Steiermark: Begutachtung Landes-Gleichbehandlungsgesetz zeigt deutlich Verbesserungsbedarf auf

Bis zum 24. Mai 2013 konnten Stellungnahmen zum Entwurf eines überarbeiteten Landes-Gleichbehandlungsgesetzes abgegeben werden. In einem Punkt sich alle einig: Im Bereich Behinderung muss nachgebessert werden.

Tafel mit dem Aufdruck Steiermark
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„Diskriminierung heißt nicht nur, dass man persönlich benachteiligt wird, Diskriminierung kann auch heißen, dass man schlechter gestellt ist, weil man zu jemandem gehört, der benachteiligt wird“, hielt kürzlich der Klagsverband in einer Aussendung fest.

Begutachtungsverfahren

Hintergrund der Aussage war das Begutachtungsverfahren „Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Landes-Gleichbehandlungsgesetz und das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark geändert wird“. Hierbei wurde eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen – manche davon sind jedoch sehr problematisch.

Geplant ist bei Diskriminierung behinderter Menschen nur Angehörige in den Diskriminierungsschutz aufzunehmen. Bei allen anderen Diskriminierungsgründen ist ein Naheverhältnis zur diskriminierten Person ausreichend (was deutlich weiter gefasst ist).

Hier ein kurzer Auszug der Stellungnahmen aus jenen Bereichen, in denen Behinderung angesprochen ist:

Klagsverband: Ungleichbehandlung verstößt daher gegen das Sachlichkeitsgebot

„In der vorgeschlagenen Form sieht der Entwurf daher eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung von Menschen mit Behinderung und aller, die in einem Naheverhältnis zu ihnen stehen vor. Diese Ungleichbehandlung verstößt daher gegen das Sachlichkeitsgebot des Art 7 B-VG sowie gegen die Ziele des Aktionsplans des Landes Steiermark zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention“, hält der Klagsverband in seiner Stellungnahme fest.

Verfassungsdienst: Unklar und ohne Begründung

Ähnlich argumentiert auch der Verfassungsdienst des Landes, wenn er schreibt: „Es stellt sich die Frage, warum im Absatz 4 beim Diskriminierungsgrund ‚Behinderung‘ an ein ‚Angehörigenverhältnis‘ und bei den übrigen Diskriminierungsgründen im Absatz 5 an ein ‚Naheverhältnis‘ zu einer Person angeknüpft wird und wodurch ein Naheverhältnis begründet wird.“

Ergänzend schreibt der Verfassungsdienst noch: „Unklar ist auch, warum der Diskriminierungsgrund der Behinderung nicht erfasst wird, zumal die erläuternden Bemerkungen als Beispiel für eine Diskriminierung durch Assoziierung explizit die Behinderung eines Kindes anführen?“

Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung: Schlechterstellung

„Der gegenständliche Vorschlag stellt Menschen mit Behinderungen und diesen nahe stehende Personen schlechter als alle anderen von Diskriminierung betroffenen Bevölkerungsgruppen“, kritisiert Mag. Siegfried Suppan von der Steiermärkischen Anwaltschaft für Menschen mit Behinderungen und führt aus: „Grundsätzlich sind die Bestimmungen des L-GBG auch auf Personen, die aufgrund einer Behinderung eines/einer Angehörigen diskriminiert werden, anzuwenden (§ 3 Abs. 4 L-GBG). Deshalb müsste der Tatbestsand der Behinderung auch in die Aufzählung der neuen Diskriminierungsgründe in § 3 Abs. 5, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 4 und § 32 Abs. 2 Z. 1 aufgenommen werden, da, wie auch in den Erläuterungen zu Art 1 Z. 3, 5, 6 und 8 zum Begriff ‚Naheverhältnis‘ näher erörtert, dieses viel weiter zu sehen ist, als der in § 4 Abs. 5 L-GBG definierte Begriff ‚Angehörige‘.“

Selbstbestimmt Leben Steiermark: Beseitigungsanspruch wichtig

Die Weiterentwicklung des Gleichstellungsrechts wird begrüßt, schreibt Selbstbestimmt Leben Steiermark und regt einen „Anspruch auf Unterlassung bzw. die Beseitigung diskriminierender Sachverhalte“ an. Negativ erwähnt wird auch, dass im vorliegenden Entwurf „Menschen mit Behinderungen und diesen nahestehende Personen schlechter gestellt werden, als alle anderen von Diskriminierung betroffenen Menschengruppen“.

Monitoringausschuss: Uneinheitliches Schutzniveau wäre die Folge

Der Monitoringausschuss zeigt einen Widerspruch der Erläuterungen im Novellentext mit dem vorgeschlagenen Gesetzestext auf. Wenn der vorliegende Text wirklich Gesetz würde, wäre „ein uneinheitliches Schutzniveau“ die Folge. Dies würde dem „Art. 4 UN-Behindertenrechtskonvention (BGBl. III Nr. 155/2008)“ sowie „dem im Jahr 2012 von der Landesregierung beschlossenen ‚Aktionsplan des Landes Steiermark zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention‘ widersprechen“.

ÖAR: „Menschen mit Behinderungen werden benachteiligt“

„Im vorliegenden Entwurf werden Menschen mit Behinderungen benachteiligt, da sie nicht den selben Schutz vor Diskriminierung erhalten, wie andere Personengruppen“, erkennt die ÖAR in ihrer Stellungnahme und „ersucht daher, auch einen Diskriminierungsschutz für Personen, die wegen ihres Naheverhältnisses zu einem Menschen mit Behinderungen benachteiligt werden, ins Gesetz aufzunehmen und dadurch einen einheitlichen Schutz vor Diskriminierung aufgrund eines Naheverhältnisses für alle Diskriminierungsgründe abzusichern“.

Stadt Graz – Präsidialabteilung: Tatbestand müsste aufgenommen werden

Auch die Präsidialabteilung der Stadt Graz verweist in ihrer Stellungnahme auf einen einheitlichen Diskriminierungsschutz aller Gruppen. „Deshalb müsste der Tatbestand der Behinderung auch in die Aufzählung der neuen Diskriminierungsgründe … aufgenommen werden.“

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