In der Plenarsitzung des Nationalrates am 12.5.2005 wurde die Novelle zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch beschlossen.
Im Wirtschaftsausschuss des Parlaments wurde am 29.4.2005 eine Bestimmung zum Schutz besachwalteter Personen vor fremdnütziger Forschung behandelt; in der Begründung zu diesem Ausschussantrag hieß es u.a.:
„Aus Anlass der Umsetzung der Biopatentrichtlinie ist Bedenken der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen, die einen Missbrauch einwilligungsunfähiger, meist behinderter oder älterer Menschen im Zusammenhang mit Forschung befürchtet. Um diesen Befürchtungen bzw. dem erforderlichen Schutz dieser Personen Rechnung zu tragen, wird mit dem vorliegenden Antrag eine allgemeine Bestimmung im ABGB festgeschrieben, die ein grundsätzliches Verbot der Forschung an Personen, die eines Sachwalters bedürfen, vorsieht. … Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung des Problems und um allfällige Lücken im Rechtsschutz zu schließen, soll – wie bereits oben angeführt – eine allgemeine Bestimmung über ein grundsätzliches Verbot der Forschung an Personen, die eines Sachwalters bedürfen, in das ABGB aufgenommen werden. Der neue zweite Satz des § 282 Abs. 3 ABGB soll bei allen Personen, die unter Sachwalterschaft stehen, die Zustimmung des Sachwalters zu all jener Forschung regeln, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist. Damit sind sowohl physische wie auch psychische Beeinträchtigungen erfasst; auf die Art und Zielrichtung der Forschung kommt es – zum Schutz der Personen unter Sachwalterschaft – nicht an. Für die Zustimmung des Sachwalters ist neben den in der neuen Bestimmung angeführten Kriterien – im Rahmen des bereits geltenden Rechts – auch eine faktische Weigerung der betroffenen Person beachtlich; dies ist einerseits durch das Informations- und Äußerungsrecht der betroffenen Person nach § 273a Abs. 3 ABGB, andererseits durch deren Möglichkeit, sich im Verfahren über die – nach § 282 Abs. 3 (neuer) dritter Satz (nach Maßgabe von § 216) erforderliche – gerichtliche Genehmigung zu beteiligen, gewährleistet. Aus der neuen Regelung dürfen freilich keine Umkehrschlüsse gezogen werden, etwa in dem Sinn, dass vom Gesetzeswortlaut nicht erfasste – also insbesondere „nicht invasive“ – Forschung an Personen unter Sachwalterschaft schrankenlos erlaubt sei. Denn in dieser Beziehung gilt selbstverständlich unverändert der allgemeine Grundsatz, dass das Handeln des gesetzlichen Vertreters eines Pflegebefohlenen von dessen Wohl geleitet sein muss. Im Übrigen bleiben auch andere das Wohl des Pflegebefohlenen wahrende Regelungen unberührt.“
In der 110. Plenarsitzung des Nationalrates am 12.5.2005 wurde nun die Novelle zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), mit der der Schutz von einwilligungsunfähigen Menschen vor fremdnütziger Forschung gesetzlich verankert wird einstimmig mit den Stimmen aller Parlamentsparteien beschlossen.
Damit wird nun in § 282 Abs. 3 ABGB folgender zweiter Satz eingefügt:
„Ebenso kann der Sachwalter einer Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der behinderten Person verbunden ist, nicht zustimmen, es sei denn, die Forschung kann für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein.“
Diese Novelle soll nach dem Willen des Gesetzgebers mit 1.1.2006 in Kraft treten.