Stellungnahme von BIZEPS zur Urheberrechtsgesetz-Novelle 2018

Die Umsetzung des Vertrags von Marrakesch in Österreich ist mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2018 geplant. Im Rahmen der Begutachtung nahm BIZEPS dazu Stellung.

Dunkle Wolken über dem Justizministerium
BIZEPS

Am 30. Mai 2018 endete die Begutachtungsfrist des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zur geplanten Urheberrechtsgesetz-Novelle 2018. Damit sollen die Inhalte des Vertrags von Marrakesch in Österreich umgesetzt werden.

Der Vertrag von Marrakesch legt eine Reihe internationaler Regeln fest, um sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene Einschränkungen oder Ausnahmen in Bezug auf das Urheberrecht zugunsten von blinden, sehbehinderten oder anderweitig lesebehinderten Personen (im Folgenden kurz: seh- oder lesebehinderte Personen) bestehen und der grenzüberschreitende Austausch von Kopien veröffentlichter Werke in einem barrierefreien Format, die unter Einschränkungen oder Ausnahmen in Bezug auf das Urheberrecht erstellt wurden, ermöglicht wird„, ist den Erläuterungen zur Novelle zu entnehmen.

Details der BIZEPS-Stellungnahme

„Die Umsetzung des Vertrags von Marrakesch stellt einen wichtigen Schritt hin zur Nicht-Diskriminierung dar. Aus diesem Grund begrüßen wir die Intention dieser Novelle“, hält BIZEPS – Zentrum für Selbstbestimmtes Leben in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2018 fest und führt aus: „Zwei Aspekte verdienen unserer Einschätzung nach besondere Beachtung: die vorgesehenen Regelungen bezüglich Vergütung bzw. Ausgleichsanspruch sowie die Zielgruppendefinition.“

Was die Regelung der Vergütung bzw. des Ausgleichsanspruchs betrifft, sieht BIZEPS die gewählte Umsetzung skeptisch. Diese führt zu unnötigen Belastungen der „befugten Stellen“ und könnte im Ergebnis dem Ziel der Novelle zuwiderlaufen. Es wird daher von BIZEPS vorgeschlagen, davon Abstand zu nehmen.

Skeptisch zeigt sich BIZEPS auch hinsichtlich der neuen Zielgruppendefinition. Die nun gewählte Form der Zielgruppendefinition unterscheidet sich von der derzeit im § 42d Urheberrechtsgesetz normierten: „Zurverfügungstellung an Menschen mit Behinderungen in einer für sie geeigneten Form, soweit ihnen wegen ihrer Behinderung der Zugang zum Werk nicht möglich oder erheblich erschwert ist …

Wie schon in der Stellungnahme des Blinden- und Sehbehindertenverbands Österreich erwähnt, sieht auch BIZEPS bei der Zielgruppendefinition Probleme. Wenn der Entwurf der Novelle von „Menschen mit Seh- und Lesebehinderungen“ spricht, ist damit nicht sichergestellt, dass damit keine Diskriminierung innerhalb der Gruppe von Menschen mit Behinderungen ausgelöst wird. Insbesondere, weil dies eine deutliche Einschränkung im Vergleich zum derzeit geltenden § 42d darstellen würde.

Eine Verletzung des Grundsatzes der Nicht-Diskriminierung gemäß Artikel 7 B-VG ist nach Einschätzung von BIZEPS damit gegeben. Es wird daher vorgeschlagen, die bisher verwendete Bezeichnung der Zielgruppe beizubehalten.

Urheberrechtsgesetz-Novelle 2018 im Konflikt mit UN-Behindertenrechtskonvention?

Im Artikel 30 Abs. 3 der UN-Behindertenrechtskonvention (BGBl. III Nr. 105/2016) steht: „Die Vertragsstaaten unternehmen alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen.“

„Die Umsetzung in der gewählten Form entspricht unserer Einschätzung in diesen zwei Punkten auch nicht dem Ziel des Artikel 30 Abs. 3 der UN-Behindertenrechtskonvention“, hält BIZEPS abschließend fest.

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