Sozialhilfe – Viele Enttäuschungen

Unter viel Getöse hat der Bund trotz reichlicher - auch sehr kritischer - medialer Diskussion noch vor der Sommerpause das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz beschlossen. Ein Kommentar.

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Ein neoliberales sozialpolitisches Statement der ÖVP-FPÖ-Regierungskoalition, das viele Verbesserungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eliminiert, verschiedene Bevölkerungsgruppen benachteiligt oder sogar vom Bezug ausschließt.

Oberösterreich ist nach Niederösterreich das zweite Bundesland, das als Musterschüler die Umsetzung des Grundsatzgesetzes vorbereitet. Der Begutachtungsentwurf liegt vor und die Landesregierung hat für Mitte September 2019 die Beschlussfassung angekündigt.

Trotz aller Bedenken wird am Zeitplan festgehalten. Nicht nur das: Die Vorgaben des Grundsatzgesetzes werden übererfüllt! Ein kurzer – unvollständiger – Blick auf die neuen Probleme, die das Landesgesetz für Menschen mit Beeinträchtigungen beschert.

Der „Behindertenbonus“ ist sehr hochschweflig konzipiert 

Beim Werben für das kritisierte Sozialhilfe-Grundsatzgesetz als Ersatz für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung wurde mit Blick auf die Sozial- und Behindertenorganisationen sehr deutlich auf den neu geschaffenen „Behindertenbonus“, der dann in Zuschuss umbenannt wurde, verwiesen.

Nach dem Motto: Wenn schon alles schlechter wird, dann sollten Menschen mit Beeinträchtigungen besser behandelt werden. Der vorgesehene Zuschuss in Höhe von 18 % des Richtsatzes soll behinderungsbedingte Mehraufwendungen abfedern.

Bislang gab es für bekannte Sonderbedarfe Erhöhungen der monatlichen Leistung. Dafür ist im neuen System der Höchstbeiträge und Deckelungen kein Platz mehr. Ein Systemfehler, auf den bereits mehrfach aufmerksam gemacht wurde.

Für das Gewähren des „Bonus‘“ muss der Behindertenpass, der mindestens eine 50-prozentige Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussetzt, vorgelegt werden. Oder es wird erhöhte Familienbeihilfe wegen fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit bezogen, wie die Erläuterungen zum Entwurf des OÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, die extrem strengen Vorgaben des Grundsatzgesetzes erweitern.

Mit der insgesamt sehr engen Definition der Zugangsvoraussetzungen werden Hürden geschaffen und der beworbene Zuschuss nur einer kleinen Gruppe von Menschen mit Beeinträchtigungen zugänglich gemacht.

Dabei sollten alle Personen anspruchsberechtigt sein, deren Sinne, körperliche, intellektuelle oder psychische Funktionen nicht nur vorübergehend beeinträchtigt sind und denen dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert wird.

Das Behindertengleichstellungsgesetz würde eine bessere Definition für den notwendigen Kreis unterstützter Personen bieten, die auch mit der UN-Behindertenrechtskonvention im Einklang steht. Mit dem Nachweis der Beeinträchtigung könnte ohne weitere formalistische Umwege der Zuschuss gewährt werden.

Wenn die Hürde des Behindertenpasses gemeistert werden konnte, ist der Zuschuss trotzdem nicht sicher. Denn für den Fall, dass eine Persönliche Assistenz beansprucht oder ein betreutes Wohnen benötigt wird, sollen diese „Sachleistungen“ – im Entwurf des OÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – voll auf den „Behindertenbonus“ angerechnet werden.

De facto ist der Zuschuss damit weg! Diese Anrechnung betrifft alle sogenannten Hauptleistungen – auch fähigkeitsorientierte Beschäftigung und Arbeit – und damit viele der SozialhilfebezieherInnen, die eigentlich auf Grund der Beeinträchtigung Anspruch auf den „Behindertenbonus“ hätten.

Diese „Falle“ droht nun auch Michaela Mohr (Name geändert), 36 Jahre alt, die gemeinsam mit ihrer Mutter in deren Mietwohnung in sehr beengten Verhältnissen lebt. Daher strebt sie eine Veränderung an.

Aktuell bezieht Michaela Mohr Pflegegeld sowie die erhöhte Familienbeihilfe. Für die Integrative Beschäftigung, der sie nachgeht, wird kein Lohn – sondern wie leider weiterhin Standard – ein monatliches Taschengeld ausbezahlt. Um ihren Lebensbedarf abzudecken, erhält Michaela Mohr bisher auch Mindestsicherung.

Im System der neuen OÖ Sozialhilfe würde Michaela Mohr um 5 % weniger Grundleistung erhalten, da die Richtsätze zukünftig geringer sein werden. Die Voraussetzung für den „Behindertenbonus“, dessen Höhe monatlich knapp unter € 160 liegt, ist durch den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe gegeben.

In der angestrebten neuen, betreuten Wohnung würde diese Unterstützung bei der Haushaltsführung als Sachleistung angerechnet. Damit würde Frau Mohr den Zuschuss gar nicht mehr erhalten, mit dem sie eigentlich auf Grund der Ankündigung der BundespolitikerInnen gerechnet hat. Damit muss der Übersiedlungsplan gleich wieder zur Seite gelegt werden.

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4 Kommentare

  • Sg Herr Krammer

    Ich wohne in Wien und bekomme halb Mindestsicherung, halb Waisenpension und erhöhte Familienbeihilfe ( erhöht wegen Behinderung ) , und wohne alleine. Bekomme ich trotz dieser Familienbeihilfe den Behindertenbonus oder wird dann irgendetwas das ich beziehe gestrichen ?

    Mfg
    Patricia

  • Lug und Betrug auf ganzer Linie. Im Gesetz steht dass der Behinderten Bonus keine Kann sondern einen MUSS Bestimmung beinhaltet.

    • Lieber Herr Kadlec,
      es ist leider genau so, wie Sie es beschreiben. Denn der oö. Landesgesetzgeber plant, den verpflichtenden Zuschuss für Menschen mit Behinderungen durch verschiedene zusätzliche Voraussetzungen so hoch zu hängen, dass er de facto nicht erreicht werden kann.