Stellungnahme der IVS Wien zum OGH Urteil bezüglich des Heimvertrag der Lebenshilfe Wien

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat einen Musterprozess gegen die Lebenshilfe Wien gewonnen.

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Die von den betreuten KundInnen zu zahlenden Eigenbeiträge für Zusatzleistungen sind zurzeit im Vertrag intransparent von der Grundleistung abgegrenzt und entsprechen so nicht dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG). In der öffentlichen Diskussion des Urteils werden jedoch einige historische wie auch aktuelle Sachverhalte, auf die das Urteil eingeht, unvollständig dargestellt. Daher bemüht sich die IVS Wien um folgende Klarstellung:

Aus Sicht der IVS Wien, Interessensvertretung sozialer Dienstleistungsunternehmen für Menschen mit Behinderung, ist die nunmehr vom OGH festgestellte Intransparenz in der Vertragsgestaltung selbstverständlich Auftrag, die betroffenen Verträge im Sinne des Urteils anzupassen. Dabei sind die Dienstleistungsorganisationen, SachwalterInnen und der Fonds Soziales Wien (FSW) nun aufgerufen eine genauso gesetzeskonforme wie auch kostendeckende Lösung zu finden. Im Sinne der betreuten Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen sollte jedenfalls sicherstellt werden, dass es durch dieses Urteil zu keiner Leistungsminderung kommt.

Die IVS Wien weist darauf hin, dass der nun beanstandete Vertragspassus vor sieben Jahren Gegenstand eines Vergleichs der Wiener Trägerorganisationen des Behindertenbereiches mit dem Verein für Sachwalterschaft (nunmehr VertretungsNetz) war! Beiden Seiten erschien diese Regelung 2007 auch aus historischen Gründen sinnvoll: Denn schon lange bevor das Heimvertragsgesetz 2004 in Kraft trat, wurden die Leistungen der Behindertenorganisationen im Bereich vollbetreutes Wohnen nicht zu 100% von der öffentlichen Hand abgedeckt.

Der nicht gedeckte Anteil der Gesamtkosten wurde auch vor 2004 über Eigenbeiträge der KundInnen finanziert. Es gibt bis heute keine vom FSW detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistungen, die öffentlich finanziert werden. Der FSW beschränkt sich diesbezüglich auf die Formel, dass durch die von ihm gewährten Tagsätze „keine Vollkostenabdeckung“ erfolge, und er nur einen „Zuschuss zu den Gesamtkosten“ gewähre. Anbetracht dieses Umstandes war es auch für die Dienstleistungsorganisationen schwierig, dieses Kostensplitting leistungsmäßig vertraglich genau abzugrenzen. Aus dieser spezifischen Situation kam es 2007 im Rahmen eines Vergleichs zur konsensualen Vertragsgestaltung mit den SachwalterInnen, der nun vom OGH aufgehoben wurde.

In den Kommentaren zum Urteil auf Seiten von VKI und VertretungsNetz findet man nun leider einige grobe Unschärfen: entgegen den Angaben des Geschäftsführers vom Vertretungsnetz, Peter Schlaffer, auf www.behindertenarbeit.at wurde die pauschalierte Entgeltleistung der Zusatzleistungen auch im Letzturteil explizit als gesetzeskonform erkannt! Das OGH-Urteil verweist hier auf die Vorjudikatur, wonach die vom VKI begehrte weitere Aufschlüsselung des Entgelts nicht stattzufinden hat. Die Trägerorganisationen sind aufgrund des vorliegenden Urteils also dezidiert nicht verpflichtet, die Leistungen weiter als bisher aufzuschlüsseln oder auswählbar zu gestalten. Lediglich die fehlende Transparenz wurde im OGH Urteil als Mangel festgestellt.

Auch die Behauptung, dass die Eigenbeiträge seitens „der Träger über die Jahre massiv und in immer kürzeren Abständen angehoben worden seinen“ ist jedenfalls für Wien in dieser Pauschalität unrichtig und muss zurückgewiesen werden. Viele betroffene Trägerorganisationen haben seit 2004 auf jährliche Inflationsanpassungen verzichtet und koppeln allfällige Erhöhungen des Eigenbetrags nur an Erhöhungen von Pflegegeld und Familienbeihilfe.

Erbrachte Leistungen werden auch in Zukunft bezahlt werden müssen. Selbstverständlich müssen die Leistungsarten im Sinne des Urteils präziser und transparenter beschrieben werden. Dieser Aufgabe werden sich Organisationen wie auch öffentliche Hand stellen. Darüber hinaus gehende Wünsche von Interessensverbänden können aber aus dem vorliegenden Urteil nicht rechtswirksam abgeleitet werden.

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