Steiermark will Menschen mit Behinderung benachteiligen

Wer sich zur Wehr setzen will, muss verwandt sein

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Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung ist die zentrale Forderung des Klagsverbands in seiner Stellungnahme zum steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetz (GlBG).

Im aktuellen Begutachtungsentwurf ist nämlich vorgesehen, dass diese Personengruppe nicht so umfassend vor Diskriminierung geschützt werden soll, wie jemand der aufgrund seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner sexuellen Orientierung, seiner Religion und Weltanschauung oder seines Alters benachteiligt wurde.

Diskriminierung und Naheverhältnis

Diskriminierung heißt nicht nur, dass man persönlich benachteiligt wird, Diskriminierung kann auch heißen, dass man schlechter gestellt ist, weil man zu jemandem gehört, der benachteiligt wird. Wer zB in Begleitung einer Person mit dunkler Hautfarbe in eine Disko will, diese Person dann aber vom Türsteher nicht eingelassen wird, weil man „solche Leute nicht haben will“, hat das Nachsehen und kann sich dann entscheiden, ob er alleine tanzen gehen will oder auch darauf verzichtet.

In der Sprache der JuristInnen nennt sich die Beziehung des einen zum anderen „Naheverhältnis“. Wer also einen Mietvertrag nicht bekommt, weil der Partner oder die Partnerin aus Afrika kommt, steht zu dieser Person in einem Naheverhältnis und kann ebenfalls gegen die Diskriminierung vorgehen.

Bei Behinderung: Nur Verwandte genießen Diskriminierungsschutz

Im Begutachtungsentwurf zur Novelle des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes wird der Diskriminierungsschutz aufgrund eines Naheverhältnisses eingeführt, wenn man aufgrund seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner Religion und Weltanschauung, seines Alters oder seiner sexuellen Orientierung diskriminiert wird.
Nur einer der gesetzlichen Diskriminierungsgründe wurde nicht berücksichtigt: die Diskriminierung aufgrund einer Behinderung. Hier soll es beim Angehörigenschutz bleiben. D.h. man muss zur diskriminierten Person nicht nur in einem Naheverhältnis stehen, um den Schutz zu genießen, sondern ein Familienmitglied sein.

Das ist keine Gleichstellung von Menschen mit Behinderung, sondern eine massive Benachteiligung. Der Klagsverband fordert daher in seiner Stellungnahme, den Schutz vor Diskriminierung aufgrund eines Naheverhältnisses auf alle Diskriminierungsgründe einschließlich Behinderung auszudehnen.

Schadenersatz reicht nicht

In den meisten Fällen von Diskriminierung ist im steiermärkischen Gleichbehandlungsgesetz nur Schadenersatz als Rechtsfolge vorgesehen. Vielen Diskriminierungsopfern geht es aber nicht darum, eine bestimmte Geldsumme zu bekommen, sondern den Missstand beseitigt zu wissen. Deshalb sollte das Gesetz um den Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Diskriminierung ergänzt werden.

Hier können Sie die Stellungnahme des Klagsverbands im Detail nachlesen.

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