Soll das die Umsetzung der EU-Richtlinien für Österreich sein?

Sowohl die Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG als auch die Richtlinie 2000/78/EG über Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf müssen heuer in österreichisches Recht umgesetzt werden.

Flagge der Europäischen Union
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Diese beiden EU-Richtlinien sollen Bürger schützen, damit sie nicht aufgrund des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, der Behinderung, der sexuellen Orientierung, der ethnischer Herkunft, des Alters usw. diskriminiert werden.

Die Regierung hat die letzten drei Jahre mehr oder weniger untätig verstreichen lassen und kommt nun unter Zugzwang wegen der Frist zur Richtlinienumsetzung.

Im Frühjahr 2003 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einen ersten diesbezüglichen Entwurf vorgelegt, der rundum Ablehnung erfuhr.

Da die Zeit aber drängt – immerhin wäre die Umsetzung der EU-Antirassismusrichtlinie bis 19. Juli 2003 fällig gewesen – schickte Bundesminister Bartenstein Mitte Juli 2003 einen überarbeiteten Entwurf zur Umsetzung der Richtlinien in Begutachtung. Es soll das Gleichbehandlungsgesetz grundlegend überarbeitet werden, um den Anforderungen der Richtlininenumsetzung zu genügen.

Im Entwurf des Frühjahres war die Umsetzung des Diskriminierungsschutzes behinderter Menschen schon minimalistisch, nun fehlt sie vollkommen. Der neue Entwurf begründet dies so: „Der Diskriminierungstatbestand der Behinderung soll nicht in das Gleichbehandlungsgesetz aufgenommen werden, da die dazu erforderliche Umsetzung in einem eigenen Behinderten-Gleichstellungsgesetz erfolgen soll.“

Diese Vorgangsweise der Bundesregierung entspricht zwar mehrfacher Absichtserklärungen zur Schaffung eines Behinderten-Gleichstellungsgesetzes, doch kann dies auch eine Vertröstung sein.

Im ÖVP-FPÖ Regierungsprogramm wird zwar ein Behinderten-Gleichstellungsgesetzes angekündigt, ob dieses aber auch ein gutes Gesetz wird, bleibt abzuwarten. Skepsis ist sicherlich angebracht, wenn man sieht, wie die Arbeiten verzögert werden und das Ziel zusehends verwaschen wird.

Interessant ist der Begutachtungsentwurf der Teil der Erläuterungen. Dort wird u.a. das Fehlen des Diskriminierungsschutzes für behinderte Menschen in diesem Entwurf erklärt: „Darüber hinaus erscheint eine gesonderte Umsetzung durch den Umstand gerechtfertigt, dass ein Großteil der Regelungen betreffend behinderter Arbeiternehmer/innen in der Arbeitswelt schon bisher in einer eigenen Rechtsquelle (Behinderteneinstellungsgesetz) erfolgte.“

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