Sexualstrafrecht: Klagsverband empfiehlt, den Strafrahmen bei Sexualdelikten anzugleichen

Bislang wurden Sexualdelikte an geistig behinderten Personen weniger hoch bestraft als an Personen ohne Behinderung.

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Der Klagsverband begrüßt in seiner Stellungnahme zum Sexualstrafrechtsänderungsgesetz, dass die Ungleichbehandlung von geistig behinderten Personen beendet wird.

Bei Sexualdelikten sind bisher unterschiedliche Strafrahmen zur Anwendung gekommen: Während bei sexualisierter Gewalt an Personen ohne geistige Behinderung ein Strafrahmen von ein bis zehn Jahren vorgesehen ist, können bei Opfern mit geistiger Behinderung höchstens Haftstrafen von ein bis fünf Jahren verhängt werden. Eine Angleichung des Strafrahmens ist hier dringend notwendig, um die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung zu gewährleisten.

Auch die Umsetzung von EU-Recht zur Bekämpfung des Menschenhandels ist positiv.

Bei einigen anderen Themen sollte Rechtssicherheit hergestellt werden. Dazu gehört die Frage der Beschneidung von minderjährigen Buben und die Straflosigkeit von sexuellen Kontakten bei Einhaltung der Safer-Sex-Regeln.

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