Das Schweizer Bundesgericht sieht in einer Sonderbeschulung keine Diskriminierung behinderter Kindern.
«Es liegt keine unzulässige Diskriminierung vor, wenn die Schulbehörden für ein schwer behindertes Kind, das nicht sprechen kann, eine Sonderschulung vorsehen und eine Aufnahme in die Einführungsklasse der ordentlichen Schule ablehnen», fasst die NZZ das Urteil 2P.190/2004 zusammen.
Dem Urteil ist weiters zu entnehmen: «Den Kantonen bleibt weiterhin – unter Wahrung der Interessen der behinderten Schüler – die Wahl zwischen integrierter Schulung in der Regelschule und der Sonderschulung». Ein Recht auf Integration kann also nicht abgeleitet werden.
Doch es geht in dieser Tonart weiter im Text, wenn es heißt, «dass die Politik der Integration von behinderten Kindern ihre Grenze im Umstand finden muss, dass die Schwere der Behinderung dem Unterricht der anderen Schüler nicht ernstlich entgegenstehen darf».
Auch die Frage, ob eine Diskriminierung vorliegt wird erörtert: «Eine unterschiedliche Behandlung – indes nicht eine Benachteiligung – ist aber mit Verfassung und Gesetz durchaus vereinbar.»
Laut dem Urteil des Bundesgerichts lässt sich also weder aus dem Diskriminierungsverbot in der Schweizer Bundesverfassung (Art. 8) noch aus dem Behindertengleichstellungsgesetz ein Anspruch auf Einschulung in die Einführungsklasse ableiten.