Sozialgericht Hamburg: Krankenhaus für reibungslose Kommunikation mit Patientinnen und Patienten zuständig

Im Verfahren ging es um das Honorar einer Gebärdensprachdolmetscherin für eine gehörlose Patientin.

Richterhammer und deutsche Flagge
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Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine diesbezügliche Gerichtsentscheidung vom 24. März 2017 (AZ: S 48 KR 1082/14 ZVW). Demnach muss grundsätzlich das Krankenhaus für Gebärdensprach-Dolmetschkosten aufkommen.

Einer sensiblen Kommunikation kommt im Gesundheitsbereich besondere Bedeutung zu. Ärztinnen und Ärzte und das medizinische Fachpersonal sind selten gebärdensprach-kompetent. Ist eine direkte Kommunikation in der Muttersprache nicht möglich, muss auf professionelle Dolmetscherinnen und Dolmetscher zurückgegriffen werden.

Wer kommt für die Kosten auf?

Im Verfahren ging es um das Honorar einer Gebärdensprachdolmetscherin für eine gehörlose Patientin. Diese benötigte deren Dienste bei Gesprächen mit dem Klinikarzt, bei der Krankenhausaufnahme und Operationsvorbereitung sowie beim Abschlussgespräch. Es fielen Kosten in der Höhe von 454,30 Euro an.

Krankenhaus hatte an Krankenkasse verwiesen

Obwohl auch seitens des Krankenhauses die Notwendigkeit der Dolmetschung anerkannt wurde, hatte dieses die Zahlung abgelehnt und auf die gesetzliche Krankenkasse der Patientin verwiesen.

Gerichtsentscheidung

Es spielt laut Gerichtsentscheidung keine Rolle, dass die Patientin die Dolmetscherin ihres Vertrauens selbst mitgebracht hat. Die Dolmetscherin habe mit ihrer Dienstleistung das Krankenhaus in seiner Pflicht gegenüber der Patientin unterstützt.

Dolmetschkosten seien im Rahmen des Kommunikationsbedarfs mit den Behandlungspauschalen abgegolten.

DAV-Sozialrechtsanwälte: Anderslautende Entscheidungen zukünftig nicht ausgeschlossen

In Deutschland gibt es bisher keine einheitliche Rechtsprechung dazu. Daher könnte es laut Einschätzung der DAV-Sozialrechtsanwälte mitunter auch zu anderslautenden Entscheidungen kommen.

Im gegenständlichen Fall hat das Krankenhaus die Termine mit der Dolmetscherin selbst koordiniert.

Sollte der Patient oder die Patientin selbst die Termine mit ihrem Dolmetscher oder ihrer Dolmetscherin vereinbaren, wäre die jeweilige Krankenkasse in der Pflicht. Im Zweifel müsste diese dann prüfen, ob Regressansprüche gegenüber dem Krankenhaus geltend gemacht werden können.

Grundsätzlich gilt:

Gehörlose Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Begleitung durch Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher und müssen nicht für die anfallenden Kosten aufkommen.

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