Wo ist mein Postkasten?

  • SchlichtungswerberIn: Wolfgang Kremser
  • Unterstützt von: Martin Ladstätter
  • Schlichtungspartner: Stadt Wien – Wiener Wohnen
  • Zeitraum: 6. November 2006 bis 10. Jänner 2007
  • Bundesland: Wien
  • Gesetzesgrundlage: BGStG
  • Einigung: Ja

Schlichtungsantrag

Am 1. Juni 2006 wurden die alten Hausbriefkästen bei mir im Gemeindebau, die hinter der Eingangstür montiert waren, abmontiert. Eigentlich ist die Begründung für die Neuaufstellung von Hausbriefkästen (ursprüngliche Frist bis 1. Juli 2006) auf Grund des OGH-Entscheides weggefallen, berichteten die Medien.

Im Hausflur war keine Ankündigung diesbezüglich zu finden. Für mich als blinden Mieter war es erst nach einigem Fragen zu erfahren, dass die Hausbriefkästen im Halbstock zwischen Erdgeschoß und 1. Stock montiert worden sind. Schon dies war eine krasse Benachteiligung für mich.

Ich möchte nochmals besonders darauf hinweisen, dass die neue Montage im Halbstock nicht nur für mich eine wesentliche Verschlechterung gegenüber der alten Montage hinter der Eingangstüre im Eingangsbereich darstellt.

Die Montage auf dem neuen Aufstellungsort ist absolut nicht barrierefrei! Bis zu den Briefkästen sind vom Hausflur insgesamt 15 Stufen zu überwinden, vom Hausflur bis zum Erdgeschoß 6 Stufen und vom Haltepunkt des Liftes im Erdgeschoß sind es noch 9 Stufen.

Der Halbstock ist mit dem Lift nicht erreichbar! Auch für mich ist dies eine deutliche Verschlechterung, die ich nicht hinnehmen möchte.

Die Briefkästen sind teilweise schlecht be- und entleerbar, der unterste Briefkasten ist mit einer Unterkante von 49 cm über Grund montiert, der oberste mit 148,5 cm.

Trotz zweimaliger Übersendung eines Mails mit Fotos sowie eines Anrufes am Mittwoch, 28. Juni 2006, gab es bis heute keine Behebung der Diskriminierung. Ich ersuche um Überprüfung und Montage der Hausbriefkästen im Hausflur und möchte hiermit eine Schlichtung einleiten.

Zur besseren Demonstration habe ich zwei Fotos beigelegt. Eines vom neuen Standort und eines vom Hausflur neben der Eingangstür als vorgeschlagenen Standort.

Ich habe mich bei Juristen erkundigt, ob die mir widerfahrene Diskriminierung unter das Behindertengleichstellungsgesetz fällt, und folgende Antwort erhalten:
Die Anwendbarkeit des BGStG ergibt sich aus § 2 Abs 2 BGStG, der besagt: „Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten weiters für Rechtsverhältnisse…soweit…die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist. Gemäß Art 19 Abs 1 Z 6 ist Zivilrechtswesen (und damit Mietrecht) in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.“

Mein Mietvertrag mit dem Schlichtungspartner ist zivilrechtlicher Natur, die barrierefreie Zugänglichkeit ist eine vertragliche Nebenpflicht dieses Mietvertrags. Daher ist das BGStG auf meinen Mietvertrag anwendbar.

Briefkasten in Gebäude von Wiener Wohnen
Kremser, Wolfgang

Schlichtungsvereinbarung

  1. Wiener Wohnen verpflichtet sich bis spätestens Ende Jänner 2007 einen für Herrn Kremser barrierefrei zugänglichen Postkasten im Erdgeschoss (im Eingangsbereich) zu montieren. Außerdem erklärt sich Wiener Wohnen bereit, den Postkasten dort zu montieren, wo Herr Kremser diesen wünscht und dies möglich ist.
  2. Wiener Wohnen übersendet an Herrn Kremser per Post und Email ein Entschuldigungsschreiben.
  3. Wiener Wohnen informiert Herrn Kremser über die Vorgangsweise in ähnlich gelagerten Fällen.

Anmerkungen/Bewertung

Am 26. Jänner 2008 wurde der vereinbarte Postkasten montiert.

Bewertung durch Wolfgang Kremser

Ich war mit der Ausarbeitung des Schlichtungsantrages aufgrund der von mir übermittelten Unterlagen durch Martin Ladstätter, dem Verlauf des Schlichtungsverfahrens sowie dessen Ergebnis sehr zufrieden.

Kurz nach dem Schlichtungsverfahren stand mir wieder ein barrierefrei erreichbares Hausbrieffach, in welchem die an mich gerichteten Blindendrucksendungen eingeworfen werden können, zur Verfügung.

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