- SchlichtungswerberIn: Max Muster
- Unterstützt von: Martin Ladstätter
- Schlichtungspartner: Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft
- Zeitraum: 21. Juli 2009 bis 28. Oktober 2009
- Bundesland: Wien
- Gesetzesgrundlage: BGStG
- Einigung: Ja
Schlichtungsantrag
Ich habe mich entschieden in die von der Gesiba errichtete Anlage „Ville Verdi“ einzuziehen.
Es gab dazu im Juli 2008 ein Infogespräch und Ende Juli 2008 habe ich einen Vorvertrag unterzeichnet. Ich hatte der Gesiba mitgeteilt, dass aufgrund des unfertigen Balkons von meiner Seite nicht beurteilt werden kann, ob der Zugang zum Balkon barrierefrei wird. Sie hat zugesichert, dass alles und insbesondere der Balkon nach den Vorschriften barrierefrei ausgeführt wird.
Anfang Februar 2009 habe ich dann die Wohnung besichtigen können. Der Balkon war fertig gestellt und im Wohnzimmer war der Teppich gelegt. Ich musste feststellen, dass der Zugang auf den Balkon nicht barrierefrei gemäß ÖNORM B1600 und nur über den Türrahmen in der Höhe von 11 cm (Wohnzimmer) und Balkon 19 cm gegeben ist.
Ich schrieb daher am 2. März 2009 an die Gesiba mit dem Hinweis auf die Abweichung vom im Vorvertrag unter 3.1 verfassten Punkt, das die Ausführung der Wohnhausanlage nach den einschlägigen Ö-Normen und den Vorschriften der Bauordnung erfolgt. Wäre dies der Fall, dann dürfte die Barriere Türrahmen nicht gegeben sein.
Der Antwort von der Gesiba am 5.März 2009 entnahm ich, dass beim Bau sämtliche einschlägige Normen und Vorschriften der Bauordnung eingehalten wurden. Es wäre jedoch möglich, eine Rampe herzustellen und ob ich dies wünsche, hielt man fest.
16. März 2009 Termin zur Unterzeichnung des Mietvertrages: Da im Mietvertrag der Punkt 3.1 zum Vorvertrag geändert wurde, wurde von mir der Wunsch geäußert, den Punkt 3.1 vom Vorvertrag in den Mietvertrag zu übernehmen. Auch wurde von mir vorgebracht, dass die Barriere Türrahmen korrigiert werden soll. Dabei wurde von mir erläutert, warum ich die Lösung mit der Rampe ablehne. Da im Antwortschreiben von 5. März kein Hinweis über die Kostentragung einer Korrektur war, teilte ich den Vertreter der Gesiba mit, dass die Kosten von mir nicht getragen werden, da ich für den Mangel nicht verantwortlich bin. Darauf hin wurde die Leistung der Unterschrift im Mietvertrag ausgesetzt, da eine Klärung mit der Geschäftsleitung erforderlich wäre.
Es folgte am 19. März 2009 eine schriftliche Reaktion der Gesiba. Man teilte mir mit, dass die zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Vorschriften berücksichtigt wurden und schlägt nochmals die Errichtung einer Rampe vor.
Daraufhin habe ich am 23. März 2009 mittels eingeschriebener Brief an die Gesiba den Sachverhalt zusammengefasst und nochmals erläutert, warum die Rampe von meiner Seite keine Lösung darstellt und dass eine bauliche Korrektur erfolgen müsste und die Kosten von anderer Stelle zu tragen sind und ich daher den Mietvertrag unter Vorbehalt unterschreiben werde.
Am 23. März 2009 war die Unterzeichnung des Mietvertrages und am 24. März 2009 die Schlüsselübergabe der Wohnung.
Es folgte nochmals eine schriftliche Reaktion der Gesiba am 7. April 2009. Es wird nochmals bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Baueinreichung die gültigen Wiener Bauvorschriften sowie die relevanten Ö-NORMEN bei der Bauausführung eingehalten wurden. Der Wunsch von meiner Seite, einen barrierefreien Zugang auf den Balkon zu erhalten, wird von der Gesiba als Sonderwunsch eingestuft.
Dies stellt für mich eine Diskriminierung meiner Person aufgrund meiner Behinderung dar, da ein barrierefreier Zugang auf den Balkon kein Sonderwunsch ist. Im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes, darf mir, um den Balkon nützen zu können, kein finanzieller als auch sicherheitsrelevanter Nachteil erwachsen.
Was ich mir vorstelle: Balkontüre tiefer setzen, Niveau vom Balkon anheben.
Schlichtungsvereinbarung
- Ausbau des bestehenden Dreh-Kipp-Elements neben der Fixverglasung
- Reduzierung des Fußstaffels auf das nötige Maß
- gegebenenfalls Sanierung und Wiederherstellung der Feuchtigkeitsisolierung
- Einbau des neuen Elementes mit nur Drehbeschlag
- Umbau oder Erneuerung der Innenjalousie
- allfällig notwendige Instandsetungsarbeiten
- Höhenausgleich im Bereich Loggia/Balkon mittels Tech-wood-Material um die “Barrierefreiheit” gewährleisten zu können.
Bewertung durch Max Muster
Der Schlichtungspartner war sehr bemüht, nach der Sitzung im Bundessozialamt mein Schlichtungsvorbringen zur Zufriedenheit zu lösen. So wurde mit mir rasch Kontakt aufgenommen und ein kurzfristiger Termin für den Umbau genannt, und dieser auch mit Aviso eingehalten. Der Umbau wurde an einem Tag erledigt (Balkontürtausch und errichten eines Podestes am Balkon). Das Ergebnis dieser baulichen Adaption stellt für mich eine bedeutende Steigerung der Wohnqualität dar.