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Sind in Österreich barrierefreie Internetseiten eine Verpflichtung?

Barrierrefreies Internet gewinnt auch in Österreich immer mehr an Bedeutung. Hierzulande ist es im Wesentlichen in folgenden Gesetzen festgeschrieben.

Neue, nicht barrierefreie Internetseiten stellen eine Diskriminierung dar; bestehende müssen überarbeitet werden. Dieser Grundsatz hat sich in den letzten Jahren weltweit durchgesetzt. In vielen Ländern wurden seither gesetzliche Vorschriften für barrierefreies Internet erlassen. Neben den Vorreitern Australien und USA haben in den letzten Jahren u.a. Großbritannien, die Schweiz und Deutschland gesetzliche Vorschriften erlassen.

Auch Österreich kann Erfolge vorzeigen. Hier eine Übersicht der gesetzlichen Bestimmungen im Österreichischen Bundesrecht.

Verpflichtung für öffentliche Seiten: e-Governmentgesetz

Dies ist einerseits das e-Governmentgesetz. Hier wird in § 1 Abs. 3 festgehalten, dass Vorsorge dafür zu treffen ist, „dass behördliche Internetauftritte, die Informationen anbieten oder Verfahren elektronisch unterstützen, spätestens bis 1. Jänner 2008 so gestaltet sind, dass internationale Standards über die Web-Zugänglichkeit auch hinsichtlich des barrierefreien Zugangs für behinderte Menschen eingehalten werden.“

Unbekannt aber nicht unbedeutend: Zustellgesetz

Hinsichtlich der elektronischen Zustellung behördlicher Schriftstücke durch elektronische Zustelldienste wird in § 30 Abs. 5 des Zustellgesetzes (ZustG) folgendes geregelt: „Die von einem Zustelldienst gemäß § 28 (ZustG) zu erbringenden Zustellleistungen sind so zu gestalten, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik der barrierefreie Zugang zu diesen Dienstleistungen für behinderte Menschen gewährleistet ist.“ Dies gilt seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit 1. März 2004.

Neu: Behindertengleichstellungsgesetz

Andererseits gibt es das Behindertengleichstellungsgesetz, welches in § 6 Abs. 5 definiert: „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

In der Erläuterung heißt es dazu wörtlich: „Herangezogen werden dafür beispielsweise die einschlägigen ÖNORMEN in den Bereichen Bauen und technische Ausstattung sowie die WAI-Leitlinien betreffend Angebote im Internet.“

Diese Bestimmung des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt eigentlich seit 1. Jänner 2006, da keine der Übergangsbestimmungen auf § 19 zutrifft. Neue Internetangebote in Österreich haben daher barrierefrei zu sein. Anderenfalls wäre dies eine Diskriminierung.

Vergleich zwischen Deutschland, Schweiz und Österreich

Die Zeitschrift „Information – Wissenschaft und Praxis“ – eine Zeitschrift der Deutschen Gesellschaft für Informationswissenschaft und Informationspraxis – hat ein Sonderheft zum Thema „Barrierefreiheit im Internet“ herausgebracht, berichtet „einfach-fuer-alle.de“. Darin enthalten ist auch ein Beitrag von Werner Schweibenz mit dem Titel „Rechtliche Rahmenbedingungen des barrierefreien Internet-Zugangs„. Der Beitrag vergleicht die Situation in Deutschland, der Schweiz und Österreich.

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