Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Einkommensbesteuerung der Unfallrenten wurde vorzeitig beendet.
Die angefochtenen Gesetzesvorschriften sind mit dem Euro-Steuerumstellungsgesetz 2001 (also während des laufenden Gerichtshofverfahrens), BGBl. I Nr. 59/2001 neu gefasst worden und daher nicht mehr in Geltung.
Gemäß Art. 140 Abs. 4 B-VG kann der VfGH eine Gesetzesbestimmung nur dann auf Antrag von Mitgliedern des Nationalrates auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin prüfen, wenn die Bestimmung bei Fällung des Erkenntnisses noch in Kraft ist. Bedenken, dass die Gesetzesänderung vom Gesetzgeber nur dem Zweck der Unterlaufung des Gesetzesprüfungsverfahrens gedient hätte, hegte der Verfassungsgerichtshof nicht.
Bei den Behindertenverbänden regen sich dennoch leise Zweifel. Dr. Klaus Voget, Präsident der Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) , Dachorganisation der österreichischen Behindertenverbände: „Dafür, dass die Causa bereits in der Einlaufstelle abgewiesen wurde, hätte der VfGH die Betroffenen nicht so lange hinhalten müssen.“ Damit bleibt die Situation für Unfallrentenbezieher vorerst unverändert.
Die ÖAR hofft, dass die seinerzeitigen Beschwerdeführer der neuen Situation Rechnung tragen und unverzüglich einen neuerlichen Antrag beim VfGH einbringen werden.