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Der besondere Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte sieht vor, daß ein Arbeitnehmer, für den dieser Gültigkeit hat, nicht ohne Zustimmung des Behindertenausschusses gekündigt werden kann.

Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung die Kündigung dem Behinderteausschuß zu melden nicht nach, ist die Kündigung rechtsunwirksam. Der Ausschuß ist seiner Zusammensetzung nach eine Verwaltungsbehörde, d. h. in der Regel wird unter der Leitung eines Juristen, in Beiziehung der Interessensvertretung für den Arbeitgeber sowie auch für den Arbeitnehmer, gemeinsam die Situation die zur beabsichtigten Kündigung geführt hat, erörtert.
Da der Sitz dieses Ausschusses das jeweilig zuständige LIA ist, ist die Möglichkeit einen Ausgleich durch Förderungen an den Dienstgeber im Rahmen des Behinderteneinstellungsgesetzes eine häufig mögliche Form der Einigung.

Nun stehen zwei gravierende Änderungen „ins Haus“. Nach einer nicht klein angelegten Kampagne für die (verwehrte) Einbindung behinderter Dienstnehmer in die freie Marktwirtschaft im vergangenen Herbst, wurde im Dezember 1991 mit Wirksamkeit 30. Juni 1992 das Bestehen des Be-hindertenausschusses als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Grund für diese „Freisetzung“ durch den Verfassungsgerichtshof liegt in der Tatsache, daß dieser Ausschuß eine Verwaltungsbehörde und kein „unparteiisches Tribunal“, wie etwa ein Gericht, ist.

Bis Juli 1992 muß eine Novellierung durch einen Initiativantrag aller im Parlament vertretenen Parteien zustandkommen um den Kündigungsschutz weiterhin zu gewährleisten. Eine weitere gravierende Änderung der gesetzlichen Situation stellt ein vorliegender Entwurf zur Änderung des derzeitigen Behinderteneinstellungsgesetzes vor, der den Wegfall der Prämien an den Dienstgeber eines begünstigten Behinderten vorsieht.

Es scheint als würde aus zwei Richtungen das „soziale Netz“ beschnitten um zu erreichen, was (vor dem Kündigungsschutz) panische Arbeitgeber verleugnen: daß sie einen Arbeitnehmer „los werden“ können.

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