UN-BRK: Stellungnahme des Klagsverbands zu den allgemeinen Empfehlungen

Allgemeine Empfehlungen zur UN-Behindertenrechskonvention von Sarah Hofmayer

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Um sicherzustellen, dass die Anliegen und Interessen der österreichischen Bevölkerung mit Behinderung auch international gehört werden, hat der Klagsverband, auf Initiative der ehrenamtlichen Mitarbeiterin Sarah Hofmayer, eine Stellungnahme zu Artikel 5 der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK oder auf Englisch CRPD) abgegeben.

Artikel 5 befasst sich mit Antidiskriminierung und Gleichstellung. Die Stellungnahme ist Teil eines Prozesses, bei dem der UN-Fachausschuss allgemeine Empfehlungen für die Mitgliedstaaten verfasst.

Bedeutung der allgemeinen Empfehlungen

Allgemeine Empfehlungen sind ein Instrument des internationalen Rechts. Sie sollen den Mitgliedstaaten eines Vertrages oder einer Konvention Leitlinien geben, wie ein bestimmter Artikel auf nationaler Ebene umzusetzen ist.

Diese Empfehlungen sind – anders als die Konvention selbst – nicht bindend für die Mitgliedstaaten, werden aber zum Beispiel im Rahmen der Staatenprüfung als Grundlage verwendet. Der Fachausschuss der BRK hat bereits mehrere solche Empfehlungen geschrieben.

Die erste Empfehlung zu Artikel 12 BRK wurde zum Beispiel auch beim Entwurf des österreichischen Erwachsenenschutzgesetzes diskutiert und berücksichtigt, wenn auch nicht ganz befolgt.

Die allgemeinen Empfehlungen zu Artikel 5

Die allgemeinen Empfehlungen zu Artikel 5 gehen sowohl darauf ein, welches Verständnis von Gleichheit und Antidiskriminierung der BRK zugrunde liegt, als auch was Artikel 5 für die Auslegung der anderen, substantiellen Rechte der Konvention bedeutet.

Die Vertragsstaaten, und somit auch Österreich, müssen sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen von sämtlichen Antidiskriminierungsregelungen umfasst sind. Dies alleine ist aber noch nicht genug, vielmehr müssen zusätzlich aktive Handlungen gesetzt werden, um Chancengleichheit herzustellen.

Strukturelle Diskriminierung

Damit sind nicht nur Quotenregelungen gemeint, sondern auch Serviceleistungen, Unterstützungen wie persönliche Assistenz oder Arbeitsassistenz. Die BRK verfolgt das Ziel einer substantiellen, transformativen Gleichstellung (das Komitee schlägt abschließend den neuen Begriff der inklusiven Gleichstellung vor), anstatt einer formellen.

Ein derartiger Ansatz muss die Strukturen der Gesellschaft auf ihre ausschließenden Wirkungen, auf Barrieren, hin betrachten und sicherstellen, dass diese Hindernisse beseitigt werden.

Gleichheitswidrige Regelungen

Die Empfehlungen halten außerdem ausdrücklich fest, dass Regelungen die nur Menschen mit Behinderung betreffen und diese in ihren Rechten und Möglichkeiten beschränken, wie zum Beispiel Sonderschulen, Sachwalterschaftsregelungen oder Zwangsmaßnahmen, gleichheitswidrig sind.

Ein großer Teil der Empfehlungen beschäftigt sich damit, wie die verschiedenen Menschenrechte der BRK im Sinne des Artikel 5 auszulegen sind. Besonders ausführlich sind die Ausführungen zu Artikel 13 (Zugang zum Recht), zu dem sich auch Bezugnahmen an anderen Stellen der Empfehlungen finden.

Zugang zum Recht und damit zu Gerichten, beinhaltet den Zugang zu verständlichen Informationen, bauliche Maßnahmen und juristische Unterstützung. Die Empfehlungen listen unter anderem die Verbandsklage als ein Instrument der Gewährleistung dieses Rechtes auf.

Die Stellungnahme des Klagsverbandes

Der Fokus der Stellungnahme liegt auf einer Kombination aus Inputs aus Wissenschaft und Praxis, mit dem Ziel, die Perspektive der österreichischen Zivilgesellschaft in die endgültige Fassung der Empfehlungen einfließen zu lassen.

Die Stellungnahme konzentriert sich auf bestimmte Teilbereiche, die in der Expertise der Autorin und des Teams des Klagsverbandes liegen, mit der Hoffnung, so auch tatsächlich Eingang in die endgültige Fassung zu finden.

In diesem Sinne liegt der Fokus unter anderem auf Teilaspekten des Artikel 13, die noch nicht in den Empfehlungen enthalten waren, aber auch speziell auf dem Thema Gleichstellung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen privater Vertragspartner, wie Lebensversicherungen, aber auch ganz allgemein.

Dieser Bereich ist insofern schwierig, als die Vertragsstaaten hier weniger direkt handeln können als im öffentlichen Bereich. Umso wichtiger erscheint es, in den allgemeinen Empfehlungen explizit darauf einzugehen und Anregungen zu liefern, wie auch hier umfassende Gleichstellung sichergestellt werden kann.

Dabei soll neben Gesetzgebung auch auf andere Instrumente, wie Bewusstseinsbildung und Kooperation mit den verschiedenen Interessenvertretungen zurückgegriffen werden.

Andere Themen der Stellungnahme sind die Bedeutung eines klaren Verständnisses von angemessenen Vorkehrungen als Teil der Antidiskriminierungsvorkehrungen, ein vollständigeres Bild von Artikel 27 (Recht auf Arbeit und Beschäftigung) und Überlegungen zu dem Verhältnis der Begriffe Inklusion und  Gleichstellung zueinander.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Empfehlungen eine Stütze für zukünftige Argumentationen des Klagsverbandes darstellen werden. Aufgrund ihrer universellen Natur werden sie nicht direkt umgesetzt werden können, liefern aber doch durchaus klare Ansagen für zukünftige Gesetzesnovellen und die Praxis.

Die Stellungnahme entstand auf Initiative einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin des Klagsverbandes, im Rahmen deren Doktoratsstudiums in internationalem Behindertenrecht und wurde auch mit Mitgliedsvereinen des Klagsverbandes vorab diskutiert.

Wir bedanken uns bei Sarah Hofmayer für ihre Unterstützung!

Die Stellungnahme des Klagsverbands können Sie hier lesen (auf Englisch).

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