Sozialhilfegesetz: Der Teufel steckt im Detail

Auswirkungen auf pflegende Angehörige, Familien, Wohnungslose und Pensionisten

Neue Sozialhilfe zementiert Armut und Abhängigkeit
Charly Krimmel

„Der vorliegende Entwurf zum Sozialhilfegesetz trägt wenig zur Bekämpfung von Armut bei, aber umso mehr zur ihrer Verfestigung“, zeigt die Armutskonferenz anhand mehrere Beispiele aus der sozialen Praxis auf. „Wir wissen, was Maßnahmen anrichten können. Im Alltag. Konkret. Real.“:

Beispiel Pflegende Mutter und volljährige Tochter mit Behinderung

Die erwachsene Tochter mit Behinderung lebt in Haushaltsgemeinschaft mit ihrer Mutter. Die Tochter hat Anspruch auf eine Leistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von € 362,- und auf einen Zuschlag wegen ihrer Behinderung in Höhe von € 155,-. Sie hat keinen Anspruch auf eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs, weil sie bei ihrer Mutter wohnt.

Gemäß § 7 Abs 1 muss die Landesgesetzgebung sicher stellen, dass jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß § 5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt, angerechnet wird.

Die Mutter bezieht eine kleine Pension in Höhe von € 1.167,- (inkl. Sonderzahlungen). Als Bemessungsgrundlage ist § 5 Abs 2 Z 2 und damit ein Betrag von € 604,- (2018) heranzuziehen. Der Rest des Einkommens (€ 563,-) kürzt den Anspruch der Tochter (€ 362,-) auf Null.

Der Tochter verbleibt lediglich der Zuschlag für Personen mit Behinderung in Höhe von € 155,-. Das in § 2 Abs 4 letzter Satz normierte Günstigkeitsprinzip verfehlt seinen Zweck, wenn es auf die Leistungshöhe beschränkt bleibt und nicht auch die Anrechnungsbestimmungen oder Sonderzahlungen einbezieht.

Weitere Beispiele siehe online bei der Armutskonferenz.

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8 Kommentare

  • Bekommt diese 155 Euro jeder Mensch mit Behinderung oder nur die Erwerbsfähigen?
    Liebe Grüße

  • Ich habe noch etwas dazu recherchiert. In Wien ist es bis jetzt tatsächlich in so einem Fall so gewesen, dass die behinderte Tochter die volle Mindestsicherung erhalten hat.

  • Bisher gab es unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern. In NÖ ist die Darstellung der bisherigen Situation nicht korrekt. Denn bisher gab es hier für die erwachsene Person mit Behinderung KEINE Mindestsicherung, da einerseits die Eltern für dauernd erwerbsunfähige Personen unterhaltspflichtig sind und weiters das Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen berücksichtigt wird. Wenn es ab der neuen Regelung 155.- EUR gibt, wäre das also eine Verbesserung.

  • Zum Bild der Woche:

    Leider erschließt sich der Sinn des Bildes mir – trotz genauen Studiums – nicht.
    Ein kurzer Kommentar wäre sehr hilfreich!

    Und: grundsätzlich wäre eine Kommentarmöglichkeit zu den Bildern sehr sinnvoll. Danke!

    • Ich weiß nicht was sie meinen, man kann doch unter den Bilder der Woche kommentieren.

  • Da stimmt was nicht:

    Sozialhilfegesetz: Der Teufel steckt im Detail

    Das amerikanische Verkehrsministerium veröffentlichte im letzten Jahr erstmals Zahlen, der im amerikanischen Flugverkehr beschädigten oder schadhaft gewordenen Rollstühle und Elektromobile …

  • Ist es wirklich so, dass bis jetzt die Tochter die Mindestsicherung in dieser Höhe bekommt und die Pension der Mutter nicht angerechnet wird? Im Antrag muss jedenfalls das Einkommen aller im Haushalt lebender Personen angegeben werden.