Zulassung zu Studium aufgrund Gehörlosigkeit abgewiesen

  • SchlichtungswerberIn: Sandra Schügerl
  • Unterstützt von: Ing. Lukas Huber
  • Schlichtungspartner: Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
  • Zeitraum: 18. November 2009 bis 10. Februar 2010
  • Bundesland: Wien
  • Gesetzesgrundlage: BGStG
  • Einigung: Nein

Schlichtungsantrag

Am 17.9.2008 beantragte ich an der Pädagogischen Hochschule Wien (PH Wien) die Zulassung als ordentliche Studierende zum Bachelorstudium zur Erlangung des Lehramtes für Hauptschulen mit den Fächern „Mathematik“ und „Bewegung und Sport“. Mit Bescheid vom 2.2.2009 wurde der Antrag auf Zulassung abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung meines Antrages damit, dass die zur Erlangung des Lehramtes an Hauptschulen erforderliche Eignung in meinem Fall nicht vorliegt.

Die PH Wien beruft sich in ihrer Abweisung meines Antrages auf § 51 Abs. 3 Hochschulgesetz 2005, wonach die näheren Bestimmungen über das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes sowie weiters nach den Anforderungen der Curricula durch Verordnung der Studienkommission festlegen.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Hochschul-Zulassungsverordnung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (HZV, BGBl II, 2007/112) umfasst die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium:

  • die grundsätzliche persönliche Eignung für die Ausbildung des Lehrberufes;
  • die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie die erforderliche Sprech- und Stimmleistung;
  • die im Curriculum für den jeweiligen Studiengang festgelegte fachliche Eignung, wie insbesondere a) die musikalisch-rythmische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung „Musikerziehung“ im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und b) die körperlich-motorische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung „Bewegung und Sport“ im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen.

§ 7a Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) verbietet in Ziffer 2 Diskriminierung bei Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung.

Dadurch, dass die PH Wien in Anwendung der HZV meinen Antrag ablehnte, weil ich als Gehörlose nicht über die erforderliche Eignung für das beantragte Bachelorstudium verfüge, fühle ich mich aufgrund der Behinderung beim Zugang zur Berufsausbildung durch die PH Wien diskriminiert.

Die HZV steht im Widerspruch zum Behinderteneinstellungsgesetz, denn sie schließt Gehörlose zur Gänze – insbesondere durch die geforderte Sprech- und Stimmleistung sowie die musikalisch-rytmische Eignung – vom Lehramtsstudium aus.

Für die durch Diskriminierung erlittene persönliche Beeinträchtigung fordere ich die Zahlung eines angemessenen immateriellen Schadenersatzes.

Anmerkungen/Bewertung

Diese Schlichtung hängt zusammen mit der Schlichtung PH Wien: Zulassung zu Studium aufgrund Gehörlosigkeit abgewiesen

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