Stellt Novelle zur HochschülerInnenwahlordnung Barrierefreiheit her?

Der Text der HochschülerInnenwahlordnung ist klar: Die Wahl ist barrierefrei zu ermöglichen. Nun sollte klargestellt werden, was das konkret bedeutet.

Schild Universität
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In der Vergangenheit hat es immer wieder Beschwerden wegen Barrieren bei den Wahlen an Universitäten gegeben.

Eine Novelle zur HochschülerInnenwahlverordnung bringt dem Wortlaut nach Verbesserungen. Die konkreten Bestimmungen lauten nun:

§ 33 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Wahl ist barrierefrei zu ermöglichen.“

§ 37 Abs. 4 lautet: „(4) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und körper- oder sinnesbehinderte Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Blinden und schwer sehbehinderten Wählerinnen und Wählern ist als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung jeweils eine eigene Stimmzettel-Schablone zur Verfügung zu stellen. Diese Stimmzettel-Schablone ist von blinden und schwer sehbehinderten Wählerinnen und Wählern nach dem Wahlvorgang mitzunehmen. Bei Wahlvorgängen, bei denen keine Begleitperson erforderlich ist, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.“

Bekanntlich gibt es immer wieder unterschiedliche Ansichten darüber, was unter „Barrierefreiheit“ zu verstehen ist. Es ist zu hoffen, dass darüber möglichst bald Einvernehmen hergestellt wird.

Die aktuelle Version der HochschülerInnenwahlverordnung – in die die Änderungen in den nächsten Wochen eingearbeitet werden – finden Sie im RIS: Aktuelle Version der HochschülerInnenwahlverordnung

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