Nicht barrierefreie Ausstattung einer Bankfiliale

  • SchlichtungswerberIn: DSA Manfred Srb
  • Unterstützt von: Martin Ladstätter
  • Schlichtungspartner: Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG
  • Zeitraum: 8. Juli 2010 bis 13. Mai 2011
  • Bundesland: Wien
  • Gesetzesgrundlage: BGStG
  • Einigung: Ja

Schlichtungsantrag

Bei meinem Besuch der Zweigstelle 1010 Wien, Kärntner Straße 45 musste ich mit Bestürzung feststellen, dass ich dort weder den Bankomaten noch den Bargeldautomaten, den Kontoauszugsdrucker, den Zugangsöffner noch das Schreibpult barrierefrei benutzen kann.

Schlichtungsvereinbarung

Erläuterung: Der Punkt a.) bezieht sich im Folgenden immer auf die Filiale Kärntner Straße 45, der Punkt b.) auf die Erste Bank generell:

Geldausgabeautomaten (kurz GA)

a) Der GAA in der Filiale Kärnter Straße 45 wurde im Sommer 2010 (nach Einbringen der Beschwerde) getauscht (Abmessungen siehe Beilage 1.). Im Zuge des nächsten Austausches wird die Erste Bank sich bemühen, diese Filiale bevorzugt zu behandeln.

b) Festgehalten wird, dass aufgrund der hohen Anschaffungskosten der Geräte und der dadurch bedingten langen Nutzungsdauer von 10-15 Jahren diese nur in Tranchen getauscht werden können. Die Erste Bank verpflichtet sich hiermit, in den zukünftigen Ausschreibungen für Standardgeräte die ÖNORM in der jeweils geltenden Fassung als Grundlage heranzuziehen und eine Markterhebung für die jeweils geeignetsten Geräte durchzuführen.

Kontoauszugsdrucker

a) Der Kontoauszugsdrucker in der Filiale Kärntner Straße 45 entspricht nicht den Vorgaben der ÖNORM B 1600, da es sich hierbei schon um ein älteres Gerät handelt. Die Erste Bank verpflichtet sich dazu, dieses Gerät im Zuge der nächsten Ausschreibung auszutauschen.

b) Die Erste Bank verpflichtet sich weiters, in der nächsten Ausschreibung 2011 und in allen zukünftigen Ausschreibungen die Maße der ÖNORM in der jeweils geltenden Fassung als Grundlage heranzuziehen und eine Markterhebung für die jeweils geeignetsten Geräte heranzuziehen.

Bankomat (außen)

a) Da der Bankomat in der Filiale Kärnter Straße 45 in einer nicht für Rollstuhlfahrer angemessenen Höhe angebracht ist, informiert die Erste Bank hiermit über den bereits erfolgten Austausch aufgrund des ersten Schlichtungsgespräches am 4.10.2010. Es wurde ein anderer Bankomat eingesetzt, wobei auch Eingriffe in die Bausubstanz nötig waren. Dadurch konnte die Höhe jedoch verringert werden.

b) In den Filialen, die in den letzten Jahren umgebaut wurden, kam die ÖNORM in der jeweils geltenden Fassung, selbstverständlich unter Berücksichtigung der baulichen Substanz sowie der örtlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. Straßenniveau, Mietlokal, etc.) zur Anwendung. Die Erste Bank verpflichtet sich künftig bei Filialumbauten, ansonst abhängig vom baulichen Aufwand, Barrierefreiheit herzustellen.

Zugangsöffner

a) Dieser ist in der Filiale Kärntner Straße 45 in einer Höhe von 105 cm angebracht und entsprach zum Zeitpunkt des letzten Filialumbaus im Jahr 1998 den vorgegebenen Standards. Erste Bank kann diesen erst im Zuge eines Umbaus weiter herabsetzen, weil hier ein Eingriff in die Bausubstanz notwendig ist. Die Erste Bank verpflichtet sich, bis spätestens Ende März 2012 den Zugangsöffner entsprechend herabzusetzen.

b) In den Filialen, die in den letzten Jahren umgebaut wurden, kam die ÖNORM in der jeweils geltenden Fassung, selbstverständlich unter Berücksichtigung der baulichen Substanz sowie der örtlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. Straßenniveau, Mietlokal, etc.), zur Anwendung. Die Erste Bank verpflichtet sich künftig bei Filialumbauten, ansonst abhängig vom baulichen Aufwand, Barrierefreiheit herzustellen.

Schreibpult

a) Da das Schreibpult in der Kärntner Straße 45 in einer nicht für Rollstuhl angemessenen Höhe angebracht ist, verpflichtet sich die Erste Bank noch 2010 ein zweites Schreibpult mit einer Höhe von 85 cm einzubauen.

b) In den Filialen, die in den letzten Jahren umgebaut wurden, kam die ÖNORM in der jeweils geltenden Fassung, selbstverständlich unter Berücksichtigung der baulichen Substanz sowie der örtlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. Straßenniveau, Mietlokal, etc.), zur Anwendung. Die Erste Bank verpflichtet sich, die ÖNORM in der jeweils geltenden Fassung bei allen zukünftigen Filialumbauten in jedem Fall zu berücksichtigen. Die Erste Bank wird jedoch – soweit die gegebene Budgetsituation es zulässt – in Einzelfällen Schreibpulte schon in den näcshten Monaten in entsprechender Höhe anbringen.

Verzeichnis

Die Erste Bank verpflichtet sich zur Information ihrer Kunden bis Ende des Jahres ein Verzeichnis anzulegen, das im Internet abrufbar ist und in welchem der Grad/Status der Barrierefreiheit der Filialen sowie der Hauptanstalt festgehalten und laufend aktualisiert wird.

Bewertung durch DSA Manfred Srb

Ich bin mit dem Ergebnis der Schlichtung recht zufrieden. Zwar hätte die ERSTE in Anbetracht ihrer Bilanzsummen mehr machen können. Aber in Anbetracht der österreichischen Realität kann sich dieses Ergebnis durchaus sehen lassen.

Denn die ERSTE hat in unserer Vereinbarung nicht nur meinen Forderungen weitgehend zugestimmt sondern sich darüber hinaus noch generell zur Herstellung der Barrierefreiheit in ihrem Unternehmen verpflichtet.

Zur Abrundung konnte ich der ERSTEN noch die Verpflichtung abringen, bis Ende 2011 ein Verzeichnis anzulegen, das im Internet abrufbar ist und in welchem der Grad bzw. der Status der Barrierefreiheit der Filialen sowie der Hauptanstalt festgehalten und laufend aktualisiert wird.

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