Selbstbestimmt und individuell – Das Erwachsenenschutzgesetz mit positiver Entwicklung

Die klaren Regeln und strengen Befristungen im österreichischen Erwachsenenschutzgesetz sind wichtig. Das wurde in der aktuellen Diskussion um die Entmündigung von Britney Spears deutlich.

Verschiedene Bücher zum Erwachsenschutzgesetz
Norbert Krammer

US-Popstar Britney Spears protestierte öffentlich lautstark gegen ihre seit nun 13 Jahren bestehende Vertretung durch ihren Vater und versuchte mit Unterstützung von Anwälten, die gerichtlich angeordnete Vormundschaft wieder los zu werden.

Eine umfassende mediale Berichterstattung und die Unterstützung ihrer Fans durch die Bewegung „Free Britney“ führte zu einer gerichtlichen Überprüfung, zur Abberufung ihres Vaters als Vormund und letztendlich zur Aufhebung der Vormundschaft.

In der Berichterstattung über die angeordnete Vormundschaft wurden neben der unterdrückten Selbstbestimmungsmöglichkeit für die Künstlerin auch negative Seiten des hier angewandten kalifornischen Vormundschaftsrechtes problematisiert.

Die Medienberichte zeichneten das Bild einer schwarz-weiß-Entscheidungsmöglichkeit, die dann auch in der Aufhebung der Vormundschaft endete.

Die Feinheiten und die Komplexität inklusive der strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Vater und Vormund, bleiben durch die Vereinfachung der Medien meist unberücksichtigt.

Entwicklung der Vertretung in Österreich

Für österreichische Medienkonsument*innen stellte sich neben der Boulevard-Story die Frage, ob sich die Probleme, wie sie in den USA mit einem kalifornischen Vormund geschehen sind, in Österreich vergleichbar einstellen könnten.

Natürlich unterscheidet sich die Rechtslage deutlich, aber manche kritisierten Problembereiche des amerikanischen Vormundschaftsrechtes – zu wenig Kontrolle, unbefristete Dauer, mangelnde Alternativen – sind uns aus der Zeit des Sachwalterrechts noch gut in Erinnerung.

Das Erwachsenenschutzgesetz löste im Juli 2018 das antiquierte Sachwalterrecht ab. Vorangegangen waren jahrelange Beschwerden über Missachtung von Selbstbestimmung und fehlende Kontrolle der Vertreter*innen, Missbrauch der Machtfülle und fehlende Alternativen zum sehr weitreichenden Grundrechtseingriff.

Sachwalterschaft war immer gleichbedeutend mit dem Verlust der Geschäftsfähigkeit. Dies wurde als sehr demütigend erlebt und konnte auch nicht durch neu entwickelte professionelle Vertretungsformen der Vereinssachwalterschaft ausgeglichen werden.

Die 2008 von Österreich ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention zeigte auch rechtlich die Grenzen für das Sachwalterrecht auf und leitete die Vorbereitung und Beschlussfassung des neuen Erwachsenenschutzrechtes, in Kraft seit Juli 2018, ein.

Seither gibt es neben den Vertretungsmöglichkeiten mit hohem bis mittleren Selbstbestimmungsgrad – von der Vorsorgevollmacht bis zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung – auch die gerichtliche Erwachsenenvertretung in Nachfolge der Sachwalterschaft: allerdings ohne den automatischen Verlust der Geschäftsfähigkeit und mit flankierenden Maßnahmen zur Absicherung der Selbstbestimmung.

Das Erwachsenenschutzgesetz sichert Rechte ab

Während das Sachwalterrecht genauso wie die kalifornische Vormundschaft dem medizinischen, und damit defizitorientierten Modell von Behinderung verpflichtet war, wird im Erwachsenenschutzgesetz versucht, das an den Menschenrechten orientierte Modell von Behinderung der UN-Behindertenrechtskonvention weitgehend umzusetzen.

Nicht nur die Rechtsfähigkeit, sondern auch die Handlungsfähigkeit bleibt für alle Menschen erhalten, auch bei einer Vertretung. Seit nun dreieinhalb Jahren wird dieses neue Prinzip umgesetzt, wenn auch mit Übergangsphasen und vielfach erst in kleinen Schritten. Selbstbestimmung hat grundsätzlich Vorrang und eine Stellvertretung Nachrang.

Eine Vertretung ist im Rechtsverkehr nur zulässig, wenn dies aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht selbst oder mit Unterstützung erfolgen kann, die Entscheidungsfähigkeit nicht ausreichend vorliegt und die Vertretung zur Wahrung der Rechte und Interessen unvermeidlich ist.

Vier Möglichkeiten der Vertretungen

Die Vertretung kann im Rahmen einer Vorsorgevollmacht vorab verfügt und später bei Eintritt des Vorsorgefalls wirksam werden.

Oder es wird eine gewählte Erwachsenenvertretung errichtet, wenn die Vorsorgevollmacht nicht möglich ist, aber mit geminderter Entscheidungsfähigkeit die Ermächtigung für eine/n selbst gewählte/n Vertreter*in und die Festlegung des Wirkungsbereiches erfolgen kann.

Nur wenn diese beiden Möglichkeiten nicht mehr umsetzbar sind oder dies nicht gewünscht ist, kann für Menschen mit stark eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit eine gesetzliche Erwachsenenvertretung registriert werden.

Hier sind der Umfang auf gesetzlich festgelegte Wirkungsbereiche eingegrenzt, der Personenkreis von nächsten Angehörigen für die Stellvertretungsfunktion genau definiert und die Dauer mit drei Jahren befristet, wobei eine neuerliche Registrierung möglich ist.

Errichtung und Registrierung sind bei Erwachsenenschutzvereinen, Notaren und Rechtsanwälten möglich. Gerichte werden darüber informiert und sind für Genehmigungen und Kontrolle zuständig.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Auch für die gerichtliche Erwachsenenvertretung gelten die bereits beschriebenen Voraussetzungen, wie eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung sowie der Unvermeidbarkeit einer Stellvertretung, aber auch das Vorliegen konkreter Nachteile, die durch die Vertretung abzuwenden sind.

Einer möglichen Bestellung geht ein Abklärungsverfahren durch einen Erwachsenenschutzverein voraus. Die Verfahrensrechte wurden ausgebaut, ein „pauschaler Wirkungsbereich“ (früher: alle Angelegenheiten) wird unmöglich gemacht und durch die verpflichtende Beschreibung von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten abgelöst.

Nur im Ausnahmefall, ungefähr sieben Prozent aller Vertretungen, wird ein Genehmigungsvorbehalt zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr bei bestimmten rechtsgeschäftlichen Handlungen angeordnet. Dadurch bedarf es dann der Zustimmung der/des Erwachsenenvertreter*in.

Grundsätzlich ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung auf drei Jahre befristet und kann nur in einem Erneuerungsverfahren, mit Anhörung der vertretenen Person, nochmaligem Auftrag an den Erwachsenenschutzverein zu einem Clearingbericht und auf Antrag auch mit neuerlicher mündlicher Verhandlung, wieder auf drei Jahre beschlossen werden.

Die gerichtliche Kontrolle und die Berichtspflichten für die Erwachsenenvertreter*in wurden ausgeweitet.

Mehr selbstgewählte und weniger angeordnete Vertretungen

Bereits nach drei Jahren kann festgestellt werden, dass sich die Anzahl der ehemaligen Sachwalterschaften nach Überleitung in das neue Erwachsenenschutzgesetz, den Erneuerungsverfahren und Kontrollen von 52.746 im Juli 2018 (Inkrafttreten) auf 41.178 reduziert haben.

Das ist immerhin eine Reduktion um 22 Prozent. Damit wurde ein Ziel der Reform – neben den qualitativen Verbesserungen – erreicht: Der bisher stetige Anstieg der gerichtlichen Erwachsenenvertretung wurde gebremst und durch neue Möglichkeiten der Vertretung großteils ersetzt.

Die Statistik weißt zusätzlich 4.761 gewählte Erwachsenenvertretungen aus. Auch die gesetzliche Erwachsenenvertretung hat gegenüber der bisherigen Angehörigenvertretung einen enormen Zuwachs auf nun 19.385 registrierte Vertretungen zu verzeichnen, die Vorsorgevollmachten steigen sogar auf 181.955 errichtete Vollmachten.

Die Übergangsphase für die Reform ist bis Ende 2023 begrenzt, dann sollten die letzten Erneuerungsverfahren starten oder Alternativen – bis hin zu anderen geeigneten Unterstützungen, die eine Vertretung nicht mehr notwendig machen – gefunden werden.

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3 Kommentare

  • Die Praxis sah aber anders aus (Kurand nach Inkrafttreten verstorben), für meinen Lebensgefährten änderte sich GAR NICHTS. Es hätte schon gereicht, wenn er die im alten Sachwalterrecht verbrieften Rechte genossen hätte. Auch auf mich inkl. Angehörige von mir wurde hingedroschen, die Verwandtschaft, die sich nicht gekümmert hat und ihm nur Probleme machte, wurde NIE belangt und durfte sogar alles erben und angeblich nicht gerade wenig. Sie hat auch nicht mal alle Begräbniskosten zu erstatten brauchen. DAS ist die Realität und nichts anderes.

    • Es handelte sich übrigens nur um die Mindestsachwalterschaft. Der Gutachter war sogar GEGEN die Verhängung einer Sachwalterschaft, eine unterstützte Entscheidungsfindung war voll ausreichend. Mein Lebensgefährte hätte diese angenommen, hat sich aber gegen eine Sachwalterschaft gewährt, weil er gesehen hat, wie es einem Bekannten ging, auch der wurde ins Heim gesperrt. (Mein Freund erst, als er fast 20.000 Euro geerbt hat und Anreger und Sachwalter die Panik bekamen, dass die Sachwalterschaft nach 5 Jahren aufgehoben wird, da er eigentlich laut Gesetz nicht hätte besachwaltert werden dürfen, es lag keiner der im Gesetz genannten Gründe vor).

  • Uijeggerl, lieber Mr. Krammer,
    da hat sich dieses Erwachsenenschutzgesetz noch nit amal bis zum (Bundes)Sozialamt durchgesprochen. Mit „interessanten“ Folgen:
    Serien-Rücktritte der bezogenen Ministranten (zumal das Wort „Minister“ für „diese“ performance wohl das Falsche ist). Da wird anscheinend ein „totes Pferd“ geritten….
    Sollt‘ ma da ehrlicherweise nit bessa auf unseren bewehrten letzten Ritter umsteigen wollen:
    Julius Ritter v. Wagner-Jauregg??!