Der Wiener Gemeinderat hat ein klares Signal gesetzt: Die bestehende Regelung soll auf Bundesebene überarbeitet werden. SPÖ-Gemeinderätin Stefanie Vasold zeigt sich gegenüber BIZEPS erfreut.
PID / Markus WacheARBÖ
Ist ein Behindertenparkplatz mit einer bestimmten Nummer gekennzeichnet, reicht es nicht aus, dass lediglich ein Fahrzeug mit dieser Nummer dort parkt. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass zusätzlich der entsprechende Parkausweis gemäß § 29b StVO der behinderten Person gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt sein muss.
Da es zuletzt erneut keine höchstgerichtliche Klärung gab – wie BIZEPS berichtete – kommt nun Bewegung in die politische Diskussion rund um diese unsinnige Regelung in § 29b Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Im Zentrum steht die Regelung der Straßenverkehrsordnung (StVO), wonach der Behindertenausweis beim Parken gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen muss. Gerade bei kennzeichenbezogenen Parkplätzen führt das zu praktischen Problemen – etwa wenn das Fahrzeug von einer anderen Person genutzt wird oder der Ausweis aus anderen Gründen benötigt wird.
Kritik an der bestehenden Regelung gibt es schon länger. Die Volksanwaltschaft hat in der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ mehrfach ähnliche Fälle aufgezeigt. Auch der Österreichische Behindertenrat hat den Verkehrsminister in der Vergangenheit aufgefordert, die aus seiner Sicht unsinnige Regelung zu ändern.
In diesem Fall muss ebenfalls der entsprechende Behindertenausweis hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar angebracht werden. Daraus ergeben sich in der Praxis zwei Probleme.
Im Falle einer Beförderung durch eine andere Person muss der Ausweis aus dem am gekennzeichneten Parkplatz stehenden Auto genommen werden, infolgedessen dieses widerrechtlich abgestellt ist.
Darüber hinaus kann das Mitführen des Ausweises auch in anderen Fällen notwendig sein, wodurch er ebenfalls aus der Windschutzscheibe entfernt werden muss und dem Gesetz nicht entsprochen wird.
Parteiübergreifende Initiative in Wien
Zunächst war ein Antrag an die Wiener Stadtregierung vorgesehen. Da allerdings die nachhaltige Lösung nur auf Bundesebene möglich ist, einigten sich alle Parteien im Wiener Gemeinderat auf diesen Antrag, der auch gemeinsam beschlossen wurde.
Gemeinderätin Stefanie Vasold (SPÖ), die auch Vorsitzende der Gemeinderätlichen Kommission für Inklusion und Barrierefreiheit ist, zeigt sich gegenüber BIZEPS erfreut und hält fest:
SPÖ
Inklusion zeigt sich im Detail: Wenn Regelungen den Alltag unnötig erschweren, müssen wir sie ändern.
Ziel ist eine gesetzliche Lösung, die den Menschen dient und praktikabel ist. Deshalb ersuchen wir die zuständigen Minister:innen, sich dieses Themas anzunehmen.
Was steht konkret im Antrag?
Der Wiener Gemeinderat ersucht die zuständigen Bundesminister*innen für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und für Innovation, Mobilität und Infrastruktur dazu auf die Möglichkeit zu überprüfen, ob eine Befreiung für die Benutzung kennzeichenbezogener Parkplätze für Menschen mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung ohne Hinterlegung des entsprechenden Behindertenausweises in der Windschutzscheibe möglich ist und § 29b der StVO dahingehend anzupassen.
Der Antrag zielt auf eine Prüfung auf Bundesebene ab. Konkret sollen die zuständigen Minister:innen Korinna Schumann (Soziales) und Peter Hanke (Verkehr) untersuchen, ob eine Befreiung von der Pflicht zur Hinterlegung des Ausweises möglich ist und die gesetzliche Regelung entsprechend angepasst werden kann.
Nun liegt es am Bund
Der einstimmige Beschluss des Wiener Gemeinderats sendet ein deutliches Signal an den Bund. Ob es nun zeitnah zu einer Änderung der Straßenverkehrsordnung kommt, liegt in der Verantwortung der zuständigen Stellen auf Bundesebene sowie des Parlaments.
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Endlich passiert in dieser Richtung mal etwas.
Schlimmer jedoch finde ich, wenn von gesunden Familienmitgliedern oder Freunden, der Paragraf 29 Ausweis verwendet wird, ohne die Person mitzuführen, auf den der Ausweis ausgestellt ist. Oder Kopien angefertigt und ausgeteilt werden. Auch wenn eine Person verstirbt, bleibt der Ausweis weiterhin bei den Hinterbliebenen. Hier müsste endlich etwas geändert werden.
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Andrea ,
13.04.2026, 06:26Endlich passiert in dieser Richtung mal etwas.
Schlimmer jedoch finde ich, wenn von gesunden Familienmitgliedern oder Freunden, der Paragraf 29 Ausweis verwendet wird, ohne die Person mitzuführen, auf den der Ausweis ausgestellt ist. Oder Kopien angefertigt und ausgeteilt werden. Auch wenn eine Person verstirbt, bleibt der Ausweis weiterhin bei den Hinterbliebenen. Hier müsste endlich etwas geändert werden.