„Terrorismuspräventionsgesetz“ bringt Verbesserungen bei Schutz vor Verhetzung

Eine Novelle zum Strafgesetzbuch stellt auch behinderungsfeindliche, sexistische, altersdiskriminierende und homophobe Verhetzung unter Strafe. Einige Mängel sollten aber noch behoben werden.

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Das Justizministerium (BMJ) hat einen Entwurf für eine Novelle des Strafgesetzbuchs (StGB) ausgesandt. Die Novelle trägt den Namen „Terrorismuspräventionsgesetz“ und enthält überraschenderweise auch Änderungsvorschläge zum Tatbestand der Verhetzung (§ 283 StGB).

Die Verhetzung verbietet bisher nur die Aufforderung zu einer feindseligen Handlung gegen „eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe“. Bereits die Begriffe, die aus dem 19. Jahrhundert stammen oder Übersetzungen internationaler Abkommen sind, sind nicht mehr zeitgemäß. Außerdem ist es heute nicht mehr erklärbar, warum Verhetzung aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, des Alters, der Geschlechtsidentität oder einer Behinderung nicht strafbar sein sollten.

Das BMJ erweitert den Verhetzungsschutz in dieser Novelle zwar, der Begriff „Rasse“ findet sich aber noch immer. Auch verwendet es „sexuelle Ausrichtung“ statt des üblichen und von den Betroffenen selbst verwendeten Begriffs „sexuelle Orientierung“. Weiters sollte der Verhetzungsschutz auf MigrantInnen, AsylwerberInnen und Flüchtlinge ausgedehnt werden, da diese oft Ziel solcher Übergriffe sind.

Ein weiterer Vorschlag des Klagsverbands betrifft die so genannte Assoziierung: Menschen, gegen die gehetzt wird, da Angehörige, KollegInnen oder FreundInnen eines der oben genannten Merkmale besitzen, werden auch immer wieder Opfer von Übergriffen und sollten deshalb ebenfalls geschützt werden.

Schließlich gibt die Novelle auch die Möglichkeit, die Erschwerungsgründe in § 33 StGB zu erweitern. Schon bisher wirkten die im § 283 StGB genannten Motive bei Begehung anderer Delikte erschwerend. Die Erweiterung des § 283 StGB sollte auch im Interesse der Einheitlichkeit und innernen Logik des Strafrechts durch eine Erweiterung der Liste der Erschwerungsgründe im § 33 StGB ergänzt werden.

Die Stellungnahme des Klagsverbands finden Sie auf der Website des Parlaments.

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