Der Begutachtungsentwurf eines Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2005 des Sozialministeriums enthält zahlreiche wichtige Verbesserungen der sozialversicherungsrechtlichen Situation pflegebedürftiger Menschen und ihrer pflegenden Angehörigen.
Derzeit ist der Entwurf eines Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2005 (SVÄG 2005) in Begutachtung, mit dem unter anderem die seit Jahren geforderte begünstigende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bei Pflege eines nahen Angehörigen geschaffen werden soll; damit würde auch dem Regierungsprogramm der Bundesregierung entsprochen, in dem in Kapitel 8 die Schaffung einer solchen begünstigenden Selbstversicherung ja bereits als paktiertes Regierungsziel festgeschrieben wurde.
Schon derzeit bestehen folgende Möglichkeiten für Pflegepersonen, sich in der Pensionsversicherung günstig freiwillig zu versichern:
- Begünstigende Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige: Personen, die aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen/eine nahe Angehörige zu Hause zu pflegen, steht eine begünstigende Weiterversicherung offen. Die Begünstigung besteht darin, dass der Bund den fiktiven Dienstgeberanteil am Beitrag zu dieser Versicherung entrichtet, wenn die Pflege die gänzliche Arbeitskraft der Pflegeperson beansprucht und der/die Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach den Pflegegeldgesetzen hat.
- Begünstigende Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes: Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können eine begünstigende Selbstversicherung in Anspruch nehmen: die Beiträge zu dieser Versicherung werden zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen.
Demnach muss eine Pflegeperson bislang, um die begünstigende Weiterversicherung beanspruchen zu können, unmittelbar vor Aufnahme der Pflege der Versichertengemeinschaft als pflichtversicherte Person angehört haben; die begünstigende Selbstversicherung wiederum ist auf die Pflege von behinderten Kindern eingeschränkt.
Es bleibt also eine sozialversicherungsrechtliche Absicherungslücke für jene Pflegepersonen, die etwa noch nie in einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden haben (z.B. Hausfrauen, Studenten) und gerade kein behindertes Kind, sondern einen erwachsenen pflegebedürftigen Angehörigen Pflegen, oder für jene Pflegepersonen, die ihr versicherungspflichtiges Dienstverhältnis schon vor Aufnahme der Pflege des Angehörigen aus anderen Gründen beendet haben bzw. es zwar wegen der Pflege beendet haben, aber die Antragsfrist für die begünstigende Weiterversicherung erheblich überschritten haben.
Die bestehende Lücke im System der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung pflegender Angehöriger soll nach dem Ministerialentwurf nun wie folgt geschlossen werden:
Begünstigende Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen
Es soll mit einem neuen § 18b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) eine neue freiwillige Pensionsversicherung mit dem Titel „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger“ geschaffen werden; Voraussetzung ist, dass die die begünstigende Selbstversicherung in Anspruch nehmende Pflegeperson einen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeldanspruch zumindest in Höhe der Stufe 3 nach den Pflegegeldgesetzen in der häuslichen Umgebung pflegt und diese Pflege ihre Arbeitskraft erheblich beansprucht.
Die monatliche Beitragsgrundlage soll sich auf 1350 belaufen, das ist jener Betrag, der auch als allgemeine Beitragsgrundlage für Kindererziehende heranzuziehen ist; der fiktive Dienstgeberbeitrag zu dieser Selbstversicherung soll vom Bund zu tragen sein. Damit hätte die selbstversicherte Pflegeperson nach den Erläuterungen zum Ministerialentwurf einen monatlichen „Eigenbeitrag“ in der Höhe von 138,38 zu leisten. Die neue Selbstversicherung soll auch neben einer die Pflichtversiche-rung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen können. Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) sollen Zeiten dieser Selbstversicherung als Versicherungsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten.
Die Tragung des fiktiven Dienstgeberbeitrages durch den Bund würde nach den Berechnungen des Sozialministeriums unter der Annahme, dass pro Jahr etwa 1000 Personen von der Neuregelung Gebrauch machen werden, jährliche Kosten in der Höhe von rund 2 Millionen Euro verursachen.
Nach dem Ministerialentwurf soll diese begünstigende Selbstversicherungsmöglichkeit für pflegende Angehörige mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten.
Doch der Ministerialentwurf enthält über die begünstigende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige hinaus noch weitere geplante Verbesserungen für behinderte und pflegebedürftige Menschen:
Berufstätigkeit schwer behinderter Menschen ist Schwerarbeit
Nach dem Ministerialentwurf soll auf Anregung der Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) der Schwerarbeitsbegriff um die Berufstätigkeit von schwerstbehinderten Personen erweitert werden.
Schwerstbehindert im Sinne dieser Erweiterung sind nach dem Ministerialentwurf Personen, die Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach den Pflegegeldgesetzen haben.
Soweit diese Personen Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erwerben, gelten diese Monate jedenfalls als Schwerarbeitsmonate, gleichgültig, welche konkrete Tätigkeit ausgeübt wurde.
Damit würde ein wesentlich erleichterter Zugang zur Pension für pflegebedürftige Menschen geschaffen. Diese neuen Schwerarbeitsbestimmungen für pflegebedürftige Menschen sollen nach dem Ministerialentwurf mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten.
Änderungen im Bereich Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension
Bereits mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, wurde vorgesehen, dass eine Invaliditätspension (Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension) nur dann anfällt, wenn durch eine gewährte Rehabilitationsmaßnahme die Wiedereingliederung der versicherten Person in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.
Ob Rehabilitationsmaßnahmen aussichtsreich erscheinen, wird – so die Erläuterungen zum Ministerialentwurf – seither bereits im Feststellungsverfahren geprüft, sodass die Bestimmung über den Wegfall der Invaliditätspension (Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension) bei erfolgreicher Rehabilitation ohne Anwendungsbereich ist und daher nach dem Ministerialentwurf in allen Sozialversicherungsgesetzen ersatzlos aufgehoben werden soll.
Ferner wurde für den Zugang zur Invaliditätspension (Berufs-, Erwerbsunfähigkeitspension) ab dem vollendeten 57. Lebensjahr eine versicherungspflichtige Tätigkeit in einem bestimmten Rahmenzeitraum vor der Pensionierung verlangt, wobei dies für ASVG-Zugehörige eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit sein konnte, für Zugehörige zum gewerblichen oder Bauernsozialversicherungsgesetz lediglich eine selbständige sein durfte. Dies wurde auch durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt.
Diese Ungleichbehandlung soll nach dem Ministerialentwurf durch eine entsprechende Ergänzung der §§ 133 GSVG und 124 BSVG, mit der auch bei Selbständigen die Anrechnung von Zeiten der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmenzeitraum ermöglicht wird, vermieden werden. Zur Anknüpfung an die Selbständigkeit wird verlangt, dass in der Hälfte der erforderlichen Zeit (d. h. durch 60 Monate) eine selbständige Berufsausübung vorliegt.
Soweit die wichtigsten Neuerungsvorschläge des Sozialministeriums für die sozialversicherungsrechtliche Situation behinderter Menschen. Das Begutachtungsverfahren zum Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 dauert noch rund vier Wochen und endet mit 7. September 2005.