Behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finden in Brandschutz-Fluchtplänen kaum Berücksichtigung.
Die Chance, seinen Arbeitsplatz im Brandfall rechtzeitig und unbeschadet verlassen zu können, ist für behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sehr gering.
„Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte Arbeitnemer/innen beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist“, sieht die Arbeitsstättenverordnung (AStV), mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt werden unter § 16 Abs. 2 vor.
Eine für Menschen mit Behinderungen wichtige Bestimmung, die in Brandschutz-Fluchtplänen berücksichtigt werden sollte. Leider trifft dies jedoch in den seltensten Fällen zu.
Erkennt man die Gefahr zu spät oder sind Fluchtwege durch Barrieren versperrt, hat dies im Gefahrenfall lebensbedrohliche Folgen. Mehr dazu in Folge 20 der BMKz-Reihe „Stolpersteine auf dem Weg zur Gleichstellung“.
Wollen auch Sie die Aktion „Stolpersteine auf dem Weg zur Gleichstellung“ unterstützen, senden Sie bitte konkrete Beispiele von Barrieren sowie auch etwaige Lösungsvorschläge für deren Beseitigung an bmkz@uni-klu.ac.at.
Technische Assistenz für Gehör,
20.04.2005, 11:45
Sehr gut, dass dies endlich einmal thematisiert wird. Seit Jahren ist eine Verordnung im Arbeitnehmerinnenschutzgesetz ausständig. Es gibt jedoch einige Firmen, die diesbezüglich vor den Vorhang gehören, weil sie Sicherheitssysteme für Gehörlose implementiert haben. Grundsätzlich ist auch zu sagen, dass bei Firmenbesuchen der technischen Assistenz auf diesen Faktor Wert gelegt wird und Firmen beraten werden. Förderungen gibt es durch die zuständigen Bundessozialämter im Rahmen der Arbeitsplatzausstattung. Harry Spitzer
technischer Assistent für Gehörlose in Wien und NÖ