine Einigung im Vorfeld eines Schlichtungsgespräches vorangegangen ist. Unter diesem Gesichtspunkt verhält sich „Einigung“ zu „ohne Einigung“ im BEinstG-Schlichtungsverfahren in etwa 50 zu 50.“
Klagen
Informationen zum weiteren Verlauf von erfolglosen Schlichtungsverfahren sind derzeit schwer zu ermitteln, wird bekannt gegeben. „Laut Auskunft des Bundesministeriums für Justiz wird aber eine Statistikkennung der Fälle nach dem BGStG/BEinstG eingeführt werden. Außerdem sollen erstinstanzliche Entscheidungen in das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) aufgenommen werden“, hält der Tätigkeitsbericht fest.
Behindertenorganisationen
Auf die Arbeit der Behindertenorganisationen zum Gelingen der Schlichtungen wird im Bericht eingegangen, wenn es heißt: „In vielen Schlichtungsverfahren unterstützen Vertreter/innen von Behindertenorganisationen wie der KOBV, ÖZIV, BIZEPS, ÖGLB usw. die Schlichtungswerber/innen bei ihren Anliegen als Vertrauenspersonen. 2006 hat vor allem BIZEPS zu rund 20 Schlichtungsverhandlungen Vertrauenspersonen entsandt und so neben Begleitung und Unterstützung auch Einblick in die bisherigen Verfahren bekommen.“
Anonymous,
01.10.2011, 11:50
Frage an „Totes Perd“ („“anonym““):
So es offenbar eine BELÄSTIGUNG (nach den Antidiskriminierungs/Gleichbehandlungs-Gesetzen) darstellen tut, wenn Menschen mit Behinderung in den sog „Geschützten Werkstätten“ mit ihrer Arbeit keinen Anspruch auf Alterspension erwerben dürfen: müssten die „geschützten“ Arbeitsplätze in diesen Betrieben also gesperrt werden, wenn der öff-re Dienstgeber es ausdrücklich unterlässt, im Schlichtungsverfahren zum Abstellen dieser BELÄSTIGUNG (Behinderung/Altersdiskriminierung) teilzunehmen?
Anonymous,
29.09.2011, 14:04
Zumal öffentlich-rechtliche Gebarung entsprechend den gesetzlich garantierten Mindest-Standards (Menschenrechte, UN-Pakte, Sozialcharta …) zu vollziehen ist, wäre jedes eventuelle Nichterscheinen eines Öffentlich-Rechtlichen Diskriminierers beim Schlichtungsversuch durch abschreckende Instant-Versäumnisstrafen resp Sofort-Sperren (§10 Abs 4 ArbIG) zu ahnden.
Grade bei Mehrfachdiskriminierungen (zB Sexuelle Belästigung eines MmB am Arbeitsplatz) kann sich ein beharrlicher Diskriminierer/Belästiger noch immer nach Lust und Laune „weiterbetätigen“, insbesondere wenn für das Opfer der Zugang zum Recht durch Barrieren wie Sachwalter oder hohe Gerichtsgebühren nachhaltig verstellt ist.
meia,
11.12.2007, 15:18
Obwohl eine erfolgreiche Schlichtung mit Hilfe von BIZEPS (Öffentlihe Bezirkssitzungen in Döbling finden nun für RollstuhlfahrerInnen und Gehbehinderte Personen ebenerdig zugänglich im Veranstaltungsraum statt) im BSA mit BV Adolf Tiller zustand kam, bin ich der Meinung, daß das Gleichstellungsgesetz in dieser Form anzulehnen ist, da dies auf dem Konsumentenschutzgesetz aufgebaut ist, jede einzelne Diskriminierung geschlichtet werden muß. Bei Nichterscheinen des sogenannten Diskriminierers müßte auf eigene Kosten und Risiko privatrechtlich geklagt werden, wobei bei Verurteilung des Diskriminierers höchsten Schadenersatz (500 Euro) dem Kläger zu bezahlen ist, die Diskriminierung – z.B. eine bauliche Barriere nicht beseitigt werden muss. Die Verhandlung kostet ein Vielfaches des Streitwertes – der Diskriminierer kauft sich frei.
Der Staat bzw. Bund Länder und Gemeinden sollten laut Artikel 7 unserer Verfassung die gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von behinderten Menschen gewährleisten. Das heißt, daß auch effektive gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen (z.B. Änderung der Gewerbeordnung). Die handelnden Personen, die zum Beispiel öffentliche Gebäude, Veranstaltung- und Kulturstätten, Alten- und Pflegeheime etc. planen, bauen und bewilligen, sollten Bauten, die nicht barrierefrei sind , gar nicht genehmigen. Barrierefreies Planen und Bauen, geschweige denn „Design for all“ ist nicht einmal Pflichtgegenstand für werdende Architekten. Es sollte z.B. dem Errichter neuer Gebäude nicht billiger kommen auf Barrierefreiheit „zu vergessen“. Dies ist leider momentan der Fall. Eigentlich ein kontraproduktives Gesetz, das den Namen Gesetz nicht verdient. Reformbedarf ist schleunigst angesagt, da momentan behinderte Menschen verarscht werden.
Man sollte nicht weiter versuchen mit einem „toten Pferd“ Rennen zu gewinnen.