Nirgends ein benützbares Geländer

  • SchlichtungswerberIn: Erna Zeller
  • Unterstützt von: Martin Ladstätter
  • Schlichtungspartner: Bank Austria Creditanstalt AG
  • Zeitraum: 13. März 2006 bis 31. Mai 2007
  • Bundesland: Wien
  • Gesetzesgrundlage: BGStG
  • Einigung: Nein

Schlichtungsantrag

Ich bin Kundin bei der Bank Austria in der Filiale Rennbahnweg 40, 1220 Wien. Wegen meiner Gehbehinderung benötige ich beim Stiegensteigen ein Geländer. Die Filiale ist nur über Stufen erreichbar. Weder auf der rechten noch auf der linken Seite der Stufen ist das Geländer für mich als gehbehinderte Frau ohne besonderes Erschwernis benützbar.

Auf der rechten Seite erschweren „Kinderwagenschienen“ die Benützung des Geländers, auf der linken Seite reicht das Geländer wegen einem Zigarettenautomaten nur bis zu viertletzten Stufe.

Die derzeitige Situation hält mich regelmäßig vom Besuch – der für mich nächstgelegenen Filiale – ab und ich befürchte, dass mir dadurch ein finanzieller Schaden entstehen könnte bzw. entstanden ist. (Z.B. Verhandlung um Sparbuchzinsen).

Ich würde es nicht für eine unverhältnismäßige Belastung der Bank ansehen, wenn z.B. in der Mitte der Stufen ein ordentliches Geländer montiert würde.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bank Austria zur Beseitigung dieser Diskriminierung setze ich voraus. Soweit mir bekannt ist, könnte die Bank Austria für diese Verbesserungsmaßnahme Förderungen aus öffentlichen Mitteln in Anspruch nehmen.

Stiegenaufgang mit unbenützbaren Geländer
BIZEPS

Anmerkungen/Bewertung

Bei dieser Schlichtung wurde die Frage erörtert, ob die Übergangsfristen für Bauangelegenheiten überhaupt in Betracht kommen, weil die Barriere rechtswidrig sein könnte.

Bei der Schlichtung am 16. Mai 2006 wird vereinbart, dass der Vertreter der Bank Austria abklärt, welche Variante möglich wäre:

  1. Ziegerattenautomat links abmontieren und Geländer verlängern
  2. Kinderwagenschiene rechts abmontieren/versetzen
  3. Neues Geländer in der Mitte anbringen.

Am 19. Mai 2006 wird der Schlichtungswerberin telefonisch mitgeteilt, dass ein Geländer in der Mitte montiert werden wird. Ende Juli 2006 kündigt die Bank Austria überraschend an, dass “bis voraussichtlich Oktober 2006 ein Aufzug einen barrierefreien Zugang” zur Filiale ermöglichen wird und ergänzt: “Der bisherige Stiegenaufgang wird halbiert und beidseitig mit einem Handlauf versehen.”
Die Bank Austria teilt schriftlich am 1. Juni 2006 mit, dass sie das Schlichtungsverfahren an den Vermieter abtritt. Das Bundessozialamt teilt der Bank Austria schriftlich mit, dass eine Abtretung im Gesetz nicht vorgesehen ist und die Bank Austria daher Schlichtungspartner ist.

Gegen Ende der Schlichtung versucht die Bank Austria die Schlichtungswerberin zu überreden, den Schlichtungsantrag zurückzuziehen.

Bewertung durch BIZEPS

Diese Schlichtung zeigt deutlich, wie schwierig eine Schlichtung sein kann. Da das BGStG gerade im Baubereich keine wirklichen Sanktionen vorsieht – außer Schadenersatz – ist dies sehr unbefriedigend. Die Schlichtungswerberin hat daher die Bank gewechselt und ist nun Kundin eines anderen Unternehmens.

Nachtrag: Im Oktober 2011 wurde ein Aufzug eingebaut.

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