Unethisch ist der Status quo!

Replik von Mag. Martina Kronthaler (Generalsekretärin der aktion leben) auf Ulrich Körtners Gastkommentar in der Presse vom 21. Dezember 2010.

aktion leben österreich Martina Kronthaler
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Ulrich H. Körtner hat in seiner Kritik am Gesetzesentwurf zur Änderung im Schadenersatzrecht einige wichtige Fakten nicht angeführt. So wird zum Beispiel der Entwurf auch von VertreterInnen behinderter Menschen wie der Lebenshilfe Österreich prinzipiell begrüßt.

Die Materie der Schadenersatzurteile für unerwünscht geborene Kinder ist überaus heikel. Dennoch braucht jede Veränderung einen ersten Schritt und einen solchen stellt die Änderung im Schadenersatzrecht dar. Ihm müssen, wie auch im Entwurf festgehalten, weitere folgen. Dazu gehört die verlässliche Absicherung von Kindern mit Behinderung. Das ist allen klar, die wie Ulrich Körtner das Unbehagen an den betreffenden OGH-Urteilen teilen.

Die Ablehnung von Schadenersatz für unerwünscht geborene Kinder mit Behinderung würde mehrere Diskriminierungen beseitigen: Denn von den Urteilen profitierten nur sehr wenige Kinder mit Behinderungen. Deren Eltern mussten dafür jahrelang prozessieren. Das ist eine unwürdige Art der Absicherung und somit unethisch.

Eltern, die nicht klagen, bleiben hingegen im Regen stehen

Wir sollten uns daher mit vereinten Kräften dafür einsetzen, dass ALLEN Kindern mit Behinderung OHNE Klagen auf Schadenersatz volle Inklusion gesichert wird. Dies halte ich für wesentlich gerechter, als einige wenige über den Weg von Klagen finanziell zu sichern.

Diskriminierend waren die Urteile auch insofern, als der OGH für die unerwünschte Geburt nicht behinderter Kinder keinen Schadenersatz zusprach.

Die Urteile haben zweifellos einen besonders sorgfältigen Umgang mit Pränataldiagnostik bewirkt – manchmal mit übertriebenen Auswüchsen. Das Wegfallen des Drucks durch mögliche Schadenersatzklagen entbindet die Ärztin, den Arzt keineswegs von der Sorgfaltspflicht. Wer sie verletzt, ist nach wie vor belangbar!

Ebenso haftet eine Ärztin, ein Arzt, der einen Behandlungsvertrag verletzt, der vorgeburtlichen Untersuchungen zugrunde liegt. Allerdings würde die Ärztin, der Arzt nicht mehr zum Unterhalt des behinderten Kindes verurteilt werden können.

Bestimmungen zum Schwangerschaftsabbruch

Ulrich Körtner meint weiters, die geplante Gesetzesnovelle richte sich gegen die geltenden rechtlichen Bestimmungen zum Schwangerschaftsabbruch: Diese Argumentation geht davon aus, dass die Pränataldiagnostik vor allem die Entscheidungsgrundlage für oder gegen einen Abbruch liefern soll.

So verstanden wäre die Pränataldiagnostik lediglich Instrument der Selektion und somit eine massive Diskriminierung behinderter Menschen. Das widerspricht jeder ärztlichen Ethik!

Ebenso liegt einer solchen Interpretation die Auslegung zugrunde, es bestehe ein Recht auf einen Schwangerschaftsabbruch. Ein Schwangerschaftsabbruch ist aber grundsätzlich rechtswidrig und nur unter bestimmten Bedingungen straffrei gestellt, ein Recht darauf gibt es nicht.

Die OGH-Urteile waren unter anderem deshalb fragwürdig, weil sie aus einer rechtswidrigen Handlung einen Anspruch auf Schadenersatz ableiteten. Somit würde eine Änderung des Schadenersatzrechtes lediglich wichtige Klarstellungen geben und in keiner Weise die geltenden Bestimmung zum Abbruch berühren.

Vor den Sparplänen der Regierung werden wir auf keinen Fall resignieren. Es gilt nun, weiter mit vereinten Kräften an der Realisierung von Schritt zwei zu arbeiten: JEDES Kind mit einer Krankheit oder Behinderung bekommt, was es für ein gutes Leben inmitten der Gesellschaft braucht. Seine Eltern werden entlastet und unterstützt.

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