Sozialausschuss beschließt weitere Maßnahmen gegen die Corona-Krise

Bestimmungen über Dienstfreistellung besonders gefährdeter Beschäftigter werden präzisiert

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Vorrangiges Ziel einer Änderung des ASVG und weiterer Sozialversicherungsgesetze einer Initiative von ÖVP und Grünen (483/A) – der im Ausschuss neben den Koalitionsparteien auch die FPÖ zustimmte – ist es, die Bestimmungen über die verpflichtende Dienstfreistellung besonders gefährdeter Beschäftigter, die Anfang April vom Parlament beschlossen wurden, zu präzisieren.

So wird der Passus, wonach DienstnehmerInnen im Bereich der kritischen Infrastruktur von der Regelung ausgenommen sind, gestrichen. Auch sie dürfen demnach künftig – bei voller Entgeltfortzahlung – nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden, wenn sie aufgrund bestimmter Vorerkrankungen zur COVID-19-Risikogruppe zählen und ihre Arbeit weder im Homeoffice verrichten können noch ihnen ein besonders geschützter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Während der Freistellung erhalten betroffene ArbeitnehmerInnen ihr normales Gehalt, dem Arbeitgeber werden die vollen Kosten – inklusive Lohnnebenkosten – durch den zuständigen Krankenversicherungsträger ersetzt. Allerdings gibt es für den öffentlichen Dienst und Parteien Ausnahmen, was die Kostenrückerstattung betrifft. Die Länder müssen für ihren Zuständigkeitsbereich eigene Regelungen treffen. Die Freistellung soll vorläufig bis maximal Ende Mai gelten, kann von Arbeitsministerin Christine Aschbacher, im Einvernehmen mit Gesundheitsminister Rudolf Anschober, aber – bis längstens Ende Dezember – verlängert werden, wenn die Krisensituation andauert.

Eine Verpflichtung für ArbeitnehmerInnen, sich vom behandelnden Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen zu lassen, gibt es nicht. Eine genaue Definition, wer zur Risikogruppe zählt, soll per Verordnung durch den Gesundheitsminister festgelegt werden.

Weitere Punkte des 9. COVID-19-Gesetzes betreffen den vorübergehenden Weiterbezug einer befristeten Invaliditätspension bzw. von Kranken- und Rehabilitationsgeld für den Fall, dass erforderliche Begutachtungen wegen der Corona-Krise nicht rechtzeitig erfolgen können. Ebenso soll die Sechs-Wochen-Frist für den fortdauernden Anspruch auf ärztliche Leistungen nach Ende einer Pflichtversicherung temporär verlängert werden.

Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen der Krankenversicherungsträger werden vom Bund ersetzt. Schließlich wollen die Koalitionsparteien auch festlegen, dass pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für SportlerInnen, TrainerInnen und SchiedsrichterInnen weiterhin – bis längstens 31. Dezember – beitragsfrei ausgezahlt werden können.

Gabriela Schwarz (ÖVP) und Markus Koza (Grüne) unterstrichen die aus ihrer Sicht wichtigen Klarstellungen durch ihre Vorlage. Für Gerald Loacker sind seitens der NEOS hingegen noch einige Fragen offen, etwa der zeitliche Ablauf, die Anzahl der Briefe an Betroffene und wann es die entsprechende Verordnung geben werde. Aus gesundheitspolitischer Sicht zu langsam stellt sich der Ablauf für Alois Stöger (SPÖ) dar, das Gesetz werde vermutlich erst etwa am 10. Mai in Kraft treten können, stellte er in den Raum. Dagmar Belakowitsch (FPÖ) warf das Thema der Angehörigen von Risikogruppen auf und hinterfragte, welche Möglichkeiten für sie angedacht seien. Aus Sicht von Verena Nussbaum (SPÖ) gelte es jedenfalls, Angehörige in der Risikogruppe auch miteinzubeziehen.

Anschober: Verordnung soll so rasch als möglich erarbeitet werden

Auf entsprechende Fragen der Abgeordneten erläuterte Gesundheitsminister Rudolf Anschober, dass es für die geplanten Schritte für Risikogruppen international kein abrufbares Wissen gebe. Der Auftrag laute, eine wissenschaftlich fundierte Abgrenzung zu finden, wer in diese Gruppe falle. Um auch Menschen etwa in einer Akutsituation zu bedenken, sei aber zusätzlich wichtig, dass der Arzt einmelden könne – nicht alles könne in der Theorie geklärt werden, so der Minister.

Das Attest vom Arzt ausstellen zu lassen, passiere aber auf freiwilliger Basis. Gebe es aber ein solches Attest, bestehen drei Handlungsmöglichkeiten – eine gesicherte Möglichkeit am Arbeitsplatz zu arbeiten, Homeoffice oder eine Freistellung, für die die Kosten refundiert würden, sagte Anschober. Sein Ziel sei nun, so rasch als möglich auch die entsprechende Verordnung zu erarbeiten.

Das Projekt sei sehr wichtig, um Risikogruppen zu schützen, so der Minister, der eindringlich davor warnte, zu glauben, dass die Corona-Krise gelöst sei. Die nunmehrigen Öffnungen seien eine hochriskante Übung, aber alternativlos, weil man nicht ewig im Lock-down verharren könne.

Was die Angehörigen von Risikogruppen betreffe, werde es Handlungsempfehlungen geben, wie man seine MitbewohnerInnen schützen kann – detailliert auch eine Abgrenzung im eigenen Haushalt. Dies könne nicht über ein Gesetz geregelt werden, so der Gesundheitsminister, er sei aber offen für jeden Vorschlag.

Arbeitsministerin Christine Aschbacher sagte zu einer Frage betreffend Freistellung von Lehrern, es sei nicht der Fall, dass alle ab 60 Jahren freigestellt würden. Das sei vielmehr von der Vorerkrankung abhängig. In Abstimmung mit dem Gesundheitsminister werde auch derzeit erarbeitet, ob Plexiglas-Schutz den Mund-Nasen-Schutz ersetzen könne. Aus Arbeitnehmersicht könne das eine gute Alternative darstellen, so die Arbeitsministerin. Auch Gesundheitsminister Anschober bezeichnete den Ansatz mit Plexiglas als „spannend“, zumal das unter Umständen sogar ein besserer Schutz sein könne. Das sei noch nicht völlig geklärt, es biete aber in jedem Fall eine gute Zusatzfunktion.

6. COVID-19-Gesetz bringt Anpassungen bei Notstandshilfe, Altersteilzeit, Familienbeihilfe

Weitere Maßnahmen zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sieht ein von den Regierungsparteien beantragtes 6. COVID-19-Gesetz (489/A) vor, das zunächst darauf abzielt, Zeiten der COVID-19-Krise bei der Berechnung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes sowie des Berufs- und Einkommensschutzes außer Betracht zu lassen. Dem von den Abgeordneten Norbert Sieber (ÖVP) und Markus Koza (Grüne) vorgelegten Entwurf zufolge soll nun die Höhe der für die Monate Mai bis September gebührenden Notstandshilfe auf das Ausmaß des Arbeitslosengeldes erhöht werden.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum wiederum soll auf Basis der Berechnungsgrundlage errechnet werden, die sonst der Notstandshilfe für diese Monate zugrunde gelegt worden wäre. Bei der Ermittlung der Leistungshöhe soll die in diesem Zeitraum gebührende Anzahl an Familienzuschlägen sowie die in Betracht kommende Obergrenze für den zum Arbeitslosengeld gebührenden Ergänzungsbeitrag berücksichtigt werden. Ebenso soll ein sonst auf die Notstandshilfe anzurechnendes eigenes Einkommen bei der Berechnung des Leistungsanspruchs für die Monate Mai bis September 2020 nicht leistungsmindernd wirken.

Gleichfalls erstreckt wird der Berufs- und Entgeltschutz. Ziel ist es dabei, gerade im März 2020 arbeitslos gewordene Personen vor einer Reduktion des Arbeitslosengeldes durch das Abrutschen in die Notstandshilfe zu bewahren. Gleichzeitig werden auch vor COVID-19 vorhandene NotstandshilfebezieherInnen durch die Erhöhung der Leistung, die für die Monate Mai bis September 2020 gebührt, bessergestellt.

Was die Altersteilzeit betrifft, konnten nach der bisherigen Formulierung Personen, die während der bestehenden Krise gekündigt werden, ihre Altersteilzeit danach entsprechend der ursprünglichen Vereinbarung wiederum fortsetzen. Nicht erfasst waren damit aber jene Personen, die während der Krise ihre volle Normalarbeitszeit verrichten – insbesondere die Beschäftigten in systemrelevanten Bereichen wie im Gesundheits- und Pflegebereich. Diese sollen nun genauso nach Ende der Krise wieder in das jeweilige Altersteilzeitmodell zurückkehren können. Für die Blockzeitvariante soll die verpflichtende Ersatzkrafteinstellung für den Zeitraum 15. März bis 30. September 2020 ausgesetzt werden.

Mit dem von ÖVP und Grünen vorgeschlagenen Entwurf sollen zudem auch Nachteile bei der Gewährung der Familienbeihilfe kompensiert werden, wenn eine Berufsausbildung (z.B. ein Studium) beeinträchtigt wird, und dadurch die Berufsausbildung nicht innerhalb der für den Familienbeihilfenbezug maßgeblichen Dauer oder innerhalb der derzeitigen Altersgrenzen absolviert werden kann. Familienbeihilfe soll somit auch für jene Zeiten gewährt werden, in denen der Studienbetrieb aufgrund von COVID-19 beeinträchtigt war. Konkret sieht der Antrag eine Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe im Fall einer allgemeinen Berufsausbildung um maximal sechs Monate und im Fall eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr vor.

Der Antrag enthält auch Bestimmungen zugunsten von selbstständig Erwerbstätigen (EPU), die aufgrund der Corona-Krise ihre Erwerbstätigkeit eingestellt und sich arbeitslos gemeldet haben. Diese Personen werden bei Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit nach dem Ende der COVID-19-Maßnahmen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bei Unterbrechungen bis 18 Monate durchversichert, sodass im Nachhinein ein Ausschlussgrund für den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zum Tragen kommt. Nun soll für die Zeit der Einschränkung der Erwerbstätigkeit infolge der Corona-Krise von Rückforderungen der erhaltenen Leistungen Abstand genommen werden.

Das Gesetz wurde mit den Stimmen von ÖVP, Grüne und NEOS angenommen. Alois Stöger kritisiert seitens der SPÖ, dass in dem Vorschlag einige Dinge noch nicht umgesetzt seien. Etwa der Geltungsbereich erst ab 1. Mai sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er schloss aber nicht aus, bis zum Plenum noch eine gemeinsame Vorgangsweise und damit die Zustimmung seiner Fraktion finden zu können. Josef Muchitsch (SPÖ) pochte in diesem Zusammenhang auf eine gemeinsame Entschließung von Anfang April, der Antrag sei aus seiner Sicht zu adaptieren.

SPÖ fordert Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit

Die bestehende Sonderbetreuungszeitregelung im Rahmen der COVID-19-Pandemie bedeute enorme Unsicherheit für ArbeitnehmerInnen, die notwendige Betreuungspflichten wahrnehmen müssen. Der Arbeitgeber entscheide alleine, ob der oder die ArbeitnehmerIn diese Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen kann, kritisiert die SPÖ.

In einem Initiativantrag zur Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes drängt ihr Sozialsprecher Josef Muchitsch nun darauf, einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit für Kinder, Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der behördlichen Maßnahmen für die Dauer der notwendigen Betreuung von Angehörigen zu normieren. Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit sollen laut SPÖ aber auch jene ArbeitnehmerInnen erhalten, die mit einem schwer erkrankten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt leben.

Dabei sei sowohl ein Entgeltfortzahlungsanspruch für die betroffenen ArbeitnehmerInnen als auch ein voller Ersatzanspruch für ArbeitgeberInnen festzulegen (430/A). Der Antrag wurde mit den Stimmen von ÖVP und Grünen vertagt, wobei sich Markus Koza seitens der Grünen für eine Lösung in diesem Bereich aussprach.

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