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Sind Sie und Ihre Angehörigen gut krankenversichert?

NÖGKK gibt Tipps zur Mitversicherung

Die NÖ Gebietskrankenkasse betreut rund 1,1 Mio. Kunden; davon sind 304.000 beitragsfrei mitversicherte Angehörige: Kinder, Jugendliche, Ehepartner und Lebensgefährten genießen so vollen Krankenversicherungsschutz durch die NÖGKK. Im Normalfall geschieht das völlig problemlos. In einigen wenigen Fällen kann es jedoch zu Schwierigkeiten kommen. Dann zeigt der Computer beim Stecken der e-card beim Arzt an: Keine Versicherung.

Solche Probleme gibt es öfters bei mitversicherten Jugendlichen über 18 Jahre, also vor allem bei Schülern und Studenten. Die beitragsfreie Mitversicherung gilt nämlich prinzipiell nur bis zum 18. Geburtstag, sofern die Kinder nicht schon vorher einen eigenen Versicherungsschutz haben (z. B. Lehrlinge). Unter gewissen Voraussetzungen – nämlich Schul- oder Studienausbildung, Erwerbslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit – ist jedoch eine längere Mitversicherung möglich. Hier heißt es für Eltern und Jugendliche:

Bitte aktiv werden und eine Schul- oder Studienbestätigung, Erklärung betreffend die Erwerbslosigkeit des Kindes oder betreffend die Erwerbsunfähigkeit einen ärztlichen Befundbericht an die NÖGKK schicken! Überhaupt ist es ratsam, dass sich die Eltern kurz vor dem 18. Geburtstag ihres Kindes mit der NÖGKK in Verbindung setzen und sich über die Angehörigeneigenschaft informieren.

Für die Mitversicherung von Lebensgefährten gibt es seit 1. August 2006 neue gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen. Personen, die ohne Trauschein mit ihrem Partner zusammenleben, gelten als Angehörige, wenn sie mindestens zehn Monate mit dem/der Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt leben, seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führen, kein(e) arbeitsfähige(r) Ehegatte(in) im gemeinsamen Haushalt vorhanden ist und

  • mindestens vier Jahre an Kindererziehungszeiten nachgewiesen werden können oder
  • der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach den Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes bzw. der Landespflegegeldgesetze hat oder
  • der (die) Angehörige den (die) Versicherte(n) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 pflegt.

Neu ist auch, dass seit 1. August 2006 gleichgeschlechtliche Lebenspartner, welche die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, mitversichert werden können. Für vor der gesetzlichen Neuregelung bereits mitversicherte Lebensgefährten gelten Übergangsbestimmungen.

Personen, die aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen die Voraussetzungen für eine Mitversicherung nicht erfüllen bzw. bei denen die Mitversicherung beispielsweise wegen Auflösung der Lebensgemeinschaft beendet wird, können eine Selbstversicherung abschließen.

Bei Fragen zum Mitversicherungsschutz oder zur Selbstversicherung wenden Sie sich bitte an das Versicherten-Telefon der NÖGKK, Nummer 050899 DW 6100. Persönliche Beratung ist auch während der Öffnungszeiten in jeder NÖGKK-Bezirksstelle möglich. Infos gibt es ebenso im Internet unter.

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