Überblick über die wichtigsten Regelungen

Buchinger: 24-Stunden Betreuung ist erster wichtiger Schritt bei Neugestaltung der Pflegeleistungen in Österreich.

BMSK - Sozial- und Konsumentenschutzministerium
BMSK

Sozialminister Erwin Buchinger hat heute im Bundesbehindertenbeirat die Richtlinien zur Unterstützung der 24- Stunden Betreuung präsentiert. Die Förderrichtlinie tritt mit 1. Juli in Kraft und ist bis zu 31. Dezember befristet. Die Förderansuchen können beim Bundessozialamt eingebracht werden.

„Die Lösung der 24-Stunden Betreuung ist ein erster wichtiger Mosaikstein in meinem Vorhaben einer Neugestaltung der Pflegeangebote in Österreich. In einem weiteren Schritt gilt es gemeinsam mit Bund, Ländern und Gemeinden einheitliche Qualitätsstandards zu erarbeiten und das Angebot an Betreuungseinrichtungen- und formen weiter auszubauen. Aber auch die wichtige Frage der künftigen Finanzierung der gesamten Pflegelandschaft in Österreich muss gemeinsam thematisiert werden“, erklärte der Sozialminister. Zur Vermögensgrenze von 5000 Euro merkte Buchinger an: „Ich vertraue auf die Aufrichtigkeit der Menschen. Ich gehe davon aus, dass jeder Antragsteller die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen machen wird“.

Die wichtigsten Eckpunkte des Richtlinienentwurfs

Zum Zweck der Unterstützung der 24 – Stunden – Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden.

Allgemeine Voraussetzungen

  • Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hausbetreuungsgesetzes,
  • Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz,
  • Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung; bei Beziehern/Bezieherinnen von Pflegegeld ab der Stufe 5 wird in aller Regel von der Notwendigkeit einer solchen Betreuung auszugehen sein.
  • Bei Beziehern/Bezieherinnen von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch eine begründete (fach)ärztliche Bestätigung oder durch eine begründete Bestätigung anderer zur Beurteilung des Pflegebedarfs berufener ExpertInnen nachzuweisen.

Form des Betreuungsverhältnisses:

Das Betreuungsverhältnis kann in folgenden Formen bestehen:

  • Begründung eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person oder einer/einem Angehörigen.
  • Abschluss eines Vertrages dieser Personen mit einem gemeinnützigen Anbieter oder selbständige Erwerbstätigkeit von Betreuungskräften.

Finanzielle Zuwendungen

Zuwendung bei Beschäftigung unselbständiger Betreuungskräfte: Auf der Basis von zwei Beschäftigungsverhältnissen und der nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes höchst zulässigen Arbeitszeit beträgt die Zuwendung Euro 800 monatlich, zwölf Mal jährlich. Liegt nur ein Beschäftigungsverhältnis vor, beträgt die Zuwendung Euro 400 monatlich. Für den Fall, dass die vereinbarte Arbeitszeit geringer ist, ist die Zuwendung entsprechend zu aliquotieren.

Zuwendung bei Beschäftigung selbständiger Betreuungskräfte: Für zwei selbständig erwerbstätige Betreuungskräfte beträgt die Zuwendung auf der Basis einer monatlichen Beitragsgrundlage von jeweils mindestens Euro 537,78 Euro 225. Für nur eine selbständig erwerbstätige Betreuungskraft kann eine Zuwendung in Höhe von Euro112,50 monatlich geleistet werden. Die Einsatzzeiten müssen in beiden Fällen das im Hausbetreuungsgesetz genannte Ausmaß erreichen.

Besteht für die Betreuungskräfte in einem anderen EU-Mitgliedsstaat eine entsprechende Sozialversicherung und wird ein Nachweis darüber erbracht, kann eine Zuwendung in Höhe der geleisteten Beiträge, für zwei Betreuungskräfte maximal in Höhe von Euro 225, bei nur einer Betreuungskraft von maximal Euro 112,50 gewährt werden. Die Einsatzzeiten müssen in beiden Fällen das im Hausbetreuungsgesetz genannte Ausmaß erreichen.

Die Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung sind nach Möglichkeit vor Beginn des Betreuungsverhältnisses bzw. in zeitlicher Nähe zur Begründung desselben einzubringen.

Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.

Einkommen und Vermögen

Eine Zuwendung im Sinne dieser Richtlinien kann gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person einen Betrag von Euro 2.500 nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jede/n unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n um Euro 400, für eine/n behinderte/n unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n um Euro 600.

Als Einkommen ist grundsätzlich jede regelmäßig zufließende Geldleistung anzusehen. Zum anrechenbaren Einkommen zählen jedoch nicht:

  • Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften,
  • Sonderzahlungen,
  • Grundrenten nach den Sozialentschädigungsgesetzen,
  • Familienbeihilfen,
  • Kinderbetreuungsgeld,
  • Studienbeihilfen,
  • Wohnbeihilfen,
  • Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder oder vergleichbare Leistungen sowie
  • Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften.

Die Zuwendung ist nur insoweit zu gewähren, als die pflegebedürftige Person über kein verwertbares Vermögen verfügt, um die Kosten einer 24-Stunden-Betreuung tragen zu können.

Vermögen in Form von Bargeld oder Geldeswert bleibt bis zu einem Betrag von Euro 5.000 unberücksichtigt. Darüber hinaus gehendes Vermögen ist zu verwerten. Ist die Verwertung des Vermögens dem/der Pflegebedürftigen nicht zumutbar, sind die Erträge bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen.

Das Eigenheim (die Eigentumswohnung), die der Befriedigung des angemessenen Wohnbedürfnisses des Pflegebedürftigen dient, bleibt unberücksichtigt.

Verfahren

Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes sind beim Bundessozialamt einzubringen. Auch bei den Entscheidungsträgern im Sinne des § 22 des Bundespflegegeldgesetzes oder bei den Ländern als Sozialhilfeträger können Ansuchen eingebracht werden.

Qualitätssicherung

Zur Sicherung der Qualität in der häuslichen Betreuung können geeignete Maßnahmen etwa Information und Beratung in Form eines Hausbesuches insbesondere durch Pflegefachkräfte vorgesehen werden.

Umfassende Informationen über die Richtlinie und die Antragsstellung sind im Internet auf der Seite www.pflegedaheim.at bereitgestellt.

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