Nach Neuübernahme und Umbau zu steile Rampe

  • SchlichtungswerberIn: DSA Manfred Srb
  • Unterstützt von: Martin Ladstätter
  • Schlichtungspartner: FELZL – Bäckerei & Café
  • Zeitraum: 13. Oktober 2008 bis 2. Juni 2009
  • Bundesland: Wien
  • Gesetzesgrundlage: BGStG
  • Einigung: Nein
  • Klage: Ja

Schlichtungsantrag

Die Firma Felzl hat im Frühjahr des Jahres 2008 eine neue Filiale in 1070 Wien, Kaiserstraße 51-53 eröffnet. Zu diesem Zweck wurden die bestehenden Räumlichkeiten komplett umgebaut.

Das vorherige Lokal war barrierefrei erreichbar. Das neue Lokal hat bei seinem Haupteingang eine Stufe von 15,5 cm Höhe und bei seinem Hintereingang eine Rampe, die viel zu steil ist und daher von einem Rollstuhlfahrer nicht barrierefrei benutzt werden kann.

Trotz mehrerer Gespräche mit dem Architekten bezüglich des Umbaus, und seiner Zusage, dass noch diesen Sommer (2008) im Haupteingang eine dem Stand der Technik entsprechende Rampe errichtet wird, ist noch immer nichts geschehen. Zeitweise war sogar der Eingang mit der Rampe gesperrt. Ich fühle mich daher von der Firma Felzl als Kunde diskriminiert.

Steile Rampe Bäckerei Felzl
BIZEPS

Anmerkungen/Bewertung

Im Sommer 2012 erfolgte dann doch eine Umbau des Haupteinganges (jener wo sich vorher eine Stufe befand).

Bewertung durch DSA Manfred Srb

Die Schlichtung ist in einer guten Atmosphäre verlaufen. Es hat zwar keine Einigung gegeben, aber ich denke, sie hat zu einer Schärfung des Bewusstsein bei allen Beteiligten beigetragen und sie hat auch einen Beitrag geleistet zu einer Weiterentwicklung dieses Diskriminierungsfalles.

Artikel auf BIZEPS-INFO:

Nach Neuübernahme und Umbau zu steile Rampe

Klage

  • Zeitraum: 04.04.2011 bis 14.11.2011
  • Unterstützt von: Martin Ladstätter
  • Ziel: Schadensersatz in der Höhe von 1000 Euro

Urteil

Aus dem Urteil vom 14.11.2011: „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei € 1.000,– samt 4 % Zinsen seit 04.04.2011 zu bezahlen sowie die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 108,30 (Barauslagen) binnen 14 Tagen zu Handen der Klagevertreterin zu ersetzen.“

Weiters:
„Horst Felzl nahm bewusst in Kauf, dass der Umbau aus Kostengründen nicht barrierefrei erfolgte. Ihm genügte die Aussicht, dass die Baubehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen würde. Er war nicht daran interessiert, tatsächlich eine behindertengerechte Lösung zu finden.“

Gegen das Urteil wurde nicht berufen und es ist daher rechtskräftig.

Bewertung durch DSA Manfred Srb

Dieses Urteil ist ein Sieg für unsere Menschenrechte. Ich hoffe es macht allen Betroffenen Mut, sich ebenfalls gegen Benachteiligungen zur Wehr zu setzen.

Juristische Bewertung

Die gesetzlichen Bestimmungen sind keinesfalls neu, sie sind bisher nur nicht zur Anwendung gekommen. Das Urteil sagt nun ganz klar, wer ab dem Jahr 2006 bestehende baurechtliche Normen über barrierefreies Bauen ignoriert, muss Schadenersatz leisten. Und wird die Barriere nicht beseitigt, können auch all die Personen klagen, die weiterhin durch diese Barriere diskriminiert werden.

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