Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat einen Musterprozess gegen die Lebenshilfe Wien gewonnen.

Die von den betreuten KundInnen zu zahlenden Eigenbeiträge für Zusatzleistungen sind zurzeit im Vertrag intransparent von der Grundleistung abgegrenzt und entsprechen so nicht dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG). In der öffentlichen Diskussion des Urteils werden jedoch einige historische wie auch aktuelle Sachverhalte, auf die das Urteil eingeht, unvollständig dargestellt. Daher bemüht sich die IVS Wien um folgende Klarstellung:
Aus Sicht der IVS Wien, Interessensvertretung sozialer Dienstleistungsunternehmen für Menschen mit Behinderung, ist die nunmehr vom OGH festgestellte Intransparenz in der Vertragsgestaltung selbstverständlich Auftrag, die betroffenen Verträge im Sinne des Urteils anzupassen. Dabei sind die Dienstleistungsorganisationen, SachwalterInnen und der Fonds Soziales Wien (FSW) nun aufgerufen eine genauso gesetzeskonforme wie auch kostendeckende Lösung zu finden. Im Sinne der betreuten Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen sollte jedenfalls sicherstellt werden, dass es durch dieses Urteil zu keiner Leistungsminderung kommt.
Die IVS Wien weist darauf hin, dass der nun beanstandete Vertragspassus vor sieben Jahren Gegenstand eines Vergleichs der Wiener Trägerorganisationen des Behindertenbereiches mit dem Verein für Sachwalterschaft (nunmehr VertretungsNetz) war! Beiden Seiten erschien diese Regelung 2007 auch aus historischen Gründen sinnvoll: Denn schon lange bevor das Heimvertragsgesetz 2004 in Kraft trat, wurden die Leistungen der Behindertenorganisationen im Bereich vollbetreutes Wohnen nicht zu 100% von der öffentlichen Hand abgedeckt.
Der nicht gedeckte Anteil der Gesamtkosten wurde auch vor 2004 über Eigenbeiträge der KundInnen finanziert. Es gibt bis heute keine vom FSW detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistungen, die öffentlich finanziert werden. Der FSW beschränkt sich diesbezüglich auf die Formel, dass durch die von ihm gewährten Tagsätze „keine Vollkostenabdeckung“ erfolge, und er nur einen „Zuschuss zu den Gesamtkosten“ gewähre. Anbetracht dieses Umstandes war es auch für die Dienstleistungsorganisationen schwierig, dieses Kostensplitting leistungsmäßig vertraglich genau abzugrenzen. Aus dieser spezifischen Situation kam es 2007 im Rahmen eines Vergleichs zur konsensualen Vertragsgestaltung mit den SachwalterInnen, der nun vom OGH aufgehoben wurde.
In den Kommentaren zum Urteil auf Seiten von VKI und VertretungsNetz findet man nun leider einige grobe Unschärfen: entgegen den Angaben des Geschäftsführers vom Vertretungsnetz, Peter Schlaffer, auf www.behindertenarbeit.at wurde die pauschalierte Entgeltleistung der Zusatzleistungen auch im Letzturteil explizit als gesetzeskonform erkannt! Das OGH-Urteil verweist hier auf die Vorjudikatur, wonach die vom VKI begehrte weitere Aufschlüsselung des Entgelts nicht stattzufinden hat. Die Trägerorganisationen sind aufgrund des vorliegenden Urteils also dezidiert nicht verpflichtet, die Leistungen weiter als bisher aufzuschlüsseln oder auswählbar zu gestalten. Lediglich die fehlende Transparenz wurde im OGH Urteil als Mangel festgestellt.
Auch die Behauptung, dass die Eigenbeiträge seitens „der Träger über die Jahre massiv und in immer kürzeren Abständen angehoben worden seinen“ ist jedenfalls für Wien in dieser Pauschalität unrichtig und muss zurückgewiesen werden. Viele betroffene Trägerorganisationen haben seit 2004 auf jährliche Inflationsanpassungen verzichtet und koppeln allfällige Erhöhungen des Eigenbetrags nur an Erhöhungen von Pflegegeld und Familienbeihilfe.
Erbrachte Leistungen werden auch in Zukunft bezahlt werden müssen. Selbstverständlich müssen die Leistungsarten im Sinne des Urteils präziser und transparenter beschrieben werden. Dieser Aufgabe werden sich Organisationen wie auch öffentliche Hand stellen. Darüber hinaus gehende Wünsche von Interessensverbänden können aber aus dem vorliegenden Urteil nicht rechtswirksam abgeleitet werden.
Karl S T A N G L,
07.04.2014, 11:18
RECHTSSATZ Nr. 121.569 zur “ HEIMUNTERBRINGUNG “ : DIE FATALE WEICHENSTELLUNG !!!
Das Evidenzbüro des OGH in Wien hat also aus dem epochalen Verkenntnis vom 21.11.2006 unter GZ. 4Ob188/05k fünf neue Rechtssätze generiert, wobei Nr. 121.569 sicherlich der gefährlichste ist, weil er einer wahrlich katastrophalen Fehldeutung der Rechtsverhältnisse in den Behindertenheimen VORSCHUB geleistet hat !
Dort heißt es nämlich noch im althergebrachten Wortgebrauch des paternalistischen Fürsorgerismus : “ Heimunterbringung im Sinne des § 24 Abs.1 WBHG ist eine Leistung der Sozialhilfe, auf die ein öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch besteht und über die mit Bescheid abgesprochen wird. Bedient sich der Sozialhilfeträger zur Heimunterbringung eines Dritten und vereinbart dieser mit dem Betroffenen über die Grundversorgung hinausgehende Zusatzleistungen, so tritt der Betroffene regelmäßig inn eine privatrechtliche Beziehung zum Heimträger. Dieses Rechtsverhältnis unterliegt den heimvertragsrechtlichen Bestimmungen des KSchG. “
Mittlerweile ist § 12 CGW “ BETREUTES WOHNEN “ an die Stelle des bedrohlichen Ungetüms “ Heimunterbringung “ getreten und bringt dadurch den zivilrechtlichen Grund – Charakter eines Heimaufenthaltes in den Vordergrund. Das ändert aber leider überhaupt nichts an den überaus fatalen Folgen, die dieser Rechtssatz bis dato bewirkt in jenen Bundesländern, in denen diese Debatte um die Haushaltsbeiträge bzw. Zusatzleistungen seit eh und je völlig unbekannt ist und sämtliche Stakeholder der durchökonomisierten Hascherlentsorgungsgroßindustrie ausschließlich direkt mit dem Land abrechnen in Form von satten Tagsätzen ohne irgendein Mitspracherecht der Klienten bzw. Kunden / Konsumenten / Verbraucher .
Richtig jedoch ist : jeder Heimeintritt bewirkt automatisch ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis nach dem HVerG 2004 ! Die Aspekte einer Zuweisung und der Finanzierung spielen keine Rolle !
Karl S T A N G L,
06.04.2014, 20:54
HOFFNUNGSLOS VERIRRT im GESTRÜPP des FÖDERALISMUS : OGH WIEN 4 Ob 188/06 k vom 21.11.2006 !
Wenn man in der RIS – Maske “ Judikatur / Justiz “ die Geschäftszahl “ 4Ob188/06k eingibt, dann bekommt man als erstes Angebot 10 Rechtssatzketten in hervorragender Übersicht und Ausgestaltung : 5 ältere Rechtssätze wurden bei dieser Gelegenheit um 5 neue ergänzt, von denen wir nun einige sehr sehr genau anschauen müssen.
Denn diese epochale Entscheidung des OGH unter der Leitung der damaligen Vizepräsidentin und nachmaligen Oberpräsidentin dieses Obersten in Wien mit Namen Irmgard GRISS – ja genau dieses katastrophale VERKENNTNIS des gesamten Heimvertragsrechtes hat nämlich Eingang gefunden in die gesamte Fachliteratur und dient nach wie vor allen verbohrten und vernagelten Heimvertragsverweigerern als Nachweis und Bestätigung ihrer menschenrechtswidrigen Unterdrückungshandlungen………….
Ich kann jedem Interessierten nur dringend empfehlen, diese fatale Fehldeutung des OGH zum Wesen der Heimverhältnisse in den Konfinierungsanstalten der fürsorgeristischen landesrechtlichen Behindertenhilfe ganz genau zu studieren und dazu die bereits am 3.2.2013 veröffentlichte 60. Blogpost im http://www.enthinderungsexperte !
Damals galt zwar noch der § 24 des mittlerweile ersetzten Wiener Behindertengesetzes, aber das Heimvertragsgesetz 2004 war bereits über 2 Jahre in Kraft und auch das SWRÄG 2006 war bereits im BGBl. publiziert mit wesentlichen Ergänzungen zu diesem HVerG 2004 . Den Ausführungen des “ ENTHINDERUNGSEXPERTEN “ vom 3.2.2013 ist nun anzufügen aus aktuellem Anlass :
Wie der IVS Wien in der obigen Aussendung richtig mitteilt, gab es damals nach jahrelangen Rechtskämpfen, die auch den VwGH erreichten, letztlich 2007 einen schwachen und sehr faulen Kompromiss, der nun offenkundig gescheitert ist. Im Vergleich zur totalen Heimvertragsverweigerung jedoch nur “ PEANUT “ ! Höchste Ablenkungsgefahr !
Karl S T A N G L,
05.04.2014, 22:23
DER OGH WIEN AUF GEFÄHRLICHEN ABWEGEN ! ?
….denn sonst wäre die Judikatur diesbezüglich wohl völlig anders verlaufen seit 1. Mai 2006 ! Denn noch im Herbst 2006 lesen wir in einer einzigartigen Entscheidung dieses OGH Wien betreffend eine Schadenersatzklage gegen die “ Lebenshilfe NÖ “ , dass keinerlei zivilrechtliches Verhältnis bestehe zwischen dem Klienten, der verunfallt ist und der Einrichtung . Weiters wird auch die Amtshaftung des Landes NÖ strikt geleugnet ganz im Gegensatz zur letzten Entscheidung des 1. Senates betreffend den schlimmen Vorfall in der Autistenberatungsstelle Linz vor ungefär 2 Jahren !
Es besteht also in diesen Dingen eine Verwirrung und ein Chaos, wie es größer nicht mehr vorgestellt werden kann ! Diese vorbildliche NÖ – WTBV aus 2006 bekundet ganz offensichtlich das totale Versagen und Scheitern der entsprechenden Bundesregelung durch das Heimvertragsgesetz 2004 für den Bereich der Behindertenhilfe . Es ist eindeutig hier erkennbar, dass die Landesregierung NÖ die gesetzgeberische Verfassungskompetenz nach Art 15 Abs. 9 B – VG konsequent in Anspruch nimmt, das heißt es wird das zivilrechtliche Rechtsverhältnis in der Behindertenbetreuung als unverzichtbare “ ANNEXKOMPETENZ “ zum Betrieb eine Einrichtung klassifiziert und somit die Landeskompetenz beansprucht.
Schon sehr sehr schade, dass die Volksanwaltschaft sich mit dieser Problematik überhaupt nicht mehr beschäftigen will, obwohl gerade diese VA nach massiver Intervention von Gerhard LICHTENAUER damals aktiv geworden war und die Publikation der bislang geheimgehaltenen Regelungen in NÖ bewirkt hat . ( siehe VA – Bericht NÖ für 2006 auf Seiten 22 und 23 )
Der Salzburger LANDTAG wird nochmals eindringlich ersucht und aufgefordert, für entsprechende Regelungen zu sorgen für den Bereich des Landes Salzburg, denn sämtliche derzeitigen Richtlinien hier sind gröbstens verfassungswidrig durch sture Geheimhaltung !
Karl S T A N G L,
05.04.2014, 21:48
EINZIGARTIG BISLANG : NIEDERÖSTERREICHS WTB – VERORDNUNG !
Bereits am 1.Mai 2006 ist in NÖ die unter Ordnungszahl 9200/8 im Landesrecht eingeordnete “ WOHN – und TAGESBETREUUNGS – VO “ in Kraft getreten und ist für unsere Anliegen von allerhöchster Bedeutung ! Denn bis heute ist diese überaus vorbildliche Regelung singulär geblieben unter allen 9 Bundesländern und hat leider noch keine Nachahmung gefunden.
Im Abschnitt 5 von § 14 bis § 18 mit dem Titel : “ BEZIEHUNGEN zwischen EINRICHTUNG und BEWOHNERINNEN bzw. Bewohnern “ wird minutiös und sehr sorgfältig das gesamte zivilrechtliche Verhältnis zwischen den Kontrahenten präzisiert. Man kommt wahrlich aus dem Staunen nicht mehr heraus, was da alles von der Einrichtung “ sichergestellt “ werden muss . 21 Rechte der Bewohner werden taxativ aufgezählt, insbesondere die Namhaftmachung einer Vertrauensperson, das jederzeitige Besuchsrecht und vielerlei mehr, was z. Bsp. hier in Salzburg der dominante “ Marktführer “ mit dem scheinheiligen Label “ Lebenshilfe “ gerne und gewohnheitsmäßig verweigert !
Besonders interressant der § 16 “ BETREUUNGSVERTRAG und HAUSORDNUNG “ : “ Der Träger einer stationären Einrichtung hat mit jeder Bewohnerin bzw. jedem Bewohner einen Betreuungsvertrag abzuschließen. Dieser muss entweder bei Aufnahme oder bei unbefristeter Aufnahme spätestens drei Monate nach Aufnahme in der Einrichtung in schriftlicher Form erfolgen. Hier wird also jeder Zweifel darüber beseitigt, ob ein schriftlicher “ Kontrahierungszwang “ besteht oder nicht !
Ausdrücklich hingewiesen wird auch auf die Möglichkeit der “ ZUWEISUNG “ durch einen Landesbescheid und dass diesfalls nur etliche Punkte des Vertrages entfallen können, keineswegs jedoch der Vertrag insgesamt !
Bis heute hat offensichtlich der OGH in Wien keinerlei Kenntnis von dieser öffentlichen Rechtsverordnung, denn sonst wäre die Judikatur diesbezüglich wohl völlig anders verlaufen seit 1.5
Karl S T A N G L,
04.04.2014, 19:20
MENSCHENRECHTSWIDRIGE LEBENSLANGE “ UNTERBRINGUNG “ in BEHINDERTENHEIMEN !
In dieser höchst bemerkenswerten Entscheidung des OGH Wien vom 2.10.2013 unter der GZ. 7 Ob 173/13 m werden wieder einmal die entscheidenden Inhalte & Merkmale einer solchen “ Unterbringung “ nach dem UbG ( Unterbringungsgesetz des Bundes ) mit 7 markanten Rechtssätzen in Erinnerung gerufen . Insbesondere Rechtssatz Nr. 75766 möchte ich hier zitieren : “ Die ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen ist bereits eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit. “ Und somit liegt immer dann eine solche “ Unterbringung “ vor, wenn ein Heimträger seine “ Bewohner “ zu “ Insassen “ einer Konfinierungsanstalt macht, indem sie die Einrichtung ausdrücklich nur mit Erlaubnis verlassen dürfen. Diese Erlaubnis kann willkürlich nach Belieben lebenslang verweigert werden und somit befinden wir uns damit in einer aberwitzigen Kommixtur aus GULAG, GUANTANAMO und GÖLLERSDORF !!!
Katastrophales Totalversagen der gesamten im euphemistisch ausformulierten “ Heimaufenthaltsgesetz “ des Bundes installierten angeblichen “ BEWOHNERVERTRETUNG “ ! Diese zu 100 % vom Bund finanzierte Truppe rennt blind & taub % völlig gefühllos durch die Heimlandschaft, wie man tagtäglich dramatisch beobachten kann ! Genauso blind wie die Besuchskommissionen der Volxi betreffend OPCAT & CRPD !
Tausende Heimbewohner befinden sich dadurch derzeit in einem völlg rechtsfreien Raum, weil der Rechtsschutz nach dem UbG nicht anwendbar ist , obwohl sich faktisch diese Bewohner in einer echten “ Unterbringung “ befinden nach allen erwähnten 7 Hauptmerkmalen nach ausgereifter OGH – Judikatur ! Der Heimvertrag wird verweigert und damit wird der zivilrechtliche Klagsweg verunmöglicht . Die Vertrauensperson nach § 27 e KSchG kann keine Anträge nach dem KSchG und auch nach dem HeimAufG stellen und somit befindet sich der Bewohner tatsächlich im GULAG !
Karl S T A N G L,
04.04.2014, 18:47
WARUM NUR EIN EINZIGER NOTHELFER ???
Danke, lieber Gerhard, für deine höchst wertvolle Unterstützung ! Leider sind auch alle seit über 15 Jahren involvierten Universitätsprofessoren und sonstige “ Fachgelehrte “ zu feig und auch zu faul, um sich hier eindeutig zu deklarieren und von den zuständigen Legisten im BMJ & BMASK ist sowieso nur Intrige im allerhöchsten Ausmaße zu erwarten………..
Ich darf noch etliche Fragen aus deinem letzten Mail an mich beantworten :
1. Gerade durch die überaus hinterhältige Formulierung im § 27b Abs. 1 KSchG ist es für jeden Heimträger eine Leichtigkeit, die Pflicht zum schriftlichen Heimvertrag zu umgehen , indem er kurz & bündig konstatiert : “ es besteht überhaupt keinerlei zivilrechtliches Vertragsverhältnis mit dem durch Bescheid des Landes eingewiesenen Bewohner “
2. Tatsächlich hat sich der entscheidende “ SACHVERHALT “ im Falle des WOLFGANG S. schon am Freitag, den 17.Oktober 2003 um 10 Uhr vormittags in A – 5202 Neumarkt am Wallersee ereignet, nämlich die gewaltsame ENTFÜHRUNG durch den Heimträger “ Lebenshilfe Salzburg “ mit Unterstützung der Bundespolizei, mit Gutheißung durch die BH -SL als Sozialbehörde und mit haarsträubender Rechtsbeugung durch eine in der gesamten Rechtsordnung bislang singulär gebliebene “ Einstweilige Verfügung “ des diensthabenden Pflegschaftsrichters auf unmittelbare Aufspaltung der Sachwalterschaft . Somit kann leicht argumentiert werden, dieser “ Sachverhalt “ habe sich vor dem IKT des Heimvertragsgesetzes am 1.Juli 2004 ereignet und somit sei dieses überhaupt nicht anwendbar !
3. Die noch ziemlich neue Entscheidung des OGH Wien mit GZ. 7 Ob 173/13m zum Spezialthema “ weitere Unterbringung “ nach dem UbG bei kurzfristigem Transfer auf eine offene Station desselben Krankenhauses zur Vornahme einer Operation wirft erneut ein äußerst scharfes Schlaglicht auf das gigantische Dauerverbrechen “ UNTERBRINGUNG “ in Heimen .
Gerhard Lichtenauer,
03.04.2014, 22:00
Korrektur und Ergänzung am Schluss: … ist die landeshoheitlich konspirierend gedeckte Unterschlagung von Heimverträgen durch Einrichtungsbetreiber mit der resultierenden Schädigung Betroffener in ihren Grund- und Freiheitsrechten besonders fatal.
Mehrere Länder stehen unter begründetem Verdacht auf gewohnheitsmäßige Anstiftung zu zig-tausendfachem Rechtsbruch eines in ihrem Einflussbereich verbindlichen Bundesgesetzes und fortgesetzter Missachtung des Bundesgesetzgebers.
Ich appelliere an die BehindertensprecherInnen aller Fraktionen, zur Klärung der mnassiven Vorwürfe beizutragen. Vielleicht mittels parlamentarischer Anfrage an den Konsumentenschutzminister oder Justizminister, denn die damit zur Prüfung dieses menschenrechtlich gravierenden Systemmangels aufgeforderte Volksanwaltschaft nahm sich des Problems nicht an, wie Herr Stangl bereits mehrmals mitteilte.
Gerhard Lichtenauer,
03.04.2014, 16:05
Ich kann mich der Fundamentalkritik des Herrn Karl Stangl nur anschließen und konstatieren, dass er das fein seziert und bloßlegt. Es ist tatsächlich als grob fahrlässig anzusehen und auch nur als vorsätzlich gesetzwidrig vorstellbar, wie auf legistischer und administrativer Ebene gleich mehrerer Bundesländer seit nun schon fast 10 Jahren die Missachtung des rechtsverbindlichen (Bundes)-Heimvertragsgesetzes HVerG, in Kraft seit 1.7.2004, betrieben wird UND es keinen Widerstand dagegen gibt UND auch alle Kontrollinstrumente der Republik sowie Selbstreinigungskräfte der Justiz völlig versagen.
Leidtragende sind besonders schutzwürdige BürgerInnen, die sich ihre Menschenrechte und Grundrechte wer weiß wo hinschmieren können. Die Länder genießen wohl völlige Narrenfreiheit und fühlen sich dabei offensichtlich unantastbar, weil sie der Bund in ihrer beharrlichen Unrechtspflege kommentar- und widerstandslos gewähren läßt.
Ein Versagen reiht sich an das andere. In Verbindung mit dem menschenrechtswidrigen Sachwalterschaftsgesetz sowie der unseligen Allianz des Eugenik-Ökonomisten-Syndikats aus der heraus sich das Kontrollversagen über der segregationistischen Exklusionsbranche ausbreitet, ist die landeshoheitliche Unterschlagung von Heimverträgen mit der resultierenden Schädigung in Grund- und Freiheitsrechten besonders fatal.
Karl S T A N G L,
03.04.2014, 11:52
“ UNTERBRINGUNG “ mit dem HEIMVERTRAGSRECHT VÖLLIG UNVEREINBAR !
Um die katastrophale Begriffsverwirrung im Bereich der vollstationären landesrechtlichen Behindertenhilfe zu beseitigen, muss der noch immer schrankenlos missbrauchte Begriff der “ U N T E R B R I N G U N G “ aus diesem Bereich restlos entfernt werden. Während die neueren Landesgesetze nur mehr vom “ WOHNEN “ in Einrichtungen reden , kennt das hoffnungslos veraltete Salzburger Sozialhilferecht weiterhin nur “ Unterbringung von Hilfesuchenden in Anstalten & Heimen “ nach althergebrachtem paternalistischem Fürsorgerismus ( § 17 S.SHG )
Wer als Heimträger und auch als sozialbehördlicher Träger der Behindertenhilfe weiterhin auf eine solche “ UNTERBRINGUNG “ setzt und den Bewohnern den Heimvertrag verweigert, der bekundet ganz offensichtlich, dass er ein GEFÄNGNIS betreibt mit Insassen und die brauchen bekanntlich keinen Vertrag .
Wer als RICHTER oder auch als RECHTSPFLEGER aktiv oder auch nur “ passiv “ mitwirkt bei einer solchen Heimvertragsunterdrückung, der begeht absoluten HOCHVERRAT an den Menschenrechten und am Rechsstaat überhaupt. Beschämend mehr als genug, dass diese Feststellungen den Klagsverband, die ÖAR, den VKI , die Bundesbehindertenanwaltschaft, den Monitoringausschuss BRK und sogar auch die VA überhaupt nicht interessiert ! Diese angebliche Anwaltschaft des Volkes hat unsere umfangreiche Beschwerde diesbezüglich gegen das Land Salzburg mit keinem einzigen Wort erwähnt im letzten Bericht an den Salzburger Landtag ! Auch bei der Enquete vor etlichen Wochen hier in Salzburg wurde um das brisante Thema Heimvertrag ein weiter Bogen gemacht.
Nur das Land Niederösterreich hat schon vor Jahren auf Druck der Volxi eine eigenständige gesetzliche Regelung über das zivilrechtliche Vertragswesen im Bereich der landesrechtlichen Behindertenhilfe erlassen, die sich in besonders pikanter Weise mit den Bundesrecht überschneidet und überlagert !
Karl STANGL,
02.04.2014, 16:41
SKANDALÖSE HEIMVERTRAGSVERWEIGERUNG durch “ LEBENSHILFE “ und LAND SALZBURG !
Bei dieser Gelegenheit nochmals in aller Deutlichkeit : Die eindeutige Intention des Gesetzgebers für das Heimvertragsgesetz 2004 war ein umfassender Schutz der Persönlichkeitsrechte, insbesondere der Konsumentenrechte ALLER Heimbewohner . Bis heute jedoch , fast 10 volle Jahre nach Inkrafttreten, wird von diversen Heimträgern das gesamte Heimvertragsrecht total ignoriert und überhaupt kein Heimvertrag erstellt und ausgefolgt ! Dies ist sicherlich für die IVS Wien völlig unverständlich .
Die geradezu haarsträubende Judikatur des OGH zum Heimvertragsgesetz in den vergangenen 10 Jahren hat leider zu völlig fehlgeleiteten Folgeschlüssen geführt. Denn wenn die gesamten bescheidförmig durch das jeweilige Bundesland zuerkannten GRUNDLEISTUNGEN der vollstationären Behindertenhilfe überhaupt kein zivilrechtliches Heimverhältnis zwischen Bewohner und Einrichtung “ erzeugen „, dann ist tatsächlich in solchen Fällen das gesamte zivilrechtl. HeimvertragsG überhaupt nicht anwendbar und völlig für die Katz !
Warum unterdrücken die Bundesländer Salzburg, Oberösterreich und Tirol in ihrem Bereich dieses doch so unverzichtbare Heimvertragsgesetz 2004 im Zusammenhang mit den vollstationär verheimten Oligophrenen total und weigern sich beharrlich, dies auch durch entsprechende Stellungnahme zu erklären und zu rechtfertigen ???
Grosse Aufregung in Wien wegen ziemlich belangloser Nebensächlichkeiten im Zusammenhang mit den sogenannten “ Zusatzentgelten “ – aber nach wie vor Totenstille und beharrliches Schweigen bezüglich totaler und dauerhafter Heimvertragsverweigerung in sicherlich tausenden Fällen in Salzburg, Oberösterreich und auch Tirol !!!
Seit 5.12.2011 ist unsere diesbezügliche Klage am BG Salzburg anhängig und nach wie vor unerledigt – AMTSMISSBRAUCH in höchster Potenz ! Eindeutig ein Fall für BAK & WKStA !