Nichteinstellung aufgrund Behinderung

  • SchlichtungswerberIn: Dr. Franz-Joseph Huainigg
  • Schlichtungspartner: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
  • Zeitraum: 28. December 2009 bis 13. Mai 2010
  • Bundesland: Wien
  • Gesetzesgrundlage: BEStG
  • Einigung: Ja

Schlichtungsantrag

Ich habe mich für die vom BMASK am 10.10.2009 in der Wiener Zeitung ausgeschriebene Stelle für die Funktion des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen, GZ: 44150/0016-IV/2/2009 mit meinem Bewerbungsschreiben vom 16.10.2009 beworben. Am 16.12.2009 wurde von Bundesminister Hundstorfer Dr. Erwin Buchinger zum Bundes-Behindertenanwalt bestellt.

Ich sehe in dieser Bestellung aus nachfolgenden Gründen eine Benachteiligung und Diskriminierung:

Im Bundesbehindertengesetz ist im §13d festgeschrieben: „Bei gleicher sonstiger Eignung ist einem Menschen mit Behinderung bei der Bestellung der Vorzug zu geben“. Bei allem Respekt und der Würdigung gegenüber den Leistungen von Dr. Buchinger, muss doch in Frage gestellt werden, ob meine Qualifikation angesichts meiner Ausbildung, den beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten und der erzielten Erfolge im Parlament dem nicht mindestens ebenbürtig zu bewerten sind. Der Nachweis einer höheren Qualifizierung von Dr. Buchinger gegenüber den anderen BewerberInnen wurde von der Kommission weder öffentlich noch mir gegenüber erbracht. Neben mir haben sich unter anderem auch der Präsident des österreichischen Blindenverbandes und der Behindertenbeauftragte der ÖBB beworben. Angesichts der Tatsache der behinderten MitbewerberInnen stellt die Bestellung mit einer nicht-behinderten Person dann eine Benachteiligung und Diskriminierung dar, wenn die Qualifikation der behinderten Menschen nicht objektiv und ausreichend geprüft und dargestellt worden ist. Da dies von mir bezweifelt wird, fühle ich mich – auch stellvertretend für meine Mitbewerber – bei der Bestellung der Funktion benachteiligt und diskriminiert. Die Intention des Gesetzgebers ist klar: Bei gleicher Qualifikation ist die Stelle mit einem behinderten Menschen zu besetzen.

In der Öffentlichkeit wurden als Gründe für die Nominierung Herr Dr. Buchinger angeführt:

  • Er ist billiger: Dazu ist anzumerken, dass mit mir keinerlei Gehaltsgespräche geführt worden sind. Auch ich befinde mich wie Dr. Buchinger im Bundesdienst, wodurch das Argument nicht nachvollziehbar ist.
  • Dr. Buchinger ist betroffen, da er Vater eines behinderten Sohnes ist: Dieses Argument ist zu respektieren, da Eltern mit behinderten Kindern viele Erfahrungen mit Diskriminierungen und Benachteiligungen machen. Dennoch gibt es nicht unerhebliche Diskrepanzen zwischen Selbst-Betroffenen und ihren Eltern. Zweitens ist im Bundesbehinderten-Gesetz eindeutig festgelegt, dass Menschen mit Behinderung bei gleicher Qualifizierung der Vorzug zu geben ist. Im Rahmen der UN-Konvention für die Rechte behinderter Menschen hat sich Österreich zum Grundprinzip der Selbstvertretung behinderter Menschen in allen Lebensbereichen, insbesondere der Arbeitswelt und der Politik verpflichtet. Es ist zu prüfen, ob sowohl dem Bundesbehinderten-Gesetz, als auch der UN-Konvention mit der Nominierung entsprechend Rechnung getragen worden ist und kein Gesetzesverstoß vorliegt.
  • Mangelnde körperliche Eignung von mir: Diese Kommissions-Argumentation war als Gerücht öfters hörbar. Auch im Hearings-Gespräch hat sich der Eindruck verstärkt, dass meine Behinderung als Nachteil für eine Nominierung von der Kommission möglicherweise bewertet werden wird. Dazu ist festzuhalten: Ich bin in meinem Bewerbungsschreiben auf meine Behinderung eingegangen und habe dargelegt, wie ich den Berufsalltag als Abgeordneter und Behindertensprecher durchführe. Ich hielt im Plenum Reden, war oft am Podium bei Diskussionen, nehme an vielen Veranstaltungen teil und reise mit Auto, Flugzeug und vorzugsweise mit dem Zug. Ich habe den Arbeitsaufwand als Abgeordneter und Behindertensprecher gut zu meistern verstanden und sehe mich in der Lage, die gesetzlichen Aufgaben des „Behindertenanwaltes“ jedenfalls zu erfüllen. Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass im Zuge des Gleichstellungspaketes 2006 die Berufszugangsbeschränkungen der „körperlichen Eignung“ aus allen Gesetzen gestrichen worden ist, da diese Einschränkungen Diskriminierungen darstellen.

Die Objektivität der Kommission ist von mir insofern zu bezweifeln, da die 3 Mitglieder entweder im Dienstverhältnis oder in starker finanzieller Abhängigkeit der Vereinsförderung des Sozialministerium stehen. Daher muss ich in Zweifel stellen, dass die Kommission die Bewertung entsprechend den gesetzlichen Qualifikations-Kriterien objektiv durch geführt hat. Dieser Eindruck wird durch das Fehlen von unabhängigen externen Experten sowie einer nicht öffentlichen Durchführung des Hearings bestärkt.

Schlichtungsvereinbarung

Die neuen Bewertungskriterien sollen bis Oktober 2011 ausgearbeitet werden. Teil des Bestellungsvorganges ist auch ein Hearing, wie bisher gehabt nur mit dem Unterschied, dass überwiegend faktisch und rechtlich unabhängige ExpertInnen dieses abnehmen werden.

Bewertung durch Dr. Franz-Joseph Huainigg

Im Schlichtungsverfahren hatten die Schlichtungspartner in einem guten Gesprächsklima Gelegenheit, die jeweiligen Sichtweisen auszutauschen und eingehend zu erörtern. Einige offene Fragen konnten geklärt werden, aber für mich bleibt das Bestellungsverfahren intransparent und ich fühle mich weiterhin auf Grund meiner Behinderung im Bestellungsverfahren benachteiligt bzw. diskriminiert. Es konnte jedoch eine Vereinbarung zwischen dem BMASK und Bundesminister Hundstorfer und mir betreffend die zukünftige Bestellung des Behindertenanwaltes getroffen werden, womit das Schlichtungsverfahren eingestellt wird.

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