Wiederholter Urlaubswiderruf

  • SchlichtungswerberIn: Max Muster
  • Unterstützt von: Martin Ladstätter
  • Schlichtungspartner: Öffentliche Verwaltung
  • Zeitraum: 27. Februar 2009 bis 28. Oktober 2009
  • Bundesland: Wien
  • Gesetzesgrundlage: BEStG
  • Einigung: Nein

Schlichtungsantrag

Folgender Schlichtungsantrag des Ehemannes vom 27. Februar 2009 war dem Schlichtungsantrag von Erika Muster beigelegt.

Mir wurde die Absicht bekannt, mich bei Erreichen des Pensionsantrittsalters (60) durch wiederholte Mobbinghandlungen, Schikanen, Demütigungen und Diskriminierungen zu einem Übertritt in den Ruhestand zu „motivieren“.

In einem Schreiben an meinen obersten Chef im Jahr 2006 (an meinem 59. Geburtstag) habe ich unter anderem festgehalten, dass ich vorhersehbar durch das Verhalten von Führungskräften im nächsten Jahr in den Ruhestand vertrieben werde. Tatsächlich wird mir seither sowohl die Arbeits- als auch die Urlaubsfreude anhaltend und nachhaltig verdorben.

Im Folgenden einige Beispiele:

  • Obwohl ich begünstigter Behinderter bin, wurde mein Antrag vom April 2008 auf einen Kuraufenthalt im September 2008 zur Behandlung meiner chronischen Krankheit mit der Streichung bzw. Kürzung meiner bereits mit dem Abteilungsleiter vereinbarten und genehmigten Erholungsurlaube im Juli bzw. August sanktioniert. Offensichtlich lagen keine zwingenden dienstlichen Gründe für die Ablehnung meines Kurantrags vor.
  • Seit meinem 60. Geburtstag wird mir jedes Jahr der bereits genehmigte Erholungsurlaub im Sommer vor Urlaubsantritt widerrufen, ohne dass hiefür wichtige Gründe erkennbar sind. Dadurch ist auch meine Familie betroffen bzw. belästigt, da meine Ehefrau als Lehrerin ihren Urlaub im Sommer verbringen muss.
  • Im Jahr 2007 wurde mir letztlich doch ein Sommerurlaub gewährt, jedoch nicht zum beantragten Zeitpunkt und nicht im beantragten gesetzlich vorgesehenen Mindestausmaß, sondern vorerst nur für weniger als zwei Wochen. Aus dem Ausland sollte ich einige Tage vor Urlaubsablauf anrufen, ob mir weitere zwei Wochen Urlaub genehmigt werden. Diese Information habe ich erst am Vortag des Urlaubsantritts gemäß Auftrag des Vorgesetzten von einem Kollegen am Ende des Arbeitstags erhalten. Unter diesen Voraussetzungen war für meine Familie weder eine stressfreie Urlaubsvorbereitung noch eine entsprechende Urlaubsplanung der vorgesehenen Rundreise möglich. Die Ungewissheit über die Urlaubsverlängerung hat den Erholungswert des Urlaubs stark beeinträchtigt. Die Urlaubsfreude ist weiterhin stark eingeschränkt, weil meine Familie wegen der bisherigen Erfahrungen befürchtet, dass mir auch in diesem Jahr der bereits genehmigte Sommerurlaub unmittelbar vor Urlaubsantritt widerrufen wird. Trotz des hohen Urlaubsrests von fünf Wochen aus dem Jahr 2008.
  • Seit meinem 60. Geburtstag wurde ich nicht mehr beauftragt, an Überprüfungen in meinem Fachgebiet mitzuwirken.
  • Nach meinem 61. Geburtstag wurde ich nach über 40 Dienstjahren und im 25. Dienstjahr bei meinem Dienstgeber von meiner Tätigkeit gegen meinen Willen abgezogen, obwohl ich nachweislich große Erfolge erzielt habe.
  • Nach Erreichen meines möglichen Pensionsantrittsalters (60) wurde mir, wegen der Anmeldung zu einem Seminar, eine – nach Auskunft von Dienstrechtsexperten ungerechtfertigte – Ermahnung nach § 109 Abs 2 BDG erteilt, obwohl in den Jahren zuvor eine solche Anmeldung problemlos akzeptiert wurde.
  • Mit dem Abteilungsleiter vereinbarte und in die Bildungsevidenz aufgenommene Seminare werden mir nicht mehr genehmigt. Stattdessen musste ich auf Weisung ein Anfängerseminar besuchen.
  • Sonderurlaube für Bildungsveranstaltungen für Personalvertreter bzw. Behindertenvertrauenspersonen/-anwärter werden mir nicht mehr genehmigt. Im September 2005 wurde ich noch zu einem Seminar der Behindertenvertreter zugelassen.
  • Seit meinem 60. Lebensjahr werden Anträge an die Dienstbehörde nicht mehr rechtzeitig (bspw. vor Seminarbeginn) oder innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist, nämlich ohne unnötigen Aufschub bzw. spätestens sechs 6 Monate nach Einlangen erledigt.
  • Seit meinem 60. Geburtstag wird mit mir kein Mitarbeitergespräch gemäß BDG geführt.
  • In der Abteilung, der ich zur Dienstleistung zugeteilt wurde, habe ich eine Kollegin abgelöst, die meines Wissens einen Planposten mit einer höheren Bewertung innehatte. Obwohl ich die gleiche Arbeit wie diese Kollegin leiste, werde ich trotz höherer Qualifikation im Vergleich zur Kollegin lediglich nach einer geringeren Bewertung entlohnt. Seit dem Frühjahr 2006 war ich mit einer speziellen Leitungsaufgabe beauftragt, ohne entsprechend dieser Leitungsaufgabe entlohnt zu werden.
  • Seit dem Jahr 2008 werden mir Informationen über mein Fachgebiet trotz meines diesbezüglichen Ersuchens verweigert.
  • In Bescheiden der Dienstbehörde wurde in letzter Zeit mein akademischer Grad nicht mehr angeführt.
  • Aus einem Bescheid vom 18. Dezember 2008 geht hervor, dass von mir im Gegensatz zu vergangenen Jahren eine besondere Würdigung eines Sonderurlaubs verlangt wird. Kein Vorgesetzter hat mich jedoch gemäß § 45 BDG darüber informiert, auf welche Art und Weise und nach welcher gesetzlichen Grundlage eine derartige Würdigung eines Sonderurlaubs zu erfolgen hat.
  • Im vorgenannten Bescheid wurde auch dargelegt, dass ich längere Abwesenheitszeiten habe als jüngere und nicht behinderte Kollegen und ich deswegen von meiner Tätigkeit abgezogen wurde. Dieser Vergleich ist meiner Einschätzung nach diskriminierend, weil ich als älterer und behinderter Beamter einen im Vergleich zu jüngeren Kollegen höheren Urlaubsanspruch habe und dieser Urlaubsanspruch beim Vergleich nicht berücksichtigt wurde.
  • Statistisch ist anzumerken, dass die älteren Akademiker bei unserem Dienstgeber nahezu ausnahmslos in einer höheren Funktionsgruppe als ich eingestuft sind und ebenso Ehrenzeichen für ihre Verdienste erhalten haben.

Zusammenfassend merke ich an, dass der Dienstgeber gegenüber begünstigt Behinderten auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine besondere Fürsorgepflicht hat.

Bewertung durch Max Muster

Im Schlichtungsverfahren konnte keine Einigung erreicht werden. Es wurde immerhin erreicht, dass Mitarbeitergespräche geführt wurden. Der Schlichtungsantrag vom Februar 2009 könnte auch bewirkt haben, dass im Jahr 2009 der genehmigte Urlaub nicht unmittelbar vor Urlaubsantritt widerrufen wurde.

Da die Anträge im Schlichtungsverfahren weitgehend abgelehnt wurden, ist das Verfahren bei der Dienstbehörde fortgesetzt worden. Die gesetzliche Bestimmung, dass Beamte das Verfahren bei der Dienstbehörde fortzusetzen haben, ist besonders in jenen Fällen problematisch, in denen es die Dienstbehörde unterlassen hat, Diskriminierungen zu verhindern oder sogar selbst an Diskriminierungen beteiligt ist. In solchen Fällen wird es für die Dienstbehörde schwierig sein, eine unvoreingenommene objektive Beurteilung des Sachverhalts vorzunehmen.

In § 7b Abs 6 BEinStG und § 8 BGStG hat der Gesetzgeber Verpflichtungen des Bundes festgelegt. Jede Verletzung des Diskriminierungsverbots ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

Verfahren Antrag an Dienstbehörde

Es folgten Verfahren die zu den Erkenntnissen VwGH-Erkenntnis 2010/12/0198 und VwGH-Erkenntnis 2013/12/0177 und nach einem wiederum neuerlichen und meiner Ansicht nach wieder rechtswidrigen Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofs ist eine weitere VwGH-Erkenntnis ausständig.

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