Der Text soll im Österreich-Konvent diskutiert werden.
Die SPÖ hat am 12. Dezember 2003 einen Entwurf für einen neuen Grundrechtskatalog in der österreichischen Bundsverfassung vorgelegt. Neben den klassischen Grund- und Freiheitsrechten wie Meinungs- und Versammlungsfreiheit finden sich darin auch soziale und politische Rechte. Der SP-Entwurf zum Grundrechtskatalog gliedert sich in sechs Abschnitte mit 58 Artikeln.
„Es ist höchste Zeit für eine neue Verfassung“ appelliert SPÖ-Parteivorsitzender Dr. Alfred Gusenbauer.
SPÖ-EU-Abgeordnete Maria Berger strich heraus, dass es sich bei dem vorliegenden Katalog um den ersten Schritt eines Drei-Stufen-Plans handle. „Heute treten wir in die zweite Phase der Diskussion ein; es ist uns bewusst, dass dieser Vorschlag noch nicht das Ende sein kann“, so Berger.
In diesem Rahmen wurde von der SPÖ die Internetseite Sozialdemokratisches Grundrechtsforum vorgestellt, auf der nun der gesamte Katalog einsehbar ist. Zu jedem einzelnen Artikel Stellung genommen werden kann.
„Es ist uns klar, dass dies erst ein Vorschlag ist, und es ist uns bewusst, dass Änderungen noch notwendig sein werden“, hielt Berger fest, deswegen hofft man auch, dass die Internetseite stark genutzt wird.
Österreich-Kovent
Am 30. Juni 2003 hat der Österreich-Konvent mit seiner ersten, konstituierenden Sitzung im Parlament in Wien seine Arbeit aufgenommen. Der Konvent hat die Aufgabe, Vorschläge für eine Staats- und Verfassungsreform auszuarbeiten. Der Österreich-Konvent wird daher in der Öffentlichkeit auch zutreffend als Verfassungskonvent bezeichnet.
Der SPÖ-Entwurf soll im Österreich-Konvent diskutiert werden. „Entweder kommt der Konvent zu einer großen Reform, oder wir sollten es besser bleiben lassen“ stellt Gusenbauer klar.
Auszug aus dem Entwurf:
1. Abschnitt: Elementare Menschenrechte
Artikel 2. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
2. Abschnitt: Gleichheitsrechte
Artikel 8. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Artikel 9. Diskriminierung, insbesondere wegen der Geburt, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Rasse, der Hautfarbe, der genetischen Merkmale, einer Behinderung, des Alters, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, der Sprache, der Religion, der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, des Vermögens oder der sozialen Stellung, sind verboten.
Artikel 11. Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Maßnahmen, die tatsächliche Benachteiligungen beseitigen und die volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit durch Ausbildung, Arbeit und Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gemeinschaft ermöglichen.
4. Abschnitt: Soziale Rechte
Artikel 32. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf ein Dasein in Würde.
(2) Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe, auf Betreuung, auf Obdach und auf sonstige Mittel, die zur Existenz notwendig sind.
Artikel 33. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf soziale Sicherheit.
(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Einrichtung einer öffentlichen Pflichtversicherung, die im Fall von Krankheit, Mutterschaft, Unfall, geminderter Arbeitsfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Pflegebedürftigkeit und Alter eine angemessene Versorgung sicherstellt.
Artikel 39. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.
Artikel 40. (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Zugang zu Leistungen von allgemeinem Interesse.