Wiederholter Urlaubswiderruf bei meinem Mann

  • SchlichtungswerberIn: Erika Muster
  • Unterstützt von: Martin Ladstätter
  • Schlichtungspartner: Öffentliche Verwaltung
  • Zeitraum: 22. Juni 2009 bis 26. November 2009
  • Bundesland: Wien
  • Gesetzesgrundlage: BEStG
  • Einigung: Nein

Schlichtungsantrag

Mein Ehemann (begünstigter Behinderter) hat im April 2008 bei seinem Dienstgeber einen Kuraufenthalt im September 2008 zur Behandlung seiner chronischen Krankheit beantragt (von der Sozialversicherung bewilligt!).

Wegen dieses Kurantrags hat sein Dienstgeber den bereits genehmigten Sommerurlaub im Juli und August 2008 widerrufen und auf das gesetzlich vorgesehene Maß gekürzt. Der Kurantrag zur Behandlung der Ursache der Behinderung war daher kausal für den Urlaubswiderruf. Eine dienstliche Notwendigkeit für den Urlaubswiderruf war nicht erkennbar.

Bereits im Jahr 2007 wurde meinem Ehemann der genehmigte Urlaub kurz vor Urlaubsantritt widerrufen. Statt der beantragten und genehmigten vier Wochen Urlaub wurden vorerst nur zwei Wochen bewilligt, jedoch nicht zum beantragten Zeitpunkt. Erst um 16.20 Uhr wurde meinem Ehemann bekannt gegeben, dass er am nächsten Tag den Urlaub antreten kann. Aus dem Ausland sollte er in der zweiten Urlaubswoche nachfragen, ob noch weitere zwei Wochen Urlaub genehmigt werden. Eine dienstliche Notwendigkeit war auch im Jahr 2007 nicht erkennbar. Unter diesen Voraussetzungen war weder eine stressfreie Urlaubsvorbereitung noch Urlaubsplanung möglich. Besonders entwürdigend habe ich empfunden, dass ich bei Urlaubsantritt nicht wusste, ob ich für zwei oder vier Wochen Reisegepäck mitnehmen soll.

Ich bin Lehrerin und kann nur in den Schulferien einen Urlaub mit meinem Ehemann verbringen. Der Widerruf des bereits genehmigten Urlaubs stellt auch für mich eine unerwünschte Verhaltensweise – eine Belästigung von Angehörigen – dar. Ich beantrage zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung Schadenersatz in der Höhe von 720 Euro.

Bewertung durch Erika Muster

Ich habe den Schlichtungsantrag meines Ehemannes meinem Antrag beigelegt. Eine Einigung vor dem Bundessozialamt war nicht möglich, weil der Dienstgeber meines Ehemannes abgelehnt hat, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Im Jahr 2007 ist mein Ehemann 60 Jahre alt geworden und könnte mit der „Hacklerregelung“ den Übertritt in den Ruhestand erklären. Seither wird er von seinem Dienstgeber durch unfreundliche Maßnahmen sehr stark zum Übertritt in den Ruhestand „motiviert“.

Einerseits wird Beamten in den Medien die Inanspruchnahme der Hacklerregelung vorgeworfen, andererseits werden vom öffentlichen Dienstgeber unfreundliche Maßnahmen gesetzt, die geeignet sind, dass ältere Beamte vor dem Regelpensionsalter den Übertritt in den Ruhestand erklären.

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